{"status":"available","doknr":"OLD463209","ecli":"ECLI:DE:AGK:2018:0625.581DS160.18.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2018-06-25","aktenzeichen":"581 Ds 160/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Angeklagte wird wegen unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln in 39 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65,- Euro kostenpflichtig verurteilt.\n\nIn Höhe eines Betrages von 88.344,73 Euro wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet.\n\nEinzelstrafen:\n\nje 40 TS für 9 Verkäufe bis 500,- Euro Verkaufspreis,\n\nje 60 TS für 16 Verkäufe bis 2.000,- Euro Verkaufspreis,\n\nje 80 TS für 8 Verkäufe bis 5.000,- Euro Verkaufspreis,\n\nje 90 TS zu je 65,- Euro für 6 Verkäufe zu mehr als 5.000,- Euro Verkaufspreis\n\nAngewandte Vorschriften:\n\n§§ 96 Abs. I Nr. 13 i. V. m. § 48 AMG, 73, 73c StGB\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Angeklagte leitet seit 2011 die M-Apotheke in  Köln, L- Str. 215.\n\n3\n\nSie ist ledig und hat keine Kinder.\n\n4\n\nAngaben zu ihrem Einkommen hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung verweigert. Die Bediensteten der Stadt Köln, die die Apothekenaufsicht durchführen, haben die Apotheke als sog. kleine Apotheke mit einem Umsatz zwischen 4.000 – 5.000 Euro brutto, d. h. 2.000 – 2.500 Euro netto geschätzt.\n\n5\n\nIn der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:\n\n6\n\nIn der Zeit vom 18.07.2016 bis zum 04.12.2017 verkaufte die Angeklagte in 39 Fällen verschreibungspflichtige Medikamente an die Firmen D. GmbH, A., B., I. Straße 8-10, Köln, sowie die Firma F. GmbH, E. D., E-weg 15, Wesseling.\n\n7\n\nDer Verkauf erfolgte auf der Grundlage chinesischer Rezepte, in denen lediglich die Medikamente in lateinischer Sprache aufgeführt sind, alle übrigen Angaben in chinesischen Schriftzeichen, ohne dass auch eine Unterschrift erkennbar ist (Bl. 75, 76, 77, 78, 94 – 99, 151 d. BA.).\n\n8\n\nDie Angeklagte spricht und liest selbst nicht chinesisch, verließ sich vielmehr auf die Angaben ihrer Kunden, dass es sich von chinesischen Ärzten stammende Rezepte handelte.\n\n9\n\nIm Einzelnen handelte es sich um folgende Verkäufe, wobei im Fall 13 eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO erfolgt ist:\n\n10\n\n(……)\n\n11\n\nDiese Feststellungen beruhen auf dem Teilgeständnis der Angeklagten sowie den Bekundungen der Amtsapothekerinnen Dr. T. und G. sowie den Bekundungen der Zeugen A. B. und E. D.\n\n12\n\nDie Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass nach Maßgabe der Apothekenverschreibungsverordnung ausländische Rezepte grundsätzlich nicht Berücksichtigung finden dürfen, weil keine Überprüfung auf die Zuverlässigkeit und Echtheit der ausstellenden Person möglich ist.\n\n13\n\nInsoweit wird die Angeklagte jedoch überführt durch die Bekundungen der Amtsapothekerinnen, wonach dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Ausbildung zum Apotheker ausdrücklich behandelt und abgefragt wird.\n\n14\n\nHiernach ist davon auszugehen, dass die Angeklagte vorsätzlich nicht den Erfordernissen der Verordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechende Verschreibungen als Grundlage für eine Abgabe entgegengenommen hat.\n\n15\n\nHiernach hat sich die Angeklagte nach § 96 Abs. I Nr. 13 i. V. m. § 48 AMG strafbar gemacht.\n\n16\n\nHierfür war die Strafe zu finden zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.\n\n17\n\nDabei war zugunsten der Angeklagten ihr Teilgeständnis zu berücksichtigen, zu ihren Lasten die Höhe des jeweils unrechtmäßig betriebenen Umsatzes.\n\n18\n\nUnter Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht für Schäden bis 500,- Euro: (Taten 1, 4, 12, 15, 19, 33, 38, 39 und 40) je 40 Tagessätze, für Schäden bis zu 2.000,- Euro (Taten 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 14, 16, 17, 20, 21, 22, 24, 27, 37) je 60 Tagessätze und für Schäden zwischen 2.000,- und 5.000 Euro (Fälle 7, 10, 23, 25, 29, 30, 32, 36) je 80 Tagessätze und für Schäden über 5.000,- Euro (Taten 18, 26, 31, 34, 35) je 90 Tagessätze Geldstrafe schuld- und tatangemessen.\n\n19\n\nDie Höhe des Tagessatzes von 65,- Euro hat das Gericht an einem Durchschnittseinkommen von 2.000,- Euro netto pro Monat orientiert.\n\n20\n\nUnter Abwägung aller Umstände hat das Gericht aus den vorstehenden Einzelstrafen eine\n\n21\n\nGesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65,- Euro\n\n22\n\ngebildet, die es für insgesamt schuld- und tatangemessen erachtet.\n\n23\n\nInsbesondere war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte aufgrund der entgegengenommenen für sie nicht verständlichen und nachprüfbaren Rezepte ihrer Verantwortung als Apothekerin nicht gerecht geworden ist.\n\n24\n\nDie Verschreibungspflicht schließt die Überprüfung ein, ob das Rezept von einer befugten Person ausgestellt wurde und für einen berechtigten Zweck (vgl. Körner, Arzneimittelgesetz, § 96 Randnote 85). Die chinesischen Schriftzeichen auf den Rezepten geben dafür nicht annähernd eine Grundlage.\n\n25\n\nAußerdem war nach den §§ 73, 73c StGB der Wertersatzverfall i. H. der insgesamt durchgeführten unrechtmäßigen Bruttoumsätze anzuordnen.\n\n26\n\nInsoweit ist nach der Gesetzesneufassung nicht zu berücksichtigen, inwieweit der Geldbetrag noch in ihrem Vermögen vorhanden ist. Diese Frage ist dann vielmehr erst im Rahmen der Vollstreckung von Bedeutung.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.\n\n28\n\nRichter am Amtsgericht\n\n29\n\nAusgefertigt\n\n30\n\nJustizangestellte\n\n31\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/463209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2018-06-25/581-ds-160-18","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/463209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/463209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2018-06-25/581-ds-160-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/463209","retrieved":"2026-07-09 07:58:45.758573+00:00"}}