{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j2016/118_C_414_16_Urteil_20161213","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:1213.118C414.16.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abt. 118","decided":"2016-12-13","aktenzeichen":"118 C 414/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\nI.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Erstattung von 157,75 € für die Anbringung von 10 Attachements gemäß der Rechnung vom 04.04.2016 zu.\n\nDas Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet und der Beklagtenseite Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zu der Klagebegründung Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist und danach ist eine Stellungnahme nicht eingegangen, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die von der Klägerseite vorgebrachten Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Das bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Klägervortrag auszugehen hat.\n\nHiernach ist der Kläger bei der Beklagten mit einem tariflichen Erstattungssatz von 50 % im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen krankenversichert. Der Kläger wurde gemäß Rechnung vom 04.04.2016, Anlage K1, in der Fachpraxis Dr. C. T. kieferorthopädisch behandelt. Die Beklagte hat die Kosten für die Anbringung von 10 Invisalignattachements bislang nicht erstattetet. Diese waren jedoch medizinisch notwendig und die Abrechnung  erfolgte gebührenordnungskonform. Dem Kläger steht danach noch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 157,75 €, d.h. in Höhe von 50% der Kosten für die Invisalignattachements gemäß Ziffer 6100 GOZ, zu.\n\nII.\n\nDem Kläger steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.\n\nDie prozessualen Nebenforderungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 157,75 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA)  Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.\n\nGegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.\n\nB)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-12-13/118-c-414-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-12-13/118-c-414-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:46.851811+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2016-12-13/118-c-414-16","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abt. 118","date":"2016-12-13","dockets":["118 C 414/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:1213.118C414.16.00","ids":{"doknr":"NRWE-ag_koeln/j2016/118_C_414_16_Urteil_20161213","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:1213.118C414.16.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 13.12.2016 – 118 C 414/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-12-13/118-c-414-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/291","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"291","label":"§ 291 BGB","mentions":1},{"id":"VVG 2008/1","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"1","label":"§ 1 VVG 2008","mentions":1},{"id":"ZPO/138","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"138","label":"§ 138 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/313a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313a","label":"§ 313a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/495a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"495a","label":"§ 495a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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