{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j2016/114_C_176_16_Urteil_20161123","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:1123.114C176.16.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abt.114","decided":"2016-11-23","aktenzeichen":"114 C 176/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4  und die Beklagte 3/4 zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt die Zahlung einer Ausgleichsleistung aufgrund einer Flugannullierung.\n\nDie Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung der von der Beklagten auszuführenden Flüge 0X0000 am 00.00.0000 von Hamburg nach Köln/Bonn um 15:45 Uhr und 0X000 am 00.00.0000 von Köln/Bonn nach Zürich um 18:40 Uhr mit geplanter Ankunftszeit in Zürich um 19:45 Uhr.\n\nDer Flug 0X000 wurde durch die Beklagte annulliert.\n\nStattdessen wurde die Klägerin mit dem Flug XX000 um 20:38 Uhr von Hamburg unmittelbar nach Zürich ersatzbefördert. Mit diesem Flug erreichte die Klägerin ihren Zielort Zürich um 22:01 Uhr und damit 2 Stunden und 16 Minuten später als ursprünglich vorgesehen.\n\nDie Klägerin beauftragte die G. GmbH mit der Durchsetzung einer Ausgleichsforderung, die die Beklagte bereits außergerichtlich zur Zahlung aufforderte.\n\nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen an sie 250,00 EUR nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen, hat sie die Klage vor der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zurückgenommen.\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Es liege eine Abtretung der Forderung an die G. GmbH vor, da deren AGB vorsehen, dass die Klägerin nicht mehr frei über ihre Forderung verfügen könne. Jedenfalls sei eine Abtretung nach § 409 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten angezeigt worden, in dem die G. GmbH erklärte, eine direkte Zahlung an die Klägerin werde nicht als schuldbefreiend angesehen.\n\nDie Beklagte ist zudem der Auffassung, der Anspruch sei nach § Art 5 Abs. 1 c) iii) ausgeschlossen, da die Klägerin ihr Ziel nur 2 Stunden und 16 Minuten verspätet erreichte. Die Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass es auf einen Gesamtzeitverlust von 3 Stunden ankomme.\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 250,00 € gegen die Beklagte aus Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 a) der Europäischen Fluggastrechteverordnung (VO EG Nr. 261/2004).\n\nNach Art. 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € zu gewähren, wenn - wie hier - die Flugentfernung 1.500 km nicht übersteigt.\n\nDie Klägerin ist auch weiterhin Inhaberin der Forderung und damit aktivlegitimiert. Sofern die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, die Klägerin habe ihre Forderung an die G. GmbH abgetreten, folgt das Gericht dem nicht. Wie die Beklagte selbst vorträgt sieht das Geschäftsmodell der G. GmbH sowohl eine treuhänderische Abtretung als auch eine bloße Bevollmächtigung zur Durchsetzung der Forderung im Namen des Fluggastes vor. Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass eine ausdrückliche Abtretung in dem Vertragsverhältnis zur Klägerin nicht vorgesehen war. Allein aus dem Umstand, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G. GmbH vorsehen, dass der Fluggast nicht berechtigt ist, die Forderung auf andere Weise durchzusetzen oder sich selbst an die Fluggesellschaft zu wenden, führt nicht zur rechtlichen Begründung einer Abtretung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausdrücklich sowohl die Abtretungs- als auch die Bevollmächtigungsalternative benannt werden und sodann für den konkreten Vertrag der Weg der Bevollmächtigung zur Durchsetzung im Namen der Klägerin gewählt wird und gerade keine eindeutige Abtretungserklärung abgegeben wird.\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin entfällt auch nicht aufgrund einer Abtretungsanzeige nach § 409 Abs. 1 BGB, da weder eine Abtretungsanzeige durch die Klägerin (Satz 1) noch die Vorlage einer Abtretungsurkunde durch die G. GmbH (Satz 2) erfolgt ist.\n\nDie ausdrückliche Erklärung einer Abtretung durch die - vermeintlich abtretende- Klägerin liegt unstreitig nicht vor. Die Abtretungserklärung im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB muss von dem wahren Altgläubiger stammen. Eine Abtretungserklärung durch den Neugläubiger entfaltet - auch mit Vorlage einer Vollmacht- nicht die Wirkung des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB (Vgl. Roth/Kieninger in MünchKomm, 7. Aufl. 2016, § 409 Rn. 5 m.w.N.-beck-online).\n\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, dass die G. GmbH von der Klägerin zur Abgabe einer derartigen Erklärung bevollmächtigt war. In dem Aufforderungsschreiben heißt es lediglich, die G. GmbH sei \"mit der Durchsetzung einer Forderung gegenüber H. beauftragt\". Allein aus dem Umstand, dass es dort weiter heißt \"Wir sind zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigt. Eine direkte Zahlung an den Fluggast sehen wir nicht als schuldbefreiend an.\" folgt ebenfalls nicht die Annahme, die Klägerin habe die G. GmbH bevollmächtigt, eine Abtretungsanzeige im Namen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu erklären.\n\nIn der Zahlungsaufforderung der G. GmbH ist schließlich auch keine Abtretungsurkunde im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalten. Die Beklagte trägt bereits nicht vor, dass überhaupt eine Urkunde vorgelegt wurde. In einer etwaig übermittleten Vollmacht ist lediglich die Bevollmächtigung zur Beitreibung enthalten. Eine Willenserklärung der Klägerin mit dem Inhalt einer Abtretung liegt nicht vor.\n\nDer Anspruch der Klägerin ist nicht nach Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004 ausgeschlossen.\n\nDanach besteht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen, wenn der Fluggast weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wird und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das ihm ermöglicht nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihr Endziel im Wege der Ersatzbeförderung unstreitig 2 Stunden und 16 Minuten nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht und damit nicht \"höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit\".\n\nSoweit die Beklagte der Auffassung ist, Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004 sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Entschädigungsanspruch auch dann entfällt, wenn der Fluggast insgesamt einen Zeitverlust von weniger drei Stunden erleidet, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht.\n\nAufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, die ausdrücklich den Zeitraum von weniger als 2 Stunden nennt, besteht nach Auffassung des Gerichts bereits kein Spielraum für eine weitergehende Auslegung.\n\nDarüber hinaus vermag auch der von der Beklagten gezogene Vergleich mit der Rechtsprechung zu Verspätungsfällen nicht zu überzeugen. Zwar hat der EuGH gerade in Anlehnung an die streitgegenständliche Vorschrift anerkannt, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch im Falle der Verspätung besteht, wenn es zu einem Gesamtzeitverlust von 3 Stunden oder mehr kommt. Während sich bei der Verspätung der Zeitverlust ausschließlich in einer Verspätung zeigen, besteht bei der Annullierung auch die Möglichkeit vor der ursprünglich benannten Abflugzeit ersatzbefördert zu werden.\n\nDer durch den EuGH unter Bezugnahme des Art. 5 Abs. 1 c) iii) für Verspätungsfälle entwickelte Grundsatz kann aber nach Auffassung des Gerichts nicht rückwirkend zu einer Erweiterung des Anwendungsbereich der Norm im Falle der Annullierung führen. Die Vorschrift wurde für Annullierungsfälle geschaffen und trifft diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung, die gerade nicht auf einen Gesamtzeitverlust -unabhängig davon, ob dieser vor oder nach der planmäßigen Flugzeit stattfindet- abstellt, sondern genau angegebene Zeiträume für einen vorverlegten Abflug oder eine nachgelagerte Ankunftszeit festlegt. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, entfiele der Anspruch eines Fluggastes auch dann, wenn dem Fluggast eine Ersatzbeförderung 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit angeboten wird, die den Zielort  höchstens eine Stunde verspätet erreicht. Dass dies durch den Gesetzgeber nicht gewollt war, zeigt die eindeutige Begrenzung der Vorschrift auf eine Vorverlegung um maximal eine Stunde.\n\nWäre es lediglich auf einen Gesamtzeitverlust angekommen, wäre die Nennung konkreter Zeiträume willkürlich gewählt und würde ihren Sinn verfehlen. Vielmehr soll die Vorschrift dem Luftfahrtunternehmen einen genau abgesteckten Zeitrahmen zur anspruchsausschließenden Ersatzbeförderung einräumen, der nicht beliebig nach vorne oder hinten verschoben werden kann.\n\nWeitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 vor.\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 5 BGB.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Klägerin war nach der Klagerücknahme ein Teil der Kosten aufzuerlegen, da es sich nicht lediglich um eine unwesentliche Nebenforderung handelte.\n\nDer Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA)   Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB)   Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-11-23/114-c-176-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-11-23/114-c-176-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:21.110860+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2016-11-23/114-c-176-16","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abt.114","date":"2016-11-23","dockets":["114 C 176/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:1123.114C176.16.00","ids":{"doknr":"NRWE-ag_koeln/j2016/114_C_176_16_Urteil_20161123","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:1123.114C176.16.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 23.11.2016 – 114 C 176/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-11-23/114-c-176-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4  und die Beklagte 3/4 zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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