{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:0915.209C193.16.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 209","decided":"2016-09-15","aktenzeichen":"209 C 193/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nT A T B E S T A N D\n\nDie Beklagten sind seit 1986 Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung.\n\nMit Schreiben vom 18.02.2016 kündigte die Klägerin an, aufgrund des unregelmäßigen Wasserdrucks im Badezimmer der Wohnung der Beklagten müssten die Frischwasserleitungen erneuert werden. Dazu sei es erforderlich. die Wände im Badezimmer aufzustemmen. Des Weiteren müsse die Gastherme demontiert werden. Ferner kündigte die Klägerin an, sie beabsichtige, folgende Modernisierungsmaßnahmen durchführen zu lassen:\n\nKompletterneuerung der sanitären Einrichtungen (Duschtasse, Waschbecken und WC) sowie ein neuer Heizkörper\n\nKompletterneuerung der Rohr- und Abwasserleitungen\n\nKomplett-Neuverfliesung in Standard weiß\n\nDie Klägerin bezifferte die Kosten der Modernisierung auf 7.500,00 € und errechnete eine auf die Beklagten entfallende Modernisierungsmieterhöhung von 68,00 € monatlich.\n\nDie Klägerin ließ in der Folgezeit die Wassersteigleitungen erneuern. Diese wurden auch bis in die Wohnung der Beklagten gezogen. Der in der Wohnung der Beklagten befindliche Leitungsschacht wurde dabei geöffnet, jedoch nicht wieder verschlossen. Seitdem weist er Löcher auf. Mit Schreiben des Mietervereins Köln vom 15.03.2016 wiesen die Beklagten auf diesen Zustand hin und forderten die Klägerin zu seiner Beseitigung auf. Der angekündigten Modernisierungsmaßnahme nebst Mieterhöhung stimmten die Beklagten nicht zu. Mit Schreiben vom 10.05.2015 teilte der Mieterverein Köln der Klägerin mit, die Beklagten würden rückwirkend ab April 2016 die Miete um 15 % mindern, weil die Löcher im Badezimmer nach wie vor nicht verschlossen seien.\n\nIm Juni 2016 kürzten die Beklagten die Miete um 220,18 €.\n\nDie Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf Lichtbilder, die Dusche im Badezimmer roste und die Fliesen wiesen Risse auf. Sie ist der Auffassung, mit der angestrebten Sanierung werde der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, und zwar durch eine zeitgemäße und hygienisch einwandfreie Optik sowie eine Verringerung des Wasser- und Energieverbrauchs durch moderne Mischbatterien, Spülspartasten und Duschköpfe mit Regulierungsfunktion. Auch sei die Erneuerung der Dusche sowie der Fliesen zur Vermeidung von Verletzungsgefahren erforderlich.\n\nFerner ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagten seien nicht berechtigt die Miete zu kürzen, weil sie das Verschließen der Löcher im Badezimmer ihrer Wohnung verweigerten.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\na) die mit Schreiben vom 18.02.2016 angekündigten Erhaltung-und Modernisierungsarbeiten im Badezimmer des Objekts R.- Straße 73 in Köln gegenüber der Klägerin zu dulden, insbesondere\n\ndie Kompletterneuerung der sanitären Einrichtungen (Duschtasse, Waschbecken und WC) sowie ein neuer Heizkörper\n\ndie Kompletterneuerung der Rohr- und Abwasserleitungen\n\ndie Komplett-Neuverfliesung in Standard weiß\n\nb) an sie 220,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie tragen unwidersprochen vor, sie hätten die Waschbeckenarmaturen im letzten Jahr selbst erneuert. Auf der Spülkasten sei zwischenzeitlich gegen einen neuen Spülkasten mit Sparfunktion ausgetauscht worden.\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten keinen aus § 555 b BGB folgenden Anspruch auf Duldung der von ihr geplanten Maßnahmen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass es sich bei diesen Maßnahmen um solche im Sinne des §§ 555 b BGB handelt.\n\nModernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,\n\n1.\n\ndurch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),\n\n2.\n\ndurch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,\n\n3.\n\ndurch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,\n\n4.\n\ndurch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,\n\n5.\n\ndurch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,\n\n6.\n\ndie auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder\n\n7.\n\ndurch die neuer Wohnraum geschaffen wird.\n\nNach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass durch den Einbau einer neuen Dusche, eines neuen Waschbeckens und eines Heizkörpers der Energie- oder Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes oder der allgemeinen Wohnverhältnisse kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern geht hervor, dass sich die Duschabtrennung in einem alten und renovierungsbedürftigen Zustand befindet. Gleiches gilt für die Verfugung der Fliesen in der Dusche. Ein Austausch der Sanitärinstallationen sowie die Instandsetzung der Fliesen stellt damit keine Modernisierungsmaßnahme dar sondern dient nur der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache gemäß § 535 BGB.\n\nOb die Beklagten verpflichtet sind, die vorgenannten Maßnahmen nach § 555 a BGB zu dulden, kann dahinstehen. Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Mieters, Instandhaltung oder Instandsetzungsmaßnahmen zu dulden. Um solche handelt es sich im vorliegenden Fall. Die Klägerin verlangt von den Beklagten jedoch nicht – als ein Minus zu ihrem eigentlichen Begehren – die Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen. Denn ausdrücklich geht es ihr darum, die Kosten dieser Maßnahme nach Maßgabe des §§ 559 ff BGB auf die Beklagten abzuwälzen. Damit verlangt sie aber gerade keine Duldung nach § 555 a BGB.\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagten keine restliche Mietforderung in der geltend gemachten Höhe zu, denn gemäß § 536 BGB ist die Miete gemindert. Unstreitig weist der Leitungsschacht im Badezimmer der Wohnung der Beklagten mindestens 3 Löcher in unterschiedlicher, aber erheblicher Größe auf. Hierdurch wird der Gebrauchswert des Badezimmers erheblich beeinträchtigt. Eine Mietminderung von 15 % ist angemessen, aber auch ausreichend.\n\nOhne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Beklagten verweigerten die Mängelbeseitigung. Richtig ist, dass die Beklagten nicht bereit waren, die von der Klägerin angekündigten Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Hieraus lässt sich aber keine Verweigerung der Mängelbeseitigungsarbeiten ableiten. Vielmehr haben die Beklagten bereits mit Schreiben des Mietervereins Köln vom 15.03.2016 die Klägerin zum Verschließen der Löcher im Badezimmer aufgefordert. Dass die Klägerin die Instandsetzung konkret angekündigt, die Beklagten dies aber verweigert haben, ergibt sich aus dem Klagevortrag nicht.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nStreitwert:\n\nbis zum 21.06.2016              \n\nKlageantrag zu 1.)                            825,00 €\n\ndanach\n\nKlageantrag zu 2.)                            220,18 €\n\nKlageantrag zu 3.)                             825,00 € (zurückgenommen)\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-09-15/209-c-193-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 555a","ref_norm":"555a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 555b","ref_norm":"555b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-09-15/209-c-193-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:11.847756+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2016-09-15/209-c-193-16","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 209","date":"2016-09-15","dockets":["209 C 193/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:0915.209C193.16.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:0915.209C193.16.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 15.09.2016 – 209 C 193/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-09-15/209-c-193-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/555a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"555a","label":"§ 555a BGB","mentions":2},{"id":"BGB/555b","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"555b","label":"§ 555b BGB","mentions":2},{"id":"BGB/535","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"535","label":"§ 535 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/536","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"536","label":"§ 536 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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