{"status":"available","doknr":"OLD124308","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:0622.613LS22.16.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2016-06-22","aktenzeichen":"613 Ls 22/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.\n\nEr trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.\n\n§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 252, 52, 53 StGB\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Angeklagte ist in Algerien geboren und aufgewachsen.\n\n4\n\nEr ist ledig und kinderlos.\n\n5\n\nIn seiner Heimat war er in der Aluminiumbearbeitung tätig.\n\n6\n\nIm September 2015 kam er nach Deutschland.\n\n7\n\nHier bestreitet er seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen.\n\n8\n\nStrafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht aufgefallen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nAufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:\n\n11\n\nAm 01.01.2016 gegen 0:10 Uhr entwendete der Angeklagte auf dem Vorplatz des Museums M. in Köln die Calvin Klein-Handtasche der Geschädigten T.T. indem er die Tasche, die die Zeugin unter den Arm geklemmt hatte, wegriss.\n\n12\n\nIn der Tasche befand sich unter anderem ein Samsung S5 Mini Mobiltelefon, € 30 Bargeld und Schminkutensilien.\n\n13\n\nKurze Zeit später - gegen 0:50 Uhr - entwendete der Angeklagte zwischen der Hohenzollernbrücke und dem Kölner Hauptbahnhof das Mobiltelefon der Geschädigten L.L., indem er es ihr aus der rechten Hand riss und mit der Beute Richtung Hauptbahnhof flüchtete.\n\n14\n\nDies wurde durch die Zeugen P.P. und N.N. beobachtet, die sich zufällig im Gespräch mit der Geschädigten befanden.\n\n15\n\nBeide Zeugen nahmen unverzüglich die Verfolgung des Angeklagten auf.\n\n16\n\nNach kurzer Zeit blieb der Angeklagte unvermittelt stehen und drehte sich zu dem Zeugen P. um, der ihn zur Rückgabe des Gerätes aufforderte. Statt es jedoch auszuhändigen, schlug der Angeklagte dem Zeugen P. ins Gesicht, wodurch dieser ausrutschte und zu Boden fiel. Zwischenzeitlich hatte auch der Zeuge N. die beiden eingeholt, woraufhin der Angeklagte erneut die Flucht ergriff.\n\n17\n\nEr wurde nun erneut durch den Zeugen N. verfolgt und blieb kurze Zeit darauf wieder stehen, um sich seinem Verfolger zuzuwenden. Nunmehr sprühte der Angeklagte dem Zeugen N. Pfefferspray ins Gesicht, um seine weitere Flucht mit der Beute zu ermöglichen.\n\n18\n\nWiederum nahm der Zeuge P. die Verfolgung des Angeklagten aus, konnte ihn an einem Bauzaun stellen und den herbeigerufenen Polizeibeamten übergeben, die ihm die Tatbeute abnehmen konnten.\n\n19\n\nDer Geschädigte P. erlitt eine Mittelfinger- und eine Nasenbeinprellung.\n\n20\n\nDer Geschädigte N. litt unter starkem Augenbrennen.\n\n21\n\nIII.\n\n22\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden konnte sowie den Angaben der Zeugen T., L., P. und N.\n\n23\n\nDer Angeklagte gab den Geschehensablauf - insbesondere die Diebstähle und zumindest einen Schlag gegen den Geschädigten P. - im Wesentlichen zu, behauptet aber, der Geschädigte N. habe das Pfefferspray benutzt und nicht er selbst.\n\n24\n\nDie Einlassung wird widerlegt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen L., P. und N., die den weiteren Geschehensablauf widerspruchsfrei und ohne jede Belastungstendenz geschildert haben.\n\n25\n\nDanach hat der Angeklagte seine Flucht mehrfach unterbrochen, um sich des jeweiligen Verfolgers gewaltsam - erst durch Schläge und als dies nichts half durch den Gebrauch von Pfefferspray - zu entledigen.\n\n26\n\nSeine Einlassung ist daher als Schutzbehauptung zu werten.\n\n27\n\nIV.\n\n28\n\nDer Angeklagte hat sich damit eines räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und eines Diebstahls schuldig gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 252, 52, 53 StGB.\n\n29\n\nV.\n\n30\n\nDer Strafrahmen für den räuberischen Diebstahl ergibt sich aus §§ 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1, Abs. 3, 252 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren.\n\n31\n\nDabei war dem Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles zugute zu halten, weil sich sowohl der Wert der Tatbeute, als auch die eingesetzte Gewalt am unteren Rand des Denkbaren hielten.\n\n32\n\nFür den Diebstahl ergibt sich der Strafrahmen aus § 242 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.\n\n33\n\nFür den Angeklagten sprach sein Teilgeständnis in der Hauptverhandlung, an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Zweifel hegt.\n\n34\n\nGegen ihn war allerdings zu werten, dass er nur kurz nach seiner Einreise bereits durch schwerwiegenden Straftaten aufgefallen ist und auch vor Gewalteinsatz nicht zurückschreckt.\n\n35\n\nVor diesem Hintergrund hielt das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte folgende Einsatzstrafen für tat- und schuldangemessen:\n\n36\n\n         für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten und\n\n37\n\n         für den räuberischen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.\n\n38\n\nAus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die dem Gericht nach erneuter Abwägung mit einer\n\n39\n\nGesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten\n\n40\n\nerforderlich und angemessen, aber auch ausreichend erschien.\n\n41\n\nGründe für eine ausnahmsweise Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen würden, konnte das Gericht nicht erkennen.\n\n42\n\nDer Angeklagte hat sich nur kurz nach seiner Einreise bereits durch erhebliche Straftaten schuldig gemacht und ist in der Sylvesternacht 2015/16 zur Begehung von Straftaten eigens von F. nach Köln angereist.\n\n43\n\nV.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/124308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-06-22/613-ls-22-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/124308","retrieved":"2026-07-09 00:17:20.397533+00:00"}}