{"status":"available","doknr":"OLD127033","ecli":"ECLI:DE:AGK:2016:0115.215C148.13.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2016-01-15","aktenzeichen":"215 C 148/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Tenor des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2015 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt ergänzt:\n\nDie Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDas Amtsgericht Köln hat am 10.11.2015 ein Urteil mit folgendem Kostentenor erlassen:\n\n3\n\n\"2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt mit dem am 02.12.2015 eingegangenen Schriftsatz, die am 17.11.2015 zugestellte Entscheidung wie folgt zu ergänzen:\n\n5\n\nDie Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.\n\n6\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n7\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8\n\nDer Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden.\n\n9\n\nDiese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf § 321 ZPO.\n\n10\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n11\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n12\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n13\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n14\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n15\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.\n\n16\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n17\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n18\n\n \n \n\n  \n \n\n \n\n19\n\nKöln, 11.01.2016AmtsgerichtRichterin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/127033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/127033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/127033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/127033","retrieved":"2026-07-09 00:21:05.394693+00:00"}}