{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGK:2015:1021.581LS322.15.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 581","decided":"2015-10-21","aktenzeichen":"581 Ls 322/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in vier Fällen zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie sichergestellten Betäubungsmittel unter das sichergestellte Mobiltelefon werden eingezogen, das sichergestellte Bargeld für verfallen erklärt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.\n\nEinzelstrafen:\n\nTat vom 14.04.2015: 2 Monate\n\nTat vom 16.04.2015: 3 Monate\n\nTat vom 06.05.2015: 3 Monate\n\nTat vom 28.07.2015: 4 Monate Freiheitstrafe\n\nAngewandte Vorschriften:\n\n§§ 29 Abs. I Nr. 1 BtMG, 53, 56 StGB\n\nGründe:\n\nDer 1992 in Algerien geborene Angeklagte befindet sich seit ca. 1 ½ Jahren in Deutschland, wo über seinen Asylantrag noch nicht entschieden worden ist.\n\nStrafrechtlich ist der Angeklagte, der keinen Beruf gelernt hat, noch nicht in Erscheinung getreten.\n\nIn der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:\n\n1.\n\nVerfahren 581 Ds 240/15:\n\nAm 14.04.2015 gegen 18.00 Uhr verfügte der Angeklagte an der R. über 7 verkaufsfertig abgepackte Einheiten mit insgesamt 3,44 g netto Marihuana, die er mit Gewinn verkaufen wollte.\n\nDem zivilgekleideten Polizeibeamten PK K. bot er Marihuana zum Kauf an.\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten.\n\n2.\n\nVerfahren 581 Ls 371/15:\n\nAm 16.04.2015 verkaufte der Angeklagte am Weltjugendtagsweg Marihuana, wobei er das Marihuana vom gesondert verfolgten M. erhielt, der auch, jedenfalls zum Teil, das Dealgeld vom Angeklagten erhielt.\n\nNachdem er zunächst einem Unbekannten Marihuana verkauft hatte und sodann dem gesondert verfolgten C. für 10,- Euro 0,59 g Marihuana verkaufte hatte, wurden bei M. neben 20,- Euro Dealgeld noch 12 Päckchen mit 8,64 g netto Marihuana sichergestellt.\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Bekundungen der Zeugen POK N., PK T. sowie des Zeugen R. C..\n\nDer Angeklagte hat insoweit eingeräumt, sich an der angegebenen Örtlichkeit befunden zu haben, um selbst Marihuana einzukaufen. Er ist jedoch überführt durch die übereinstimmenden Beobachtungen der vernommenen beiden Polizeibeamten sowie die Aussage des Zeugen C., der sich sicher war, vom Angeklagten selbst das Marihuana erworben zu haben.\n\n3.\n\nVerfahren 581 Ds 288/15:\n\nAm 06.05.2015 verfügte der Angeklagte wiederum auf der Straße Am T. in seinem linken Schuh über 8 Tütchen mit insgesamt 5,29 g netto Marihuana, die er mit Gewinn verkaufen wollte.\n\nNeben den Betäubungsmitteln wurden 20,- Euro Bargeld sichergestellt.\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten.\n\n4.\n\nVerfahren 581 Ls 322/15:\n\nAm 28.07.2015 befasste sich der Angeklagte wiederum im Bereich des Weltjugendtagsweg mit dem gewinnbringenden Verkauf von Marihuana, um sich eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle zu verschaffen.\n\nGegen 17.05 Uhr veräußerte er dem gesondert verfolgten E. am C. L. -Platz für 10,- Euro ein Tütchen mit 1,42 g netto Marihuana.\n\nGegen 17.15 Uhr sprach der den gesondert verfolgten A. an, mit dem er sich zur Ecke Große S./H. begab und ihm dort 3 Tütchen mit insgesamt 2,69 g netto Marihuana für 30,- Euro verkaufte.\n\nBeim Angeklagten wurden 25,- Euro sowie 2 Mobiltelefone sichergestellt.\n\nMit einem dieser Mobiltelefone hatte der Angeklagte den gesondert verfolgten O. kontaktiert, von dem er das jeweils verkaufte Marihuana übernahm. Die Depots, in denen 57 verkaufsfertige Tütchen mit Marihuana sichergestellt wurden, befanden sich unweit vom Angetroffenen O. entfernt. Zwar konnte er nicht beim Anlegen oder Aufnehmen des Depots beobachtet werden. Aufgrund der gesamten zuvor getätigten Beobachtungen liegt es jedoch nahe, dass sich der Angeklagte vor seinem zweimaligen Handeln mit Betäubungsmitteln mit dem O. traf und dieser ihm die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf übergab.\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Bekundungen der Zeugen Ü., X. und PK Y.; darüber hinaus aufgrund des mit Zustimmung aller Beteiligten verlesenen Aktenvermerks des Zeugen PK Z.vom 28.07.2015 (Bl. 7 u. 8 d. A.).\n\nDer Angeklagte hat auch hier bestritten, Verkaufshandlungen vorgenommen zu haben.\n\nInsoweit ist er indes durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ü.und X. (Käufer) sowie des beobachtenden Zeugen Z. unzweifelhaft überführt.\n\nZugunsten des Angeklagten war allerdings aufgrund der Beobachtungen des Zeugen Y. davon auszugehen, dass die sichergestellten 57 verkaufsfertig abgepackten Tütchen mit Marihuana nicht dem Angeklagten, sondern dem gesondert verfolgten U.O. gehörten, so dass ihr Besitz dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.\n\nHiernach hat sich der Angeklagte in allen vier Fällen eines unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana schuldig gemacht gem. den §§ 29 Abs. I Nr. 1 BtMG, 53 StGB.\n\nAufgrund der Vielzahl der stattgefundenen Verkäufe ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte gewerbsmäßig i. S. d. § 29 Abs. III BtMG gehandelt hat, so dass die Strafe an sich zwischen 1 und 15 Jahren Freiheitsstrafe zu finden war.\n\nZu Gunsten des Angeklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass er lediglich Kleinmengen in allen vier Fällen veräußert hat.\n\nHiernach fehlt es an der für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Nachhaltigkeit der Absicht, eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen (BGH 4 Str 67/12, Beschl. v. 09.05.2012).\n\nHierfür spricht auch, dass der Angeklagte im Fall 4 erkennbar nicht selbst über die Depots verfügte, in denen später 57 fertig abgepackte Tütchen gefunden werden konnten, ebenso wie im Fall 2 Anlass zu der Annahme besteht, dass der Angeklagte von dem gesondert verfolgten Amin das Betäubungsmittel bezogen hat.\n\nDie Strafe war mithin aus dem Grundstrafrahmen des § 29 BtMG zu entnehmen, wonach die Strafe zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu finden war.\n\nDabei war im Fall 1 zugunsten des Angeklagten sein Geständnis zu berücksichtigen und die geringe Menge des Betäubungsmittels.\n\nInsoweit erschien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten schuld- und tatangemessen.\n\nBei der Tat vom 16.04.2015 war zu berücksichtigen, dass die Verkäufe schon einigen Umfang angenommen hatten und dass die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses nicht in Ansatz gebracht werden konnte.\n\nIm Fall der Tat vom 06.05.2015 war wiederum zugunsten des Angeklagten sein Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen, zu seinen Lasten war indes in Ansatz zu bringen, dass er zweimalige polizeiliche Aufgriffe nicht zum Anlass einer Verhaltensänderung genommen hat.\n\nInsoweit erschien ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen.\n\nIm Fall der 4. Tat vom 28.07.2015 war wiederum zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Verkäufe vorgenommen hat, nachdem er dreimal zuvor polizeilich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana angehalten worden war und er wiederum sein Verhalten nicht geändert hat.\n\nInsoweit erschien, auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erlittene Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten schuld- und tatangemessen.\n\nAus diesen Einsatzstrafen hat das Gericht im Rahmen umfassender Gesamtwürdigung eine\n\nGesamt-Freiheitsstrafe von 7 Monaten\n\ngebildet, die es für insgesamt schuld- und tatangemessen erachtet.\n\nDiese Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, nachdem der Angeklagte über 3 Monate Untersuchungshaft erlitten und hierdurch deutlicher beeindruckt sein dürfte.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-10-21/581-ls-322-15","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-10-21/581-ls-322-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:21.513374+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2015-10-21/581-ls-322-15","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 581","date":"2015-10-21","dockets":["581 Ls 322/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2015:1021.581LS322.15.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGK:2015:1021.581LS322.15.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 21.10.2015 – 581 Ls 322/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-10-21/581-ls-322-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in vier Fällen zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie sichergestellten Betäubungsmittel unter das sichergestellte Mobiltelefon werden eingezogen, das sichergestellte Bargeld für verfallen erklärt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.\n\nEinzelstrafen:\n\nTat vom 14.04.2015: 2 Monate\n\nTat vom 16.04.2015: 3 Monate\n\nTat vom 06.05.2015: 3 Monate\n\nTat vom 28.07.2015: 4 Monate Freiheitstrafe\n\nAngewandte Vorschriften:\n\n§§ 29 Abs. 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