{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGK:2015:0806.205C230.15.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 205","decided":"2015-08-06","aktenzeichen":"205 C 230/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, die von den Beklagten an der Front aus gesehen linken Balkonbrüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons montierte Satelliten-Empfangsanlage einschließlich der Verkabelung und deren Durchführung in die Wohnung zu entfernen, entfernt zu halten und eingetretene Substanzschäden gegebenenfalls Bohrlöcher im Fensterrahmen und Schäden an der Brüstung fachgerecht zu beseitigen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 700 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dergleichen Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegenüber den Beklagten ein Beseitigungsanspruch mit Blick auf die an dem Balkon der Beklagten angebrachte Satelliten-Empfangsanlage geltend.\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin der Immobilie N.-Str. 10 in Köln. Die Beklagten, welche italienischer Herkunft sind und die deutschen Sprache nicht fließend beherrschen, sind Mieter der Wohnung Nr. 10 in der ersten Etage rechts in dem benannten Mietshaus. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen (Bl. 14 ff. der Akte) verwiesen. Das Objekt N.-Str. 10 ist an das Breitbandkabelnetz der Firma G. angeschlossen.\n\nDie Beklagten brachten die Satelliten-Empfangsanlage an dem zu der von ihr genutzten Wohnung gehörenden Balkon an. Wegen der Größe der Satelliten-Empfangsanlage und der Art und Weise der Installation wird auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 29 der Akte) verwiesen. Eine Genehmigung wurde seitens der Klägerin hierzu nicht erteilt.\n\nDie Hausverwaltung der Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 8.4.2015 bzw. 24.4.2015 - erfolglos - zur Entfernung der Satelliten-Empfangsanlage auf.\n\nDie Klägerin behauptet, dass über den Breitbandkabelanschluss insgesamt acht Sender in italienischer Sprache zu empfangen seien.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von den Beklagten an der Front aus gesehen linken Balkonbrüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons montierte Satelliten-Empfangsanlage einschließlich der Verkabelung und deren Durchführung in die Wohnung zu entfernen, entfernt zu halten und eingetretene Substanzschäden gegebenenfalls Bohrlöcher im Fensterrahmen und Schäden an der Brüstung fachgerecht zu beseitigen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten behaupten, dass sie die Satelliten-Empfangsanlage vor ca. zehn Jahren installiert hätten und diese Nutzung jahrelang nicht bemängelt worden sei.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nDie Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der auf dem Balkon angebrachten Satelliten-Empfangsanlage und auf fachgemäße Beseitigung der durch die Anbringung dieser Anlage gegebenenfalls entstandenen Beschädigungen an dem Balkon gemäß § 541 BGB.\n\nMangels erteilter Genehmigung haben die Beklagten entgegen Nr. 8 der dem Mietvertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Mietvereinbarungen die Satelliten-Empfangsanlage unberechtigterweise installiert.\n\nDie Beklagten können dem Anspruch der Klägerin auch nicht gemäß § 242 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation der Satelliten-Empfangsanlage entgegenhalten. Die Abwägung des gemäß Art. 14 GG garantierten Eigentumsrecht mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG) der Beklagten führt vorliegend zu einem Überwiegen der Interessen des Eigentümers. Zum einen verfügt das streitgegenständlichen Mietshaus über einen Anschluss an das Breitkabelnetz der Firma G., über das insgesamt acht TV-Sender in italienischer Sprache angeboten werden. Dies hat die Klägerin unter Vorlegung eines Auszuges aus der Senderliste der Firma G. vorgetragen. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Überdies ist zu beachten, dass es aufgrund des technischen Fortschrittes mittlerweile umfangreiche Streamingdienstangebote im Internet gibt, welche es den Beklagten ermöglichen, TV Sendungen in italienischer Sprache über das Internet zu verfolgen.\n\nDie Beklagten können sich auch nicht gemäß § 242 BGB darauf berufen, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten die Installation der Satelliten-Empfangsanlage bereits seit ca. zehn Jahren anstandslos hingenommen habe. Selbst wenn dieser Vortrag zuträfe, steht dies einem Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Hätte die Klägerin vor ca. zehn Jahren eine entsprechende Genehmigung zur Installation der Satelliten-Empfangsanlage erteilt, so wäre sie aufgrund des technischen Fortschrittes mittlerweile mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 313 BGB dazu berechtigt, eine entsprechende Genehmigung zu widerrufen und in der Folge die Beseitigung der Satelliten-Empfangsanlage zu verlangen. Dies muss erst recht gelten, wenn die Klägerin die Installation der Satelliten-Empfangsanlage lediglich über einen längeren Zeitraum geduldet hätte.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 700,00 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nKöln, 29.07.2015\n\nAmtsgericht\n\nRichter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-08-06/205-c-230-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-08-06/205-c-230-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:17.367225+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2015-08-06/205-c-230-15","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 205","date":"2015-08-06","dockets":["205 C 230/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2015:0806.205C230.15.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGK:2015:0806.205C230.15.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 06.08.2015 – 205 C 230/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-08-06/205-c-230-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten werden verurteilt, die von den Beklagten an der Front aus gesehen linken Balkonbrüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons montierte Satelliten-Empfangsanlage einschließlich der Verkabelung und deren Durchführung in die Wohnung zu entfernen, entfernt zu halten und eingetretene Substanzschäden gegebenenfalls Bohrlöcher im Fensterrahmen und Schäden an der Brüstung fachgerecht zu beseitigen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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