{"status":"available","doknr":"OLD168894","ecli":"ECLI:DE:AGK:2015:0107.222C387.14.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2015-01-07","aktenzeichen":"222 C 387/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 343,68 € für den Zeitraum vom 17.6.2014 bis zum 24.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nAuf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie Klage ist zulässig und teilweise begründet.\n\n4\n\nDer Zinsanspruch ist bezüglich eines Betrages von 343,68 € für den Zeitraum vom 17.6.2014 bis zum 24.11.2014 unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 286 BGB, begründet.\n\n5\n\nBezüglich eines Betrages i.H.v. 125,28 € steht dem Kläger indes kein Zinsanspruch zu. Die Beklagte hatte nämlich bereits am 3.3.2014 dem Kläger einen Verrechnungsscheck über die genannte Summe übersandt, den der Kläger bloß hätte einzureichen brauchen. Dies schließt den Verzug aus.\n\n6\n\nMithin ist in dieser Höhe auch keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Die Klage war in Höhe von 125,28 € von Anfang an unbegründet. Es bestand kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Klage bezüglich des genannten Teilbetrages. Der Kläger hätte sich einfacher und billiger durch Einlösung des Schecks befriedigen können.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich i.H.v. 343,68 €, waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, die die Klageforderung in dieser Höhe und also auch die Kostenlast anerkannt hatte.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert: bis 500 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/168894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-01-07/222-c-387-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/168894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/168894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-01-07/222-c-387-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/168894","retrieved":"2026-07-09 00:43:02.646900+00:00"}}