{"status":"available","doknr":"OLD196389","ecli":"ECLI:DE:AGK:2013:0604.313F227.12.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2013-06-04","aktenzeichen":"313 F 227/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nVon dem Versicherungskonto Nr. 00000000 X 000 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland werden auf das Versicherungskonto Nr. 00000000 X 000 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland 3,1403 Entgeltpunkte übertragen, umgekehrt vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf dasjenige der Antragstellerin 3, 3666 Entgeltpunkte, jeweils bezogen auf den 31.03.2008.\n\nFerner wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin beginnend mit dem Monat Juli 2012 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 232,82 TL zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort fällig, die künftig fällig werdenden jeweils im Voraus bis zum 3. eines Monats.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n:\n\n3\n\nDie Beteiligten haben am 00.00.0000 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag beim türkischen Gericht in C. wurde am 30.04.2008 zugestellt. Die Ehe der Beteiligten wurde am 20.05.2010 geschieden.\n\n4\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n5\n\nden Versorgungsausgleich durchzuführen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n7\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n8\n\nDas Gericht hat Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt. Ferner haben die Beteiligten Bescheide über ihre türkischen Renten vorgelegt.\n\n9\n\nDer Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB zulässig und begründet, da beide Ehegatten inländische Anrechte erworben haben.\n\n10\n\nNach den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3,1403 Entgeltpunkten erworben, der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3,3666 Entgeltpunkten. Auch wenn die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte geringfügig ist, war der Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen, da wegen der Verrechnungsmöglichkeit des § 10 Abs. 2 VersAusglG kein besonderer Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger entsteht.\n\n11\n\nZusätzlich zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte waren die beiderseitigen türkischen Renten schuldrechtlich auszugleichen, da im Falle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB auch ausländische Anrechte in den Ausgleich einzubeziehen sind und die Fälligkeitsvoraussetzungen des schuldrechtlichen Ausgleichs insoweit vorliegen. Beide Beteiligten beziehen laufende Rentenzahlungen aus der Türkei, der Antragsgegner in Höhe von 1505,15 TL monatlich, die Antragstellerin in Höhe von 1039,51 TL. Die Hälfte des Differenzbetrags ist daher schuldrechtlich auszugleichen. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Türkei vereinbarte Ausgleichszahlung den Versorgungausgleich nach deutschem Recht mit umfassen würde, bestehen nicht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.\n\n13\n\nVerfahrenswert: 3000 EUR     \n\n14\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n15\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.\n\n16\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\n17\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/196389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/196389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/196389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-06-04/313-f-227-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/196389","retrieved":"2026-07-09 01:12:49.993658+00:00"}}