{"status":"available","doknr":"OLD199947","ecli":"ECLI:DE:AGK:2013:0318.124C138.13.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2013-03-18","aktenzeichen":"124 C 138/13","doktyp":"Rechtsentscheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nWegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 5.489,45 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.\n\nDurch Hinterlegung von 6.000,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.\n\nDie Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.\n\nDie Vollziehung dieses Arrestes ist davon abhängig, dass die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 6.000,00 Euro leistet.\n\nDie Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 5.489,45 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe: \n\n2\n\nDer Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat durch Vorlage des Vertrages vom 23.6.2004 und der Kündigung  vom 22.2.2013 sowie des zugehörigen Zustellungsbelegs glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 5.489,45 Euro gegen die gegnerische Partei besteht.\n\n4\n\nSie hat auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde.\n\n5\n\nNach dem Vortrag der Antragstellerin wurde glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerin Vermögenswerte veräußere, um sich einer Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger zu entziehen.\n\n6\n\nDie Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.\n\n7\n\nDas Gericht hat gemäß § 921 Satz 2 ZPO die Vollziehung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht , da der Arrestgrund nicht genügend glaubhaft gemacht ist.\n\n8\n\nKöln, 18.03.2013Amtsgericht\n\nRichter am Amtsgericht\n\nBeglaubigt\n\nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/199947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-18/124-c-138-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 923","ref_norm":"923","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 916","ref_norm":"916","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/199947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/199947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-18/124-c-138-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/199947","retrieved":"2026-07-09 01:16:09.704741+00:00"}}