{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGK:2013:0122.131C24.13.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abt. 131","decided":"2013-01-22","aktenzeichen":"131 C 24/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es dem Antragsgegner zu untersagen, sich ihr zu nähern, sie anzusprechen, anzurufen, anzuschreiben oder sich ihr bis auf 50m zu nähern und mit ihr in Kontakt zu treten.\n\nHierzu wird vorgetragen, dass die Parteien befreundet waren zwischenzeitlich jedoch erhebliche finanzielle Differenzen aufgetreten seien und der Antragsgegner Kontakt aufnäme, um sich mit der Antragstellerin wieder zu versöhnen.\n\nDer Antrag ist nicht gerechtfertigt.\n\nDer Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.\n\nEine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan. Der Vertrag der Antragstellerin reicht für eine von dem Antragsgegner ihr gegenüber ausgehende Bedrohung, die die beantragte einstweilige Verfügung ggfs. rechtfertigen könnte, nicht aus. Die Beendigung von Freundschaft führt bekanntermaßen häufig zu Unannehmlichkeiten. Die Antragstellerin berichtet lediglich von Telefonaten - ohne präzise Angabe zum Zeitpunkt oder zur Häufigkeit - und von einem Besuchsversuch am 20.01.13, wonach der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben konnte.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-01-22/131-c-24-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-01-22/131-c-24-13","retrieved":"2026-10-28 16:00:57.044128+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2013-01-22/131-c-24-13","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abt. 131","date":"2013-01-22","dockets":["131 C 24/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGK:2013:0122.131C24.13.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGK:2013:0122.131C24.13.00"},"cite_as":"AG Köln, Beschluss vom 22.01.2013 – 131 C 24/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-01-22/131-c-24-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/935","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"935","label":"§ 935 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/940","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"940","label":"§ 940 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:00:57.044128+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}