{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGK:2011:0811.138C74.11.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 138","decided":"2011-08-11","aktenzeichen":"138 C 74/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDer Kläger  meldete sich und  seine Ehefrau am 15.08 2010 bei der Beklagten für eine  Flugpauschalreise von München nach Colombo/Sri Lanka bei Unterbringung  im Hotel „P.“ in T. mit der Verpflegungsvariante Halbpension und „InklusiveRail & Fly Fahrkarte“ an. Als Reisedauer war die Zeit vom 26.10. bis 10.11.2010 vereinbart.  Der Reisepreis betrug insgesamt EUR 1.636,00 ohne Reiserücktrittsversicherung.\n\nDer Kläger plante seine Anreise am Abflugtag ab Bonn um 5.28 Uhr, Ankunft am Flughafen München 11:26 Uhr, der Abflug nach Colombo sollte um 13.30 Uhr erfolgen.\n\nAm Tag vor dem Abflug des Klägers gab es Hinweise auf drohende Streikaktionen bei der B..\n\nAufgrund von Streikaktionen, die zu einer Verspätung des von dem Kläger gebuchten Zuges führten, verpasste der Kläger seinen Flug.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte für die Verspätung des Zuges eintrittspflichtig sei, da die Bahnfahrt Teil der Reiseleistung sei.\n\nIhm sei nicht zuzumuten gewesen, erst am 29.10.2010 zu reisen.\n\nEr verlangt insgesamt 2.713,90 € für Rückzahlung des Reisepreises und als Schadensersatz für aufgrund der Verspätung entstandener Aufwendungen und nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.\n\nDie Beklagte hat außergerichtlich 409,00 € erstattet.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.304,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz  seit dem 21.11.2010  zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie verweist darauf, dass sie nicht für die Verspätung der B. eintrittspflichtig sei. Im Übrigen habe der Kläger seine Verspätung selbst zu vertreten. Es habe auch keine wirksame Kündigung vorgelegen. Der Kläger hätte am 29.10.2010 reisen können.\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDem Klägerin stehen zunächst  keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung  aus einem Reisevertrag gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 2.304,90 €  gemäß §§ 651 f Abs. 1 und 2  BGB zu.\n\nZwar ist nach Auffassung des Gerichts entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH NJW 2011,271) grundsätzlich anzunehmen, dass der von der Beklagten angebotene Bahntransfer mit dem „Rail & Fly Ticket“ als Teil der Reiseleistung anzusehen ist. Dies ergibt sich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht nur aus der Onlinereisebestätigung der Beklagten, nach der „Rail & Fly“ als Inklusivleistung angegeben wird, sondern auch aus dem Hinweis auf „Rail & Fly“ direkt in der Reisebeschreibung im Prospekt.\n\nEntsprechend bestünde eine Einstandspflicht der Beklagten für eine Verspätung ihres Leistungserbringers.\n\nJedoch war zwischen den Parteien unstreitig Grund für die eingetretene Verspätung des Zuges   bereits am Tag vor der Abreise des Klägers angedrohte, aber noch nicht näher konkretisierte Streikaktionen von Bahnmitarbeitern.\n\nNach der genannten Entscheidung ist  für einen durchschnittlichen Kunden der Hinweis auf die Inklusivleistung bezüglich des Bahntransfers nur so zu verstehen, dass der Reiseveranstalter  für bei sorgfältiger Wahl der Zugverbindung dennoch eintretende, von der B. zu verantwortenden Verspätungen einstehen wolle.\n\nNach Auffassung des Gerichts erstreckt sich auch für den durchschnittlichen Kunden erkennbar die Einstandsverpflichtung jedoch nicht auf Umstände, die auf höhere Gewalt wie z.B. Streiks zurückzuführen sind. Denn mangels Kenntnis ob oder wie und wann der Kunde mit der Bahn anreist, besteht für den Reiseveranstalter keine Möglichkeit, von den ihm in solchen Fällen zustehenden Kündigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Es wäre demnach nicht interessengerecht, dem Reiseveranstalter bei einem „Rail & Fly“ Ticket das Beförderungsrisiko auch in den genannten Fällen zuzurechnen.\n\nHinzu kommt, dass der Kläger nach dem eigenen Vortrag sich noch am Abend vor der Abreise bei der B. über etwaige Verzögerungen informiert und im Internet nach Hinweisen auf evtl. Streikmaßnahmen auch nachts eingeholt.\n\nDemnach war dem Kläger bewusst, dass der von ihm gebuchte Zug, der lediglich zwei Stunden vor Abflug in München ankommen sollte, einer potentiellen Verspätungsgefahr ausgesetzt war, da mit Streikaktionen am Reisetag nach seinen eigenen Befürchtungen zu rechnen war.\n\nBei dieser Situation stellte es keine sorgfältige Wahl einer Zugverbindung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, wenn der Kläger trotz der bestehenden Verspätungsgefahr den von ihm gebuchten Zug nahm. Denn angesichts der bestehenden Streikgefahr hätte es nahegelegen, einen früheren Zug zu nehmen, um trotz einer möglichen Verspätung noch rechtzeitig den Flughafen in München zu erreichen.  Zumindest hätte der Kläger in Kenntnis der Streikproblematik die Beklagte bereits am Tag vorher über seinen geplanten Bahntransfer informieren müssen, um dieser die Möglichkeit zu geben, ggbf. andere zeitlich sicherere Transfers zum Flughafen zu organisieren.\n\nEntsprechend ist das verspätete Eintreffen des Klägers nach Abflug des von ihm bei der Beklagten gebuchten Fluges ihm selbst zuzurechnen mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht besteht.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nStreitwert: 2.304,90 €.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2011-08-11/138-c-74-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2011-08-11/138-c-74-11","retrieved":"2026-10-28 15:59:54.342600+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2011-08-11/138-c-74-11","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 138","date":"2011-08-11","dockets":["138 C 74/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2011:0811.138C74.11.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGK:2011:0811.138C74.11.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 11.08.2011 – 138 C 74/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2011-08-11/138-c-74-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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