{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGK:2011:0616.274C19.11.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 274","decided":"2011-06-16","aktenzeichen":"274 C 19/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage weiteres Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen vom 22.03.2010 in Köln. Verursacherin des Unfalls war die Beklagte zu 2), die mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3), welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h in die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs hineinfuhr.\n\nIm Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin im 5. Monat schwanger. Unmittelbar nach dem Unfallgeschehen wurde die Klägerin per RTW in das Krankenhaus St. Elisabeth in Köln-Lindenthal verbracht, wo sie bis zum 24.03.2010 verblieb. Aufgrund des Unfalls erlitt sie eine Thoraxprellung, eine Schädel- und Abdomenprellung. Die Klägerin war in der der Zeit vom 23.03.2010 bis 16.04.2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Das Kind wurde –gesund- geboren am 07.09.2010. Bei dem Kind wurde bei der Geburt ein Knoten in der Nabelschnur festgestellt, ebenso war die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt.\n\nDie Beklagte zu 1) zahlte der Klägerin vorgerichtlich einen Betrag von € 1.700,- auf die von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines weiteren Betrages von € 2.800,-.\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Unfalls eine Schlüsselbeinprellung erlitten sowie erhebliche Schmerzen im gesamten Körperbereich, insbesondere im Hals-/Nackenbereich gehabt, letztere bis zum 08.10.2010. Zudem würden durch den Unfall dauerhaft zwei gerötete Narben im  Hals- bzw. Kehlkopfbereich zurückbleiben. Der Knoten in der Nabelschnur des Kindes bzw. die Nabelschnurumschlingung seien auf den Unfall zurückzuführen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von € 2.800,- zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, 115 VVG, nicht zu. Insofern kann dahinstehen, ob sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen bzw. Umstände tatsächlich auf das Unfallgeschehen, für das die Beklagten unstreitig voll einstandspflichtig sind, zurückzuführen sind. Denn der Klägerin zustehende Schmerzensgeldansprüche sind durch die vorgerichtliche Zahlung eines Betrages von € 1.700,- ausgeglichen:\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist davon auszugehen, dass es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bietet, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung. Hierbei ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.\n\nIm vorliegenden Fall war die Klägerin unstreitig ca. vier Wochen arbeitsunfähig, davon befand sie sich für drei Tage in stationärer Behandlung. Sie erlitt mehrere Prellungen. Die Klägerin war zudem im fünften Monat schwanger und konnte infolge dessen, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, keine Schmerzmittel nehmen. Zudem hat die Klägerin am Hals zwei –kleinere- Narben, von denen sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat. Das Gericht sieht indes auch im Hinblick auf diese Narben, deren Unfallbedingtheit bestritten ist, und mögliche Schmerzen im Hals-/Nackenbereich bis in den Oktober 2010 hinein das gezahlte Schmerzensgeld von € 1.700,00 als angemessen und ausreichend an. Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft besonderen –psychischen- Belastungen bis zur Geburt des gesunden Kindes ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang war indes auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des ärztlichen Unfallattestes vom 15.10.2010 die Untersuchung des Gynäkologen nach dem Unfall keinen pathologischen Befund ergab; die Schwangerschaft war intakt, die Plazenta unverletzt, es zeigten sich keine Einblutungen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Nabelschnurumschlingung bzw. ein Knoten in der Nabelschnur, welche zu einer Geburt im Wege des Kaiserschnitts Veranlassung gaben, kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nStreitwert: € 2.800,00","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2011-06-16/274-c-19-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2011-06-16/274-c-19-11","retrieved":"2026-10-28 15:59:51.316464+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2011-06-16/274-c-19-11","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 274","date":"2011-06-16","dockets":["274 C 19/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2011:0616.274C19.11.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGK:2011:0616.274C19.11.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 16.06.2011 – 274 C 19/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2011-06-16/274-c-19-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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