{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j2010/126_C_96_09urteil20100726","ecli":"ECLI:DE:AGK:2010:0726.126C96.09.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abt. 126","decided":"2010-07-26","aktenzeichen":"126 C 96/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2009 zu zahlen; im Übrigen wird die klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nBeide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d:\n\n \n\nDie Parteien sind über einen Flugbeförderungsvertrag miteinander verbunden. Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau, die Zeugin H., einen Hin- und Rückflug von Frankfurt/Main nach Dubai (VAE) in der Business-Class. Der Kläger bezahlte mit bei der Beklagten gesammelten Bonusmeilen in Höhe von 60.000 Prämienmeilen pro Person. In der Economy-Class hätte der Preis für Hin- und Rückflug 40.000 Prämienmeilen betragen.\n\n \n\nDer Rückflug mit der Flugnummer MI … sollte planmäßig am 27.11.2008 um 05:15 Uhr UTC in Frankfurt/Main landen. Tatsächlich wurde der Flug mit 29 Stunden und 33 Minuten Verspätung durchgeführt. Grund hierfür war ein technischer Defekt an der Landeklappeneinheit des Flugzeugs, der vor Ort in Dubai behoben wurde.\n\n \n\nDem Kläger wurde von der Beklagten angeboten, auf einen Ersatzflug über Wien mit B. Airlines in der Economy-Class umgebucht zu werden. Dieses Angebot nahm der Kläger wahr, so dass er am 27.11.2008 um 13:33 UTC in Frankfurt/Main landete. Der Kläger kam somit 8 Stunden und 18 Minuten später als geplant am Zielflughafen an.\n\n \n\nMit der Klage macht der Kläger einen Ausgleichsanspruch für sich und seine Ehefrau nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 (im Folgenden: VO) sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten geltend.\n\n \n\nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2009 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.03.2009 zur Zahlung des geltend gemachten Betrages aufgefordert.\n\n \n\nDie Beklagte erstattete dem Kläger vorprozessual 84,40 € für Verpflegung und Bahnkosten in Wien und Frankfurt. Außerdem schrieb sie dem Bonusmeilenkonto des Klägers 20.000 Prämienmeilen gut.\n\n \n\nDer Kläger behauptet, ihm sei durch die Beklagte in Dubai mitgeteilt worden, dass der Flug nicht stattfinden würde. Daher ist er der Ansicht, dass es sich um eine \"Annullierung\" im Sinne von Art. 5 der VO handele. Die Verspätung sei jedenfalls bezüglich der Rechtsfolgen wie eine \"Annullierung\" zu behandeln.\n\n \n\nDes Weiteren habe seine Ehefrau ihm ihren Anspruch gegen die Beklagte im Vorfeld des Prozesses abgetreten, so dass er berechtigt sei, diesen in eigenem Namen einzuklagen.\n\n \n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 € sowie weitere 155,29 € außergerichtliche Nebenkosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2009 zu zahlen.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass keine \"Annullierung\" vorläge, da der Flug mit 29 Stunden und 33 Minuten Verspätung noch stattgefunden habe. Im Falle einer Verspätung stünde dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu. Die Verspätung beruhe auf einem technischen Defekt, welcher einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, so dass ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO ausgeschlossen sei. Sie habe mit den ordnungsgemäß und regelmäßig durchgeführten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstandes zu vermeiden.\n\n \n\nDes Weiteren ist sie der Ansicht, die vorab geleistete Zahlung in Höhe von 84,40 € sei auf einen eventuellen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO anzurechnen. Ebenso verhalte es sich mit den erstatteten Bonusmeilen, welche insgesamt einen Wert von 490,00 € hätten.\n\n \n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin M. H. , welche mit am 15.05.2010 beim Gericht eingegangenen Schreiben ihre Aussage machte. Bezüglich des Inhalts wird auf das zu den Akten gereichte Schreiben der Zeugin verwiesen.\n\n \n\nEntscheidungsgründe:\n\n \n\nDie zulässige Klage hat weit überwiegend Erfolg.\n\n \n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c) der VO wegen der verspäteten Flugankunft in Frankfurt am 27.11.2008 zu, und zwar nach eigenem Recht auf Zahlung von 600,00 € und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau ebenfalls von 600,00 €, insgesamt also auf Leistung von 1.200,00 €.\n\n \n\nI.\n\n \n\nDie VO ist anwendbar gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 der VO.\n\n \n\nOb eine \"Annullierung\" des ursprünglich geplanten Fluges oder lediglich eine Verspätung vorgelegen hat, kann dahinstehen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07) können Fluggäste auch bei verspäteten Flügen einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO geltend machen.\n\n \n\nDie Situation von Fluggästen verspäteter Flüge und der von Fluggästen annullierter Flüge ist vergleichbar, da sie einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlustes erleiden. Entsprechend Art. 5 Abs. 1 lit. iii der VO wird der Ausgleichsanspruch somit auch Fluggästen verspäteter Flüge gewährt, wenn diese einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.\n\n \n\nDieser Rechtsprechung haben sich der Bundesgerichtshof, unter anderem mit Urteil vom 18.02.2010 (Aktenzeichen: Xa ZR 106/06), und auch die Instanzgerichte (z. B. AG köln, Urteil vom 10.03.2010, Aktenzeichen: 132 C 304/07) angeschlossen.\n\n \n\nDer Kläger hat sein Ziel 8 Stunden und 33 Minuten später als ursprünglich geplant erreicht.\n\n \n\nSomit liegen die Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine Annullierung zu behandelnden Verspätung vor.\n\n \n\nDer Ausgleichsanspruch ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO ausgeschlossen, da die Voraussetzungen eines solchen Ausschlusses nicht erfüllt sind.\n\n \n\nGemäß Art. 5 Abs. 3 der VO ist ein Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen nicht verpflichtet, wenn die \"Annullierung\" (bzw. im vorliegenden Fall die Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.\n\n \n\nNach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.12.2008, Rs. C-549/07) sowie des BGH (Urteil vom 12.11.2009, Xa ZR 76/07) ist der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der VO eng auszulegen. Demnach können technische Mängel des Flugzeugs lediglich dann als \"außergewöhnliche Umstände\" qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist, und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.\n\n \n\nSomit kommen hierfür nur technische Probleme aufgrund äußerer Einwirkungen als Ursache in Betracht, wie z.B. versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Angriffe. \n\n \n\nNicht erfasst sind hingegen Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten. Der EuGH zählt hierzu sowohl die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung der Maschine zurückzuführen ist, als auch das Auftreten technischer Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen. (EuGH aaO. Tz. 25). Die Einhaltung der Wartungsintervalle ändert mithin nichts daran, dass ein technischer Defekt zu denjenigen Ereignissen gehört, die beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens typischerweise auftreten können und deshalb Teil des betrieblichen Alltags sind.\n\n \n\nDas Urteil des EuGH bezieht sich zwar lediglich auf den Fall, dass der Flug annulliert wurde. Der BGH hat jedoch mit Urteil vom 18.02.2010 (Xa ZR 106/06) entschieden, dass auch bei verspäteten Flügen \"außergewöhnliche Umstände\" nur vorliegen, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind.\n\n \n\nDie Beklagte hat hier vortragen, dass ein technischer Defekt an der Landeklappeneinheit vorgelegen hätte. Ob dies tatsächlich der Fall war, und ob die Beklagte die vorgeschriebenen Wartungsintervalle tatsächlich eingehalten hat, kann jedoch dahinstehen. Denn die Beklagte hat nichts vorgetragen, woraus sich ergibt, dass ein versteckter Fabrikationsfehler oder ein Sabotageakt vorgelegen hat.\n\n \n\nAus der Aufzählung im Erwägungsgrund 14 der VO ergibt sich, dass solche Konstellationen als \"außergewöhnliche Umstände\" erfasst sein sollen, die nicht in der Verantwortungs- und Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt sind. Ein bloßer technischer Defekt reicht hierfür nicht aus, dieser gehört gewöhnlicherweise zum Betrieb eines Flugzeugs. Für das Vorliegen einer Einwirkung \"von außen\" ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.\n\n \n\nDie Beklagte kann sich somit nicht auf den Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 der VO berufen.\n\n \n\nDer Kläger muss sich auch nicht die bereits von der Beklagten erbrachten Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der VO ersichtlich im Wege der Hilfsaufrechnung anrechnen lassen.\n\n \n\nDer von der Beklagten an den Kläger gezahlte Betrag in Höhe von 84,40 € stellt keinen Schadensersatz dar, der angerechnet werden könnte.\n\n \n\nGemäß Art. 9 der VO war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger als Betreuungsleistung während der Verspätung Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, sowie ihm Telefongespräche zu ermöglichen. Außerdem musste die Beklagte dem Kläger die durch die Verspätung zusätzlich notwendige Beförderung ermöglichen.\n\n \n\nDie Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Betrag in Höhe von 84,40 € für Verpflegung und Transport an den Flughäfen verwendet wurde. Somit stellt dies keinen Schadensersatz dar, sondern vielmehr hat die Beklagte somit lediglich ihre Betreuungspflicht wahrgenommen. Sie ermöglichte dem Kläger, sich selbst um Verpflegung und Transport zu kümmern. Dass unter Umständen im Flugzeug selbst auch Betreuungsleistungen stattgefunden haben ist hierfür unerheblich. Die Beklagte war für die gesamte Dauer der Verspätung für die Betreuungsleistungen verantwortlich.\n\n \n\nDie Beklagte hat nach eigenem Vortrag auf die Vorlage von Belegen durch den Kläger verzichtet. Dies ist auch ein Indiz dafür, dass sie durch die Zahlung lediglich ihre Betreuungspflicht erfüllen wollte, und nicht vorhatte, einen entstandenen Schaden zu begleichen.\n\n \n\nAuch die von der Beklagten erstatteten Bonusmeilen sind dem Kläger nicht anzurechnen.\n\n \n\nDer Kläger hatte ursprünglich einen Flug in der Business-Class gebucht. Auf Grund der Verspätung bot die Beklagte dem Kläger an, einen anderen Flug nehmen zu können, in welchem der Kläger allerdings in der günstigeren Economy-Class reisen musste.\n\n \n\nDer vom Kläger gebuchte Flug kostete in der Business-Class 30.000 Prämienmeilen pro Person. In der Economy-Class hätte der Flug 20.000 Prämienmeilen pro Person gekostet.\n\n \n\nDer Kläger hatte somit für eine Leistung bezahlt, die höhere Flugklasse, die er nicht erhalten hat. Ihm stand somit gegen die Beklagte als Minderungsrecht ein Rückerstattungsanspruch auf die zu viel bezahlten Prämienmeilen zu.\n\n \n\nDiesen Anspruch hat der Kläger auch nicht entfallen lassen, indem er sich für die Umbuchung entschied. Die Beklagte hat dem Kläger von sich aus angeboten, in der Economy-Class mit der B. Airlines zu fliegen, oder auf die Behebung des technischen Defekts zu warten. Zum damaligen Zeitpunkt war jedoch noch nicht bekannt, wann und ob der Flug der Beklagten überhaupt stattfinden würde. Die Beklagte musste somit davon ausgehen, dass der Kläger den Flug umbuchen würde. Wenn sie ihm aber ein solches Wahlrecht ermöglicht, kann sie sich später nicht darauf berufen, dass der Kläger hierdurch den Anspruch auf die Bonusmeilen verwirkt habe. Vielmehr hat sie gerade durch ihr Angebot eines alternativen Fluges zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kläger schnellstmöglich befördern möchte und einer Abänderung des gebuchten Fluges zustimmt. Da sie dem Kläger ein Wahlrecht geboten hat, kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Kläger treuwidrig handeln würde gemäß § 242 BGB, wenn er es auch ausübt.\n\n \n\nDer Kläger hatte somit als Minderung einen Rückerstattungsanspruch auf die Bonusmeilen, da hierfür keine Leistung erbracht wurde. Die Beklagte hat dem Kläger mithin die Preisdifferenz zwischen den beiden Kategorien erstattet.\n\n \n\nDemnach stellt auch dies keine Position dar, die nach Art. 12 Abs. 1 der VO anzurechnen wäre.\n\n \n\nDer Anspruch gegen die Beklagte ist somit wirksam entstanden.\n\n \n\nDer Anspruch der Zeugin M. H., der Ehefrau des Klägers, wurde wirksam an diesen abgetreten gemäß § 398 BGB.\n\n \n\nZwar bestreitet die Beklagte, dass eine Abtretung stattgefunden habe.\n\n \n\nJedoch ist aufgrund der schriftlichen Aussage der Zeugin M. H. hinreichend erwiesen, dass eine Abtretung vor Klageerhebung stattgefunden hat. Sie konnte nachvollziehbar schildern, dass sie die Forderung an ihren Ehemann, den Kläger, abgetreten hat, damit nur einer von beiden Eheleuten den Prozess führen müsste. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist nicht ausreichend, um diese Aussage zu widerlegen. \n\n \n\nDer Anspruch der Zeugin H. gegen die Beklagte wurde somit wirksam an den Kläger abgetreten.\n\n \n\nDer Kläger hat nach alledem somit einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1200,00 € gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c) der VO i.V.m. § 398 BGB.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 155,29 € für vorprozessuale Anwaltskosten steht dem Kläger jedoch nicht zu.\n\n \n\nDer Kläger hat keinen materiellen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.\n\n \n\nHierfür fehlt es jedoch am Verzug der Beklagten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten. Der Beklagten wurde nach eigenen Angaben des Klägers erst mit Schreiben vom 20.02.2009 durch den Prozessbevollmächtigten eine Zahlungsfrist gesetzt bis zum 03.03.2009. Demnach befand sich die Beklagte erst ab dem 04.03.2009 in Verzug.\n\n \n\nSomit hat die Beklagte die vorgerichtlichen Kosten des Klägers nicht zu tragen.\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte sich, wie festgestellt, ab dem 04.03.2009 in Verzug befand.\n\n \n\nIV.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n\nStreitwert: 1774,40 € (Klage: 1.200,00 € zuzüglich 574,40 € Hilfsaufrechnung – 84,40 € + 490,00 € -)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2010-07-26/126-c-96-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2010-07-26/126-c-96-09","retrieved":"2026-10-28 15:57:38.776838+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2010-07-26/126-c-96-09","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abt. 126","date":"2010-07-26","dockets":["126 C 96/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2010:0726.126C96.09.00","ids":{"doknr":"NRWE-ag_koeln/j2010/126_C_96_09urteil20100726","ecli":"ECLI:DE:AGK:2010:0726.126C96.09.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 26.07.2010 – 126 C 96/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2010-07-26/126-c-96-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2009 zu zahlen; im Übrigen wird die klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nBeide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/398","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"398","label":"§ 398 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"FluggastrechteVO/7","law":"FluggastrechteVO","abbreviation":"FluggastrechteVO","ref":"7","label":"Art 7 FluggastrechteVO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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