{"status":"available","doknr":"OLD239492","ecli":"ECLI:DE:AGK:2009:0618.138C132.09.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"138 C 132/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger verließ am 04.10.2008 mit seinem PKW BMW X3 die Hotelgarage der Beklagten  F Straße in Köln anlässlich einer im Hotel gebuchten Übernachtung.\n\n3\n\nDer Kläger trägt, dass in dem Augenblick, in dem er sich ungefähr zur Hälfte in der Hotelausfahrt befunden habe, sich das Garagentor unvermittelt gesenkt habe und auf dem Fahrzeugdach aufgeschlagen sei.\n\n4\n\nDadurch seien Schäden in Höhe von 1.017,96 € entstanden, die bis auf den Selbstbehalt von 500,00 €  von der Vollkaskoversicherung übernommen worden seien. Die Reparatur habe drei Tage in Anspruch genommen. Entsprechend sei ein Nutzungsausfallentschädigung von 195,00 € gerechtfertigt.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen , an ihn € 695,00 nebst Zinsen in                                   Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz                                   seit dem  03.12.2008 zu zahlen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nSie verweist darauf, dass  die Beklagte einen Vollwartungsvertrag für das Garagentor abgeschlossen habe. Die letzte Wartung habe am 15.08.2009 stattgefunden. Die Beklagte habe daher alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Schäden Dritter vorgenommen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe\n\n9\n\nDie  Klage ist unbegründet.\n\n10\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 695,00 gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs.. 1 BGB wegen einer Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht.\n\n11\n\nDenn wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2009 ausführlich erörtert, hat der Kläger ein Verschulden der Beklagten durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht dargetan. Insoweit ist der Kläger nicht dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, dass diese durch den Abschluss des Vollwartungsvertrages und den regelmäßigen Wartungen des Garagentores, zuletzt eineinhalb Monate vor dem hier streitigen Vorfall, alle ihre zumutbaren und erforderlichen Verpflichtungen zur Abwehr einer Gefährdung Dritter erfüllt hat.\n\n12\n\nEin konkretes schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist daher nicht ersichtlich mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zuerkannt werden kann.\n\n13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 708 Nr.11, 711\n\n14\n\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2009-06-18/138-c-132-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2009-06-18/138-c-132-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239492","retrieved":"2026-07-09 02:02:26.256618+00:00"}}