{"status":"available","doknr":"OLD251386","ecli":"ECLI:DE:AGK:2008:0916.363UR.II200.08.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"363 UR II 200/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Erinnerung des Antragstellers wird der die Beratungshilfe verweigernde Beschluss vom 2. Mai 2008 aufgehoben und dem Antragsteller Beratungshilfe bewilligt.\n\nWegen der Kostenfestsetzung wird die Sache an den Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgegeben.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Rechtspflegerin hat die Ablehnung der Beratungshilfe tragend darauf gestützt, dass es sich\nbei dem betroffenen Gnadengesuchs des Antragstellers nicht um eine außergerichtliche Angelegenheit\nhandele im Sinne von § 1 Abs. 1 BerHG. \n\n3\n\nDem stimmt der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008 insofern zu, als er unter Verweis\nauf die Kommentierung \"Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 3. Aufl., Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe,\nR 963\" die Auffassung vertritt, das Begnadigungsrecht gehöre zum Strafrecht und das Gnadengesuch sei\ndemnach innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gestellt.\n\n4\n\nDem kann nicht beigepflichtet werden.\n\n5\n\nDas Gnadenverfahren beruht gerade nicht auf Vorschriften der Strafprozessordnung, sondern gründet sich\nauf die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und dort auf Artikel 59. Soweit in § 452 Strafprozessordnung\nauf das Begnadigungsrecht verwiesen wird, enthält diese Vorschrift gerade keinerlei Regelungen dazu, wie\nes auszuüben ist, sondern lediglich wem es zusteht.\n\n6\n\nVielmehr ist in Nordrhein-Westfalen das Recht der Begnadigung gemäß dem Erlass des Ministerpräsidenten\nvom 12. November 1951 (Artikel 2 Ziffer 1 – Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 1951, Seite 141) dem\nJustizminister übertragen worden, der seinerseits die ihm übertragene Gnadenbefugnis in seiner\nAusführungsverordnung vom 26. November 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 1976, Seite 17 ff) geregelt hat.\nDamit ist das Gnadenverfahren letztlich dem Justizminister untergeordnet und damit der Exekutive, gerade also nicht\nder Judikative und ist somit auch nicht Bestandteil des Strafverfahrens.\n\n7\n\nAllerdings könnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Gnadenverfahren\nein solches Gnadengesuch zunächst selbst stellt, da dies in der Regel keiner besonderer Sachkunde bedarf\nund die einfachere Möglichkeit ist.\n\n8\n\nVon dieser Möglichkeit war allerdings im vorliegenden Fall abzusehen, da zum einen der Antragsteller in\nden Rheinischen Kliniken Viersen untergebracht ist, zum anderen es gerade um die nicht einfach darzustellende\nFrage ging, ob der Widerruf einer Bewährung mit der Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die positiven\nEntwicklungen in der Therapie des Antragstellers in den Rheinischen Kliniken Viersen gefährden würde. \n\n9\n\nDie Erinnerung war somit zulässig und begründet und die Sache an die Rechtspflegerin zur Kostenfestsetzung\nzurückgegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-09-16/363-ur-ii-200-08","cited_norms":[{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-09-16/363-ur-ii-200-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251386","retrieved":"2026-07-09 02:14:20.366075+00:00"}}