{"status":"available","doknr":"OLD253875","ecli":"ECLI:DE:AGK:2008:0623.265C419.07.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"265 C 419/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n 2\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 3\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Kläger für den geltend gemachten Anspruch auf Grund der Sicherungsabtretung aktivlegitimiert ist, oder ob der Sicherungsabtretungsvertrag gem. § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.\n\n 4\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 120,43 € bereits deshalb nicht zu, da seine Honorarberechnung nicht der von ihm vorgelegten Tabelle entspricht, die die Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung des Sachverständigenhonorars des Klägers entspricht.\n\n 5\n\nAusweislich der Rechnung des Klägers vom 01.08.2007 ist das Honorar nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet worden, wie es im Falle eines Totalschadens auch üblich ist.\n\n 6\n\nDer Wiederbeschaffungswert ist von dem Kläger in seinem Gutachten vom 01.08.2007 mit 1.800,00 € ermittelt worden.\n\n 7\n\nIn der Tabelle des Klägers finden sich bei einem Schaden bis 1.800,00 € folgende Einzelbeträge, aus denen sich dann die Grundgebühr zusammensetzt:\n\n 8\n\nBesichtigung: 67,00 € \n\n 9\n\nKalkulation: 83,00 € \n\n 10\n\nAbfassung: 41,00 € \n\n 11\n\nZeitwert: 15,00 € \n\n 12\n\nDie Position Minderwert ist nicht anzusetzen, da in dem Gutachten kein Minderwert ermittelt worden ist.\n\n 13\n\nDie genannten Positionen ergeben einen Betrag von 206,00 € netto. Diesem Betrag sind die Nebenkosten Fotosatz, Schreibkosten pauschal, Porto/Telefon pauschal und Fahrtkosten pauschal hinzuzusetzen, insgesamt ein Betrag von 93,43 €.\n\n 14\n\nEs ergibt sich ein Gesamtnettobetrag von 299,43 € = brutto 356,32 €.\n\n 15\n\nDie Positionen DAT Kalkulation und Berechnung Wiederbeschaffungswert bleiben unberücksichtigt, da sie in die Positionen Kalkulation und Zeitwert fallen und danach schon in der Grundgebühr berücksichtigt sind.\n\n 16\n\nNach der von dem Kläger vorgelegten Kalkulationsgrundlage, auf die er sich in der Klagebegründung bezieht, ergibt sich nach obiger Berechnung nur ein Honoraranspruch von 356,32 €. Da die Beklagte bereits 366,11 € an den Kläger gezahlt hat, ist sein Gebührenanspruch abgegolten.\n\n 17\n\nDer Kläger kann einen höheren Gebührenanspruch als zuerkannt auch nicht mit dem Hinweis auf die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 begründen unter Hinweis auf den Tabellenwert von 280,00 € bei einem Schaden bis 2.000,00 €. \n\n 18\n\nDer Kläger hat sich in seiner Klagebegründung ausdrücklich auf seine gleichzeitig eingereichte Kalkulationstabelle bezogen, um zu belegen, dass sich die Grundgebühr an der Schadenshöhe orientiert.\n\n 19\n\nAn dieser Kalkulationsgrundlage muss der Kläger sich dann auch festhalten lassen.\n\n 20\n\nDurch Vorlage seiner Tabelle i. V. m. dem Auszug aus dem Schadensgutachten hat der Kläger seine Rechnung prüffähig gemacht (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05, Rdnr. 42; Quelle: juris.de).\n\n 21\n\nDass diese Prüfung für den Kläger nachteilig ausgegangen ist, liegt nicht daran, dass der Kläger sein Grundhonorar an der Schadenshöhe orientiert hat, sondern dass er die Tabellenwerte nicht entsprechend der Schadenshöhe – 1.800,00 € - angesetzt hat, obwohl er in der Rechnung ausdrücklich \"Honorar nach Wiederbeschaffungswert\" angegeben hat und auch, wie oben aufgezeigt, die Positionen DAT-Kalkulation und Wiederbeschaffungswert doppelt angesetzt hat.\n\n 22\n\nDiese Überprüfung, wie sie das Gericht vorgenommen hat, hätte auch die Geschädigte vornehmen können, da es sich lediglich um eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung handelte, nicht aber um die Frage, ob die angesetzten Positionen – etwa die Tabellenwerte oder die Pauschalkosten – überhöht sind.\n\n 23\n\nEine Überprüfung dahin, ob die Kalkulationsgrundlage der Grundgebühr überhöht ist bzw. die weiteren Kostenpositionen es sind, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten. Insoweit verbleibt es dabei, dass die Beklagte sich auf derartige Überhöhungen gegenüber der Geschädigten nicht berufen kann (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rdnr. 55, 56).\n\n 24\n\nEine Kontrolle der Richtigkeit des Ansatzes der einzelnen Positionen ist der Geschädigten jedoch zumutbar.\n\n 25\n\nWenn sich diese – wie hier – anhand der Prüfungsmöglichkeiten teilweise als unzutreffend herausstellen, kann dies dem Anspruch der Geschädigten und damit auch dem des an ihre Stelle getretenen Kläger entgegengehalten werden.\n\n 26\n\nDie Klage ist daher abzuweisen.\n\n 27\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.\n\n 28\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen und es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-06-23/265-c-419-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-06-23/265-c-419-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253875","retrieved":"2026-07-09 02:17:19.720212+00:00"}}