{"status":"available","doknr":"OLD256704","ecli":"ECLI:DE:AGK:2008:0325.73IN227.07.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-25","aktenzeichen":"73 IN 227/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 18.05.2007 als unzulässig abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. \n\nGegenstandswert (§ 58 GKG): 1,00 EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n 2\n\nDer Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels substantiierter, nachvollziehbarer Darlegung eines Eröffnungsgrundes unzulässig.\n\n 3\n\nMit der Antragsschrift vom 18.05.2007 ist lediglich, aber immerhin vorgebracht worden, es bestünden bestimmte Forderungen zu etwa 1,5 Mio Euro und es sei bestimmtes Vermögen, nämlich eine werterschöpfend beliehene Immobilie und drei verpfändete Lebensversicherungen vorhanden. Weitere Angaben fehlen.\n\n 4\n\nDas Gericht hat deshalb mit Zwischenverfügung vom 21.02.2008 deutlichen und umfassenden Hinweis erteilt und unter Übermittlung des Regelanhörungsbogens Frist zu substantiiertem Vortrag auf eine Woche ab Zugang des Hinweises gesetzt.\n\n 5\n\nDas Antragsvorbringen ist jedoch nicht ergänzt worden.\n\n 6\n\nDer bisherige Vortrag genügt den Darlegungsobliegenheiten indes nicht.\n\n 7\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluß vom 12.12.2002, ZIP 2003, 359) ist für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners zum einen erforderlich, daß er ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist und nicht sachfremden Zwecken dient (AG Dresden ZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 87; Schmahl EWiR 2002, 721, 722; vgl. ferner Heidelberger Kommentar/Kirchhof, InsO 2. Aufl. § 14 Rn. 20 f).\n\n 8\n\nZum andern ist entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zu verlangen, daß der Schuldner einen Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt. Erforderlich - aber auch genügend - ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 f InsO erkennen lassen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 13 InsO Rn. 18; Schmidt EWiR 2002, 767).\n\n 9\n\nDas Antragsvorbringen muss bei natürlichen Personen auch die Wahl der richtigen Verfahrensart deutlich machen, § 304 InsO.\n\n 10\n\nDie tatsächlichen Angaben müssen sodann die Finanzlage des Schuldners, also nicht nur seine Schulden, sondern auch dessen Fähigkeit, die Zahlungspflichten zu erfüllen, sowie bei juristischen Personen auch den Umstand, ob das schuldnerische Vermögen die Verbindlichkeiten deckt, nachvollziehbar darstellen, ohne daß sich daraus bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muß; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen (a.A. LG Potsdam DZWIR 2002, 390; Vallender MDR 1999, 280, 281; wohl auch Uhlenbruck InVo 1999, 333, 334). Der Schuldner muß - wie sich im Umkehrschluß aus § 14 Abs. 1 InsO ergibt - den Eröffnungsgrund nicht glaubhaft machen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO).\n\n 11\n\nDie etwa einen Eröffnungsgrund ausfüllenden Tatsachen sind indes auch nicht von Amts wegen zu ermitteln.\n\n 12\n\nIm Zulassungsverfahren besteht noch keine Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO (Bundesgerichtshof , Beschluß vom 12. Dezember 2002, Az: IX ZB 426/02, \n\n 13\n\nAG Dresden ZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 88; Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 14 InsO Rn. 22). Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt. Genügt ein Antrag den oben beschriebenen Mindesterfordernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf - und muß - es den Antrag als unzulässig zurückweisen (Bundesgerichtshof , Beschluß vom 12. Dezember 2002, Az: IX ZB 426/02, AG Dresden ZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 96 und § 20 Rn. 18 f; im Ergebnis ebenso Frankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO 3. Aufl. § 20 Rn. 3; a.A. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 8a; Smid, InsO 2. Aufl. § 20 Rn. 20). Das gebietet auch der Schutz der Gläubiger vor unberechtigten Eigenanträgen, die Vollstreckungsversuche mit Unsicherheiten wegen der Vollstreckungssperre des § 88 InsO belasten (vgl. hierzu auch Kübler/Prütting/Pape, § 13 InsO Rn. 11).\n\n 14\n\nKöln, 25.03.2008\n\n 15\n\nAmtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-03-25/73-in-227-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-03-25/73-in-227-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256704","retrieved":"2026-07-09 02:20:40.296687+00:00"}}