{"status":"available","doknr":"OLD257087","ecli":"ECLI:DE:AGK:2008:0306.134C419.07.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"134 C 419/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 521,38 € nebst Zinsen in Höhe\n\nvon 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen;\n\nim übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2) ihre eigenen außer-\n\ngerichtlichen Kosten.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen der Kläger zu 1)\n\nselbst 2/3, die Beklagte 1/3.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten\n\ntragen der Kläger zu 1) 9/17, die Klägerin zu 2) 3/17, die Beklagte 5/17.\n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn\n\nnicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe\n\nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger zu 1) buchte für sich und die Klägerin zu 2) eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik Hotel T. zu einem Preis von 2.462,- € für die Zeit vom 15. – 29.11.2006. \n\n 3\n\nNach ihrer Ankunft im Hotel T. zeigten die Kläger der örtlichen Reiseleitung am 18.11.06 Mängel an; sie zogen am 20.11.06 in das Hotel D. um – gegen Zahlung eines Aufpreises von 200,- €. An dem Strand vor diesem Hotel fanden Strandverbreiterungsarbeiten statt. Dies rügten die Kläger gegenüber der Reiseleitung am 25.11.06. \n\n 4\n\nDie Kläger verlangen nun Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung sowie Schadensersatz.\n\n 5\n\nDie Kläger behaupten, bereits nach ihrem ersten Strandbesuch hätten sie über 400 Bisse von Sandflöhen erlitten. Es seien außerdem große Anzahl von Sandwespen am Strand gewesen. \n\n 6\n\nDas Meer habe nicht eine klare blaue Farbe aufgewiesen, sondern sei bräunlich-schwarzfarbig gewesen. Der Meeresgrund sei matschig und voller Schlick gewesen. Ursache hierfür sei die Zuführung von Abwässern ins Meer durch einen nahegelegenen Fluss gewesen. Jeden Tag hätten Angestellte des Hotels große Mengen an Insektenvernichtungsmitteln in der Hotelanlage versprüht. Der Strand vor dem Hotel D. sei nicht nutzbar gewesen, da dort täglich Bauarbeiten von 8.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt worden seien, die mit einem hohen Lärmpegel sowie Dieselgestank verbunden gewesen seien.\n\n 7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.627,57 € und an die\n\n 9\n\nKlägerin zu 2) 350,- € zu zahlen und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von\n\n 10\n\n5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007.\n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nDie Beklagte beruft sich darauf, bei dem Auftreten von Sandflöhen, Feuerquallen und Sandwespen handele es sich um Naturerscheinungen, auf die sie keinen Einfluss habe. \n\n 14\n\nDie Arbeiten am Strand vor dem Ersatzhotel hätten nicht täglich und nicht durchgängig den ganzen Tag stattgefunden. Da es sich um einen sehr langen Strandabschnitt gehandelt habe, sei ausreichend Ausweichmöglichkeit vorhanden gewesen.\n\n 15\n\nEs ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.07; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen verwiesen.\n\n 16\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n 17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 18\n\nDie Klage ist zulässig aber nur zum Teil begründet.\n\n 19\n\nDer Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte aus § 651 d, 638, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung in Höhe von 521,38 €.\n\n 20\n\nDie Reise hat Mängel im Sinne von §§ 651 c BGB aufgewiesen. Die Kläger haben durch die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen I.und B. L., C. J., P. und S. M bewiesen, dass das Wasser vor dem Hotel Santana trüb und dunkel verfärbt war und der Meeresgrund matschig und voll Schlick war. Auch die Zeugin D. hat bestätigt, dass der Meeresgrund etwas matschig war. Wenn die Zeugin dies auf die häufigen Regenfälle zurückgeführt hat, so werden diese Angaben jedoch durch die Aussagen der zuvor genannten Zeugen widerlegt, die ausgeführt haben, dass es höchstens gelegentlich ein paar Regenschauer gegeben hat. \n\n 21\n\nEin weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass in der gesamten Hotelanlage täglich Insektenvernichtungsmittel versprüht worden sind und zwar derart, dass Wolken stechenden Geruchs durch die Anlage zogen. Dies ist durch die oben genannten Zeugen bestätigt worden; auch die Zeugin D. hat den unangenehmen Geruch der Insektenvernichtungsmittel angeführt. \n\n 22\n\nDas Auftreten von Sandflöhen und Sandwespen jedoch kann nicht als Mangel im Sinne von §§ 651 c BGB angesehen werden, da es sich um nicht zu verhindernde Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand handelt. \n\n 23\n\nZwar ist für die Beklagte die Qualität des Meereswassers ebenfalls nicht zu beeinflussen, da die Beklagte im Reisekatalog jedoch Strandfotos mit blauem Meereswasser abbildet, ist es als Mangel anzusehen, wenn das Wasser braun und trübe ist – und zwar nicht nur vorübergehend, wie der Aussage der Zeugin D. entnommen werden kann.\n\n 24\n\nFür die vorgenannten Mängel ist eine Minderung um 15 % des Reisepreises angemessen, jedoch erst ab 18.11.06, da die Kläger erst an diesem Tage Mängel angezeigt haben, § 651 d Abs. 2 BGB. Bei einem Reisepreis von 175,86 € pro Tag ergibt sich für 2 Tage (18. – 20.11.06) ein Minderungsbetrag von 52,76 €. \n\n 25\n\nFür den Umzugstag – in das Ersatzhotel – ist ein Minderungsbetrag von 50 % des Tagesreisepreises anzusetzen, mithin von 87,93 €. Der Umzug in ein anderes Hotel stellte eine Abhilfe nach Mängelrüge dar, so dass die Mehrkosten von 200,- € zurückzuzahlen sind und die Taxikosten für den Umzug von 40,- € zu erstatten sind.\n\n 26\n\nAuch der Aufenthalt in dem Ersatzhotel D. hat Mängel im Sinne von §§ 651 c BGB aufgewiesen. Durch die Strandverbreiterungsarbeiten wurden die Kläger von morgens bis in den Nachmittag durch Lärm und Dieselgestank am Strand belästigt, außerdem stand nur ein Teilbereich des Strandes zur Verfügung, da ein Teil abgesperrt war – dies ist durch die Zeugen L., I., M. und N.. bestätigt worden. Ausweichmöglichkeiten haben nicht zur Verfügung gestanden, da es sich nicht um einen langen Strandabschnitt gehandelt hat und die Grundstücke rechts und links vom Hotel in Privatbesitz gewesen sind.\n\n 27\n\nDa die Kläger diese Mängel jedoch erst am 25.11.06 angezeigt haben, § 651 d Abs. 2 BGB, und auch nicht an allen Tagen Arbeiten stattfanden, ist eine Minderung um 20 % für 4 Tage, 140,69 €, angemessen.\n\n 28\n\nInsgesamt ergibt sich ein Betrag von 521,38 € den die Beklagte an den Kläger zu 1) zu zahlen hat. \n\n 29\n\nEin Schadensersatzanspruch aus §§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von je 350,- € steht den Klägern nicht zu. § 651 f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, von einer erheblichen Beeinträchtigung aber kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Minderung von etwa 50 % angemessen wäre (vgl. Führich, Reiserecht Randnummer 412). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist eine Minderungsquote von 50 % aber nicht erreicht. \n\n 30\n\nDer Zinsanspruch des Klägers zu 1) folgt aus §§ 286, 288 BGB. \n\n 31\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n 32\n\nStreitwert: 1.977,57 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-03-06/134-c-419-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-03-06/134-c-419-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257087","retrieved":"2026-07-09 02:21:11.920260+00:00"}}