{"status":"available","doknr":"OLD258124","ecli":"ECLI:DE:AGK:2008:0128.137C483.07.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"137 C 483/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n€ 300,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n2\n\n 2\n\nT A T B E S T A N D\n\n 3\n\nZwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis, inhaltlich dessen der Hausrat des Klägers von der Beklagten versichert ist, insbesondere gegen Raub. Zu Grunde liegen die VHB 95 (Blatt 23 – 30 der Gerichtsakten). \n\n 4\n\nDer Kläger trägt vor, am 30. 5. 2007 hätten gegen 15.00 Uhr in Barcelona mehrere unbekannt gebliebene Personen ihn und seine Ehefrau aufgehalten und bedrängt, sich einen angeblichen Fleck von der Kleidung entfernen zu lassen. Sie hätten keine Chance gehabt, die ausgeübten Reinigungstätigkeiten an ihren Kleidungsstücken zu verhindern. Im Rahmen dieser scheinbaren Reinigungsversuche habe einer der Täter die Handtasche der Ehefrau des Klägers über deren Kopf gezogen und ein anderer die mit Reißverschluss gesicherte Innentasche in der Weste des Klägers geöffnet und die dort befindliche Geldbörse entwendet. \n\n 5\n\nEs sei ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. \n\n 6\n\nDer Kläger meint, es habe Gewalt und damit ein Raub vorgelegen. \n\n 7\n\nEr beantragt,\n\n 8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.022,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 9\n\nDie Beklagte beantragt\n\n 10\n\nKlageabweisung.\n\n 11\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n 12\n\nDie Klage ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet.\n\n 13\n\n3\n\n 14\n\nAuch danach lag kein Raub im Sinne von § 5 Abs. 2 der VHB 95 vor. \n\n 15\n\nEs lag keine Gewalt im Sinne von Buchstabe a) der Bestimmung vor. Diese muss dabei vom Opfer als solche empfunden werden (vgl. Prölss / Martin – Knappmann, 27. Auflage § 5 VHB 84 Rn. 6). Was der Kläger und seine Ehefrau im Moment der vorgeschobenen Reinigungsbemühungen erfuhren, war jedoch nur Überraschung und Überrumpelung. \n\n 16\n\nDer Kläger und seine Ehefrau gaben auch keine versicherten Sachen heraus oder ließen sie sich wegnehmen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wurde (Buchstabe b) der Bestimmung).\n\n 17\n\nBeiden wurden schließlich versicherte Sachen auch nicht weggenommen, weil ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalles oder infolge einer sonst nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war \n\n 18\n\n(c) der Bestimmung). Zwar wurde die Widerstandskraft durch eine nicht verschuldete Ursache beeinträchtigt. Dies war jedoch nicht auf Grund eines körperlichen Zustandes der Fall, sondern auf Grund einer durch die Täter herbeigeführten Verwirrung / Überraschung / Überrumpelung. Dies ist kein körperlicher Zustand, sondern ein seelisch – geistiger. \n\n 19\n\nDie Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-01-28/137-c-483-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2008-01-28/137-c-483-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258124","retrieved":"2026-07-09 02:22:37.814228+00:00"}}