{"status":"available","doknr":"OLD261703","ecli":"ECLI:DE:AGK:2007:0828.133C640.05.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"133 C 640/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.070,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2006 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Bali. Die Reise begann am 19.07.2005, dauerte bis zum 3.8.2005 und kostete bei einem 11tägigen Aufenthalt in einem Superior-zimmer des Hotels C. N. in Legian mit Frühstück sowie einer 3tägigen Busrundreise insgesamt 2.998,00 €.\n\n 3\n\nDer Kläger war mit der Reise nicht zufrieden. Er beanstandet seine Unter-bringung im sog. Towerwing der Hotelanlage in einem nicht gebuchten Standard entsprechenden \"Family-Zimmer\", vor allem aber die mit der Hotel-sanierung einhergehenden Lärm- und Staubbelästigungen und behauptet, täglich von ca. 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr seien Fliesen abgeschlagen, Stemmarbeiten durchgeführt, Steine geschnitten, gebohrt, gehämmert und gesägt worden, so dass an einen Aufenthalt im Zimmer oder gar eine Mittags-ruhe nicht zu denken gewesen sei. Abhilfe habe nicht geschaffen werden können, da auch ein Umzug wegen der gebuchten Rundreise nicht möglich gewesen sei.\n\n 4\n\nDer Kläger, dem die Beklagte vorgerichtlich 500,00 € erstattet hat, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1545,33 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung (6.2.2006) zu zahlen.\n\n 5\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n 6\n\nSie behauptet, sie habe die Reise ordnungsgemäß erbracht und dem Kläger überdies einen Umzug in eine andere Hotelanlage angeboten, den der Kläger abgelehnt habe, und meint, etwaige Mängel durch die bereits geleistete Erstat-tung jedenfalls ausgeglichen zu haben.\n\n 7\n\nDas Gericht hat gem. Beschluss vom 18.7.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. , F und X. G., T. und U. sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugin P.. Auf diese schriftliche Aussage sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26.9.06, 30.11.06 und 12.04.07 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.\n\n 8\n\nHinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.\n\n 9\n\nEntscheidungsgründe\n\n 10\n\nDie Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.\n\n 11\n\nDer Kläger kann von der Beklagten Zahlung von noch 1.070,00€, nämlich gem. & 651d BGB Minderung des auf 11 Tage entfallenden Reisepreisanteils um zwei Drittel verlangen, weil die Reise in einem dieser Quote entsprechenden Umfang nur mangelhaft erbracht worden ist.\n\n 12\n\nNach der Beweisaufnahme steht aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen sämtlicher Zeugen, auch der Zeugin P., fest, dass der Kläger und seine Ehefrau im Hotel C. N. tagsüber ständig auch im Zimmer erheblichem Baulärm ausgesetzt gewesen und die Bauarbeiten darüber hinaus mit Staubentwicklung einhergegangen sind. Haben sich der Kläger und seine Ehe-frau demzufolge nicht unbeeinträchtigt in ihrem Zimmer aufhalten, insbesondere keine Mittagsruhe halten können, so rechtfertigt sich die zuerkannte Minderung angesichts dessen, dass die Unterkunft die – neben der Beförderung- einzig wesentliche Reiseleistung gewesen ist. Auszugehen ist allerdings nur von dem auf den Hotelaufenthalt entfallenden Reisepreisanteil, weil die Rundreise unbeanstandet verlaufen ist.\n\n 13\n\nWelche Hotels sie dem Kläger als Alternative angeboten hat, hat die Beklagte ebenso wenig nachprüfbar dargetan wie das Angebot eines von den Bauarbeiten nicht berührten Zimmers.\n\n 14\n\nDie geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.\n\n 15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-08-28/133-c-640-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-08-28/133-c-640-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261703","retrieved":"2026-07-09 02:27:44.782145+00:00"}}