{"status":"available","doknr":"OLD273094","ecli":"ECLI:DE:AGK:2006:0405.118C595.05.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"118 C 595/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 sowie weitere 26,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2005 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorlläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n 3\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 4\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n 5\n\nEin Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 250,00 € besteht aus Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 5 VO (EG) 261/2004.\n\n 6\n\nDer ursprünglich gebuchte Flug des Klägers XXX am 02.09.2005 von Stuttgart nach Mailand wurde von der Beklagten annulliert. Stattdessen flog der Kläger auf Veranlassung der Beklagten am Morgen des 03.09.2005 um 6.00 Uhr über Zürich nach Mailand.\n\n 7\n\nDie Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung des Fluges XXX auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004. Soweit sie behauptet, es habe ein technischer Defekt am Sensor des \"Engine Fire Detection Systems\" des eingesetzten Flugzeugs vorgelegen, mag dies zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 darstellen, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der VO (EG) 261/2004 ergibt, der von Sicherheits-risiken und unerwarteten Flugsicherheitsmängeln spricht.\n\n 8\n\nDie Beklagte hat jedoch nichts substantiiert vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Ihre Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. Es hätte dargelegt werden müssen, wann die eingesetzte Maschine welchen Typs nach welchen Vorschriften und mit welchem Ergebnis durch wen gewartet worden ist und warum angesichts dieser Wartung gerade der konkrete Defekt unvermeidbar und unvorhersehbar war. Auf diese Anforderungen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006 auch hingewiesen.\n\n 9\n\nDa die Beklagte die schlüssig geltend gemachten Nebenforderungen nicht bestritten und damit anerkannt hat, war der Klage vollumfänglich stattzugeben.\n\n 10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n 11\n\nStreitwert: 250,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-04-05/118-c-595-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-04-05/118-c-595-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273094","retrieved":"2026-07-09 02:44:10.630959+00:00"}}