{"status":"available","doknr":"OLD273840","ecli":"ECLI:DE:AGK:2006:0307.146C275.05.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"146 C 275/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch\n\ndie Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des\n\nvollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht der\n\nBeklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine Sportkrankenversicherung im Rahmen der\n\n 3\n\nSportversicherung über die Sporthilfe e.V. . Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Sportversicherung und die der darin enthaltenen Krankenversicherung waren\n\n 4\n\nvereinbart. Anlässlich eines Fußballspiels am 16.11.2002 erlitt der Kläger einen Kreuz-\n\n 5\n\nbandriß am rechten Knie. Gleichzeitig ist der Kläger über seinen Vater privat Krankenversichert. In dieser Versicherung besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 800,00 EUR.\n\n 6\n\nDer Kläger erhielt eine Donjoy 4 Titude-Schiene zum Preise von 868,16 EUR. Hier-\n\n 7\n\nauf wurden 68,16 EUR erstattet und von der Beklagten eine freiwillige Leistung in\n\n 8\n\nHöhe von 173,63 EUR erbracht. Der Radiologe des N. Hospitals in Wesel be-\n\n 9\n\nrechnete am 05.03.2003 für seine Behandlungen einen Betrag von 327,13 EUR.\n\n 10\n\nWeiter wird die Erstattung von Rezeptkosten vom 21.10.2004, 29.12.2004 und 10.01.2005 in Höhe von 392,96 EUR begehrt. Durch Rechnung vom 21.12.2004 be-\n\n 11\n\nrechnet Herr Dr. A. seine Leistungen mit einem Betrag von 117,52 EUR.\n\n 12\n\nEs existiert eine weitere Rechnung betreffend Unterarm-Gehstützen vom 23.12.2004\n\n 13\n\nüber 32,00 EUR. Ferner wurde Krankengymnastik durchgeführt, die mit Rechnung vom\n\n 14\n\n21.04.2005 und 13.05.2005 mit jeweils 250,00 EUR berechnet wurde. Ferner stellte\n\n 15\n\ndie chirurgische Abteilung des N. Hospitals in Wesel ihre Behandlung durch Rechnung vom 19.05.2005 mit einem Betrag von 21,44 EUR in Rechnung. Diese Beträge begehrt der Kläger insgesamt mit der vorliegenden Klage ebenso wie einen Betrag\n\n 16\n\nvon 25,50 EUR, der einen Reiserücktrittsschaden im Rahmen eines Selbstbe-\n\n 17\n\nhaltes darstellt. Den Gesamtbetrag in Höhe von 2.042,92 EUR begehrt der Kläger mit\n\n 18\n\nder vorliegenden Klage.\n\n 19\n\nDer Kläger trägt vor, die Beklagte habe neben den angefallenen Kosten auch die des\n\n 20\n\nSelbstbehaltes zu tragen. Die unter Punkt VI.2 der allgemeinen Versicherungs-\n\n 21\n\nbedingungen aufgeführten erstattungsfähigen Kosten seien so zu verstehen, dass die\n\n 22\n\nBeklagte diese Kosten in jedem Fall als Restkosten zu erstatten habe. Punkt VI 1.4 der\n\n 23\n\nallgemeinen Versicherungsbedingungen sei so zu verstehen, dass die Leistungspflicht\n\n 24\n\nnach ihrem Sinn bis zur Beendigung des Versicherungsfalles fortgelten müsse. Ansonsten würde eine Zusatzversicherung bei komplizierten Sportverletzungen ihren\n\n 25\n\nSinn verlieren. Diese Vorschrift sei so zu verstehen, dass die Ansprüche innerhalb von\n\n 26\n\n2 Jahren nach Entstehung der Heilbehandlungskosten geltend gemacht werden müssten. \n\n 27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 28\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.042,92 EUR nebst\n\n 29\n\n5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 979,00 EUR seit dem\n\n 30\n\n20.08.2003 und aus 1.063,92 EUR seit dem 21.11.2005 zu zahlen.\n\n 31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 33\n\nDie Beklagte bestreitet die Höhe der Klageforderung. Ferner beruft sie sich auf Ziffer 1.4 der AVB zur Sportkrankenversicherung gemäß Ziffer 2 AVB zur Sportkrankenver-\n\n 34\n\nsicherung seien die Kosten ambulanter stationärer Behandlungen nur bei Unfällen während eines Auslandaufenthaltes zu erstatten, was vorliegend nicht gegeben sei.\n\n 35\n\nDie Erstattung des Selbstbehaltes im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung\n\n 36\n\nin Höhe von 25,50 EUR sei bei der Beklagten nicht versichert. Es bestehe auch kein\n\n 37\n\nAnspruch auf Erstattung der Kosten für die Donjoy 4-Schiene. Insoweit bestehe gemäß\n\n 38\n\nZiffer 1.3 AVB zur Sportkrankenversicherung ein Anspruch erst nach Vorleistung anderer Leistungsträger. Da unstreitig Kosten dieser Schiene von der H. Krankenver-\n\n 39\n\nsicherung berücksichtigt worden seien, scheide eine Eintrittspflicht der Beklagten aus.\n\n 40\n\nIm Übrigen scheide ein Anspruch gemäß Ziffer 4.3 AVB aus, da der Kläger zu keiner\n\n 41\n\nZeit die Originale der Rechnungen bzw. Rezepte vorgelegt habe. \n\n 42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen\n\n 43\n\nAkteninhalt Bezug genommen. \n\n 44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 45\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 46\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der begehrten Kosten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis zu. Gemäß § 1 der Sport-\n\n 47\n\nkrankenversicherung gewährt die F. Krankenversicherung Versicherungsschutz\n\n 48\n\nfür Unfälle, Krankenheiten und andere im Vertrag genannten Ereignisse. Dabei ist\n\n 49\n\ngemäß § 1.2 der AVB Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbe-\n\n 50\n\nhandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Gemäß Ziffer 1.4 werden die Kosten für die Heilbehandlung für die Dauer bis zu 2 Jahren vom\n\n 51\n\nBeginn der Krankheit bzw. vom Tag des Unfalls an gerechnet erstattet. Vorliegend ist\n\n 52\n\nder Versicherungsfall am 16.11.2002 entstanden. Mithin können Leistungen nur begehrt werden, die bis zum 16.11.2004 entstanden sind. Diese Klausel ist entgegen der\n\n 53\n\nAnsicht des Klägers eindeutig so auszulegen, dass die Kosten für die Heilbehandlung\n\n 54\n\nfür die Dauer bis zu 2 Jahren vom Tag des Unfalls an gerechnet erstattet werden. Diese Klausel ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht so auszulegen, dass die Leistungspflicht bis zum Ende der Behandlungsbedürftigkeit fortbesteht und lediglich die\n\n 55\n\nAnsprüche innerhalb von 2 Jahren nach Entstehung der Heilbehandlungskosten geltend gemacht werden müssten. Der Wortlaut spricht insoweit dagegen. Im Übrigen ist\n\n 56\n\nzu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Zusatzversicherung betreffend\n\n 57\n\nSportunfälle handelt. Diese leistet gemäß Ziffer 1.3 ohnehin erst nach Vorleistung anderer Leistungsträger wie z. Bsp. gesetzliche oder private Kranken- oder \n\n 58\n\nUnfallversicherungen. Mithin ist die Beschränkung der Leistungspflicht für eine solche\n\n 59\n\nZusatzversicherung auch interessengerecht. Bis auf die Rechnung der Radiologie des\n\n 60\n\nN. Hospitals vom 05.03.2003 über 327,13 EUR sind sämtliche Rechnungen nach\n\n 61\n\nAblauf dieser Frist erstellt worden. Dies gilt auch für das Rezept vom, wie in der Klageschrift angegeben, 21.10.2004 über 136,30 EUR. Denn dieses Rezept trägt in der\n\n 62\n\nFotokopie das Datum vom 21.12.2004, so dass auch insoweit diese Kosten nach \n\n 63\n\nFristablauf entstanden sind.\n\n 64\n\nEin Anspruch besteht auch nicht auf Erstattung des Selbstbehalts in Höhe von 800,00\n\n 65\n\nEUR betreffend die Donjoy-Schiene. Bezüglich dieser Schiene ist gemäß Ziffer 1.3\n\n 66\n\neine Erstattung der H. Versicherung erfolgt. Dass im Verhältnis zwischen dem\n\n 67\n\nKläger und der H. Krankenversicherung ein Selbstbehalt von 800,00 EUR ver-\n\n 68\n\neinbart war, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Denn der Selbstbehalt \n\n 69\n\nstellt keinen Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 1.1 der AVB dar. Mithin kann der\n\n 70\n\nKläger insoweit über die freiwillig geleistete Zahlung von 173,63 EUR keine weitere\n\n 71\n\nZahlung verlangen. \n\n 72\n\nEin Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Rechnung der Radiologie des N. \n\n 73\n\nHospitals vom 05.03.2003 in Höhe von 327,13 EUR besteht ebenfalls nicht. Denn un-\n\n 74\n\nstreitig hat der Kläger gemäß Ziffer 4.3 der AVB zur Sportkrankenversicherung diese\n\n 75\n\nRechnung der Beklagten zu keiner Zeit im Original vorgelegt. \n\n 76\n\nDer Kläger kann ferner nicht 25,50 EUR an Reiserücktrittskosten im Rahmen eines\n\n 77\n\nSelbstbehaltes verlangen. Denn dieses Risiko ist im Rahmen des mit der Beklagten\n\n 78\n\nabgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht mitversichert. Nach alle dem war die\n\n 79\n\nKlage abzuweisen.\n\n 80\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/146-c-275-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/146-c-275-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273840","retrieved":"2026-07-09 02:45:13.792401+00:00"}}