{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j2006/268_C_391_05_Urteil_20060130","ecli":"ECLI:DE:AGK:2006:0130.268C391.05.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 268","decided":"2006-01-30","aktenzeichen":"268 C 391/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner an den Kläger 600,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.11.2002 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Halter eines Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx.\n\nDie Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ooo.\n\nZwischen den beiden Fahrzeugen kam es am Sonntag, dem 12.05.2002 auf dem Oberländerufer in Köln zu einem Unfall. Der Unfall wurde allein verschuldet von dem Beklagten zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw.\n\nBei diesem Unfall wurde die Front des BMW des Klägers erheblich beschädigt.\n\nBei dem Unfall wurde der Kläger verletzt. Er wurde zunächst mit einem Rettungswagen zur Behandlung in das St. Antonius Krankenhaus in Köln gebracht. Dort wurde er nach ambulanter Behandlung entlassen. In der Folge war der Kläger unfallbedingt bis zum 31.05.2002 krankgeschrieben.\n\nWegen der bei dem Unfall entstandenen Schäden nahm der Kläger in der Folge die Beklagte zu 2) auf Schadenersatz in Anspruch. U. a. begehrte der Kläger auch Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die Beklagte zu 2) zahlte auf Schmerzensgeld an den Kläger 800,00 Euro.\n\nDaraufhin macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weiteres Schmerzensgeld geltend. Er macht geltend, dass die Unfallfolgen ein Schmerzensgeld von insgesamt jedenfalls 2.000,00 Euro rechtfertigten. Der Kläger habe äußerst schmerzhafte Prellungen am linken Schlüsselbein und im Bereich des linken Brustkorbes erlitten. Er habe Schnittwunden am rechten Handrücken erlitten. Er habe Gesundheitsschäden im Bereich eines Fußes erlitten.\n\nDer Kläger sei zunächst bei seiner Hausärztin, Frau Dr. T., bis 09.06.2002 in Behandlung gewesen. Da die Fußbeschwerden angehalten hätten, habe sich der Kläger in ärztliche Behandlung bei dem Orthopäden Dr. K. begeben, wo er über längere Zeit in Behandlung gewesen sei. Diese Behandlung habe sich bis November 2002 hingezogen. Eine Röntgenuntersuchung Mitte 2003 habe ergeben, dass der Kläger bei dem Unfall offenbar einen Haarriss im Fußwurzelbereich erlitten habe.\n\nDer Kläger habe längere Zeit anhaltend starke Schmerzen, insbesondere im Fuß, erlitten. Er habe daher z. B. nicht Auto fahren können. Soweit der Kläger gleichwohl einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug angemietet habe, sei dieser von seiner Ehefrau und einem Bekannten gefahren worden.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n                die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger\n\n                ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe\n\n                von 5 %-Punkten über jeweiligen Basiszins seit dem 01.11.2002.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n                 die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten bestreiten, dass der Kläger bei dem Unfall in dem vortragenen Ausmaß verletzt worden sei. Dagegen spreche u. a., dass der Kläger nach dem Unfall einen Mietwagen angemietet habe, mit dem eine hohe Fahrleistung erbracht worden sei.\n\nDie Beklagten machen geltend, dass das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld jedenfalls angemessen gewesen sei zum Ausgleich der bei dem Unfall erlittenen Gesundheitsschäden.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze mit allen Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2006 Bezug genommen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 21.11.2005 durch Vernehmung der Zeugen T. N..\n\nWegen des Inhaltes des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf vorgenannten Beschluss und die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2006 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\nDer Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern über das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 800,00 Euro hinaus Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von noch 600,00 Euro verlangen.\n\nAnspruchsgrundlage sind §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.\n\nZwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Unfall allein von dem Beklagten zu 1) verschuldet worden ist.\n\nBei dem Unfall wurde der Kläger auch verletzt. Dass Verletzungsfolgen aufgetreten sind, ist nach dem Verständnis des Gerichts als unstreitig zu behandeln. Immerhin haben die Beklagten vorprozessual ein Schmerzensgeld von 800,00 Euro gezahlt.\n\nIm Streit sind Ausmaß und Dauer der gesundheitlichen Schäden.\n\nBei Abwägung der für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Umstände erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.400,00 Euro als gerechtfertigt, dass nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung von 800,00 Euro noch ein Betrag von 600,00 Euro zuzusprechen ist.\n\nSoweit der Kläger insgesamt ein Schmerzensgeld von 2.000,00 Euro für angemessen hält, rechtfertigen der Vortrag des Klägers und die vorgelegten Beweismittel ein Schmerzensgeld in dieser Höhe nicht.\n\nFeststeht zunächst, dass der Kläger zunächst jedenfalls bis zum 09.06.2002 unter erheblichen unfallbedingten Beschwerden und Schäden gelitten hat. Ausweislich der von ihm vorgelegten Arztberichte befand er sich bis zum 09.06.2002 in einigermaßen intensiver ambulanter ärztlicher Behandlung bei seiner Hausärztin.\n\nIm übrigen sind Art und Ausmaß der Gesundheitsschäden in den ersten Wochen bestätigt worden durch die glaubhafte Aussage der Ehefrau des Klägers als Zeugin.\n\nSoweit die Beklagten dem Vortrag des Klägers zur Schwere der Verletzungen entgegenhalten, dass der Kläger unstreitig ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, das auch intensiv genutzt worden sei, hat die Ehefrau des Klägers glaubhaft bekundet, dass sie das Fahrzeug gefahren habe sowie ein Bekannter. Das Fahrzeug sei vor allem auch eingesetzt worden bei intensiver Suche nach einem Ersatzfahrzeug und zur Ausübung der Berufstätigkeit der Ehefrau.\n\nDer Umstand, dass das Ersatzfahrzeug gemietet wurde, steht also letztlich dem Vortrag des Klägers zum Ausmaß der Gesundheitsschäden nicht entgegen.\n\nWas das Ausmaß von Schäden und Art und Umfang der ärztlichen Behandlung nach dem 09.06.2002 anbetrifft, erscheinen der Vortrag des Klägers und die vorgelegten Beweismittel ausgesprochen vage. Zunächst geht aus dem Attest von Frau Dr. T. hervor, dass der Kläger bei Abschluß der Behandlung bei ihr noch unter starkem Fußschmerz litt, sowie leichten Schulterschmerzen, dafür, dass diese Schmerzen andere Ursachen gehabt hätten, ergeben sich keine Anhaltspunkte.\n\nFolge dieser anhaltenden Beschwerden soll gewesen sein, dass sich der Kläger an den Orthopäden K. wandte.\n\nAb wann genau der Kläger dann bei diesem Arzt in Behandlung war und wann und wie oft der Kläger bei diesem Arzt in Behandlung war, wird nicht substantiiert vorgetragen. Aus einem nachgereichten Attest von dem Orthopäden K. vom 03.09.2003 ergibt sich, dass dort am 04.06.2003 eine Röntgenaufnahme des rechten Vorfußes gemacht worden sei. Es besteht offenbar Verdacht auf einen Haarriss, der nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können. Ob tatsächlich ein solcher Haarriss unfallbedingt aufgetreten ist, steht demgemäß nicht fest. Ansonsten heißt es in dem Attest, dass der Kläger dort in fachorthopädischer Behandlung gewesen sei. Ab wann und zu welchen Daten der dort war und wie er im Einzelnen behandelt worden ist, ist jedoch weder dem Vortrag des Klägers, noch dem Attest zu entnehmen. Ansonsten heißt es in dem Attest, dass die Behandlung mit verbleibenden Restbeschwerden abgeschlossen worden sei.\n\nFazit der Beweisaufnahme ist daher für das Gericht, dass der Kläger jedenfalls in der ersten Zeit nach dem 09.06.2002 noch unter erheblichen Beschwerden gelitten hat. Wie weit diese dann in erheblichem Umfang wie lange noch angedauert haben, steht dagegen  nicht fest. Auch die Angaben der Ehefrau des Klägers und des Klägers selbst waren dazu recht vage.\n\nDas geht zu Lasten des Klägers, der in vollem Umfang Darlegungslast und Beweislast für den Umfang der behaupteten Verletzungsfolgen trägt.\n\nBei der vorliegenden Beweislage erscheint daher ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.400,00 Euro als angemessen.\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.\n\nRichter am Amtsgericht\n\nAusgefertigt\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamter\n\nder Geschäftsstelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-01-30/268-c-391-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-01-30/268-c-391-05","retrieved":"2026-10-28 15:54:52.832740+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2006-01-30/268-c-391-05","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 268","date":"2006-01-30","dockets":["268 C 391/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2006:0130.268C391.05.00","ids":{"doknr":"NRWE-ag_koeln/j2006/268_C_391_05_Urteil_20060130","ecli":"ECLI:DE:AGK:2006:0130.268C391.05.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 30.01.2006 – 268 C 391/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-01-30/268-c-391-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner an den Kläger 600,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.11.2002 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1},{"id":"StVG/18","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"18","label":"§ 18 StVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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