{"status":"available","doknr":"OLD276303","ecli":"ECLI:DE:AGK:2005:1123.113C297.05.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"113 C 297/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDer Zeuge N. war Eigentümer des Hauses I.ring 37. Am 16.01.1985 wurde das Haus\nin Wohnungseigentum aufgeteilt. \n\n3\n\nUnter dem 24.10.1985 vermietete der Zeuge N. dem Beklagten zu 3. die Wohnung im 1. Geschoß\nlinks einschließlich eines Kellerraumes. Bei dem Kellerraum, den der Zeuge N. dem Beklagten zu\n3. überließ, handelt es sich um denjenigen Keller, welcher nach der Teilungserklärung\nder Wohnung Nr. 12 zugeordnet war. \n\n4\n\nDie Kläger haben mit Vertrag vom 24.02.1994 die Wohnung Nr. 12 gekauft. \n\n5\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. haben später die an den Beklagten zu 3. vermietete Wohnung zu\nEigentum erworben. \n\n6\n\nDie Kläger begehren nunmehr Herausgabe des Kellers von den Beklagten. \n\n7\n\nSie beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagten zu verurteilen, den Kellerraum mit der numerischen Bezeichnung 12 (gem. Anlage der\nnotariellen Teilungserklärung vom 28.12.1984 - UR-Nr. 662/1984 des Notars Dr. F.) im Keller des\nHauses Hansaring 37/37 a zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. \n\n9\n\nDie Beklagten beantragen\n\n10\n\nKlageabweisung. \n\n11\n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. \n\n12\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n14\n\nDer geltend gemachte Anspruch besteht nicht aus § 985 BGB, da der Beklagte zu 3. ein Recht zum\nBesitz an dem Kellerraum hat und die Beklagten zu 1. und 2. nicht Besitzer des Kellerraumes sind. \n\n15\n\nDas Recht zum Besitz des Beklagten zu 3. ergibt sich aus § 566 BGB. \n\n16\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der nunmehr vom Beklagten zu 3. in Besitz gehaltene Keller\nnach dem ursprünglichen Teilungsplan der Wohnung Nr. 12 zugeordnet war. \n\n17\n\nDenn auch wenn dies nicht der Fall war, leitet der Beklagte sein Recht zum Besitz von dem berechtigten\nBesitzer des Kellers ab. \n\n18\n\nDenn unstreitig war der Zeuge N. bei Abschluß des Mietvertrages Eigentümer beider Keller.\nDas Vorbringen der Kläger, in seiner Eigenschaft als Sondereigentümer der dem Beklagten zu 3.\nvermieteten Wohnung habe er nicht über den Keller mit der Nr. 12 verfügen dürfen, ist\nnicht nachvollziehbar. \n\n19\n\nDenn es ist nicht ersichtlich, aufgrund wessen der Eigentümer einer Wohnung mit einem bestimmten\nKeller gehindert sein soll, allein den Keller an Dritte zu vermieten ohne die dazugehörige Wohnung.\nAls Eigentümer beider Wohnungen war der Zeuge N. daher nicht gehindert, dem Beklagten zu 3.\ndenjenigen Keller zu vermieten, der zur Wohnung Nr. 12 gehörte. \n\n20\n\nDamit sind die Kläger gemäß § 566 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis im Hinblick\nauf den Keller und die Beklagten zu 1. und 2. im Hinblick auf die Wohnung eingetreten. \n\n21\n\nEin Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. besteht nicht, weil diese nicht Besitzer des\nKellers sind. \n\n22\n\nDenn ein Besitzmittlungsverhältnis im Verhältnis zum Beklagten zu 3. liegt nicht vor. \n\n23\n\nDenn die Kläger sind aufgrund von §§ 578 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis\nbezüglich des Kellerraumes eingetreten, so daß der Beklagte zu 3. diesen gegenüber zum\nBesitz berechtigt ist i. S. v. § 868 BGB. Somit sind diese und nicht die Beklagten zu 1. und 2.\nmittelbare Besitzer des Kellerraumes, die Beklagten zu 1. und 2. sind lediglich mittelbare Besitzer\nder Wohnung. \n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-11-23/113-c-297-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-11-23/113-c-297-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276303","retrieved":"2026-07-09 02:48:41.883798+00:00"}}