{"status":"available","doknr":"OLD276892","ecli":"ECLI:DE:AGK:2005:1027.364UR.II1137.05.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"364 UR II 1137/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Beratungshlifesache XXX wird der Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe vom 26.07.2005 zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung liegen nicht vor.\n\n 3\n\nBeratungshilfe endet dort, wo Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte, Gegen die Antragstellerin wurden hier offensichtlich Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen angestrengt. In diesem Verfahren (bzw. dem entsprechenden Rechtsermittelverfahren) hätte die Antragstellerin grund-sätzliche Prozesskostenhilfe beantragen können. Diese wird – sollten tatsächlich rechtliche Probleme in Zusammenhang mit der Stiftung Nehemia vorliegen – dann auch regelmäßig gewährt.\n\n 4\n\nDesweiteren ist nach laufender Rechtsprechung des AG Köln einem Antragsteller die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten bzw. die Beschaffung einer aktuellen Forderungsaufstellung zunächst selbst zuzumuten.\n\n 5\n\nGegebenenfalls kann sich die Antragstellerin auch selbst an die Rechtsantrag-stelle des zuständigen Gerichts wenden und zunächst Vollstreckungs-erinnerungeinlegen oder entsprechende Vollstreckungsschutzanträge stellen.\n\n 6\n\nDer Unterzeichner hat in mehrjähriger Tätigkeit auf der hiesigen Rechtsantrag-stelle selbst täglich das Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen und zahlreiche Forderungsaufstellungen im Rahmen von zu beantragenden Rechts-mitteln gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung überprüft. Insofern ist im Falle rechtskräftig titulierter Forderungen die Gewährung von Beratungshilfe schon aus den Gründen des § 3 Abs. 2 BerHG regelmäßig abzulehnen.\n\n 7\n\nDas Aushandeln von Zahlungsmodalitäten mit dem Gläubiger stellt überdies hinaus regelmäßig keine Rechtsberatung dar, sondern eine tatsächliche Hilfe, da keine Rechte des Mandanten im Sinne des § 1 Abs. BerHG wahrgenommen werden (ein Recht auf Stundung, Ratenzahlung existiert nicht).\n\n 8\n\nAufgrund dessen war keine andere Entscheidung zu treffen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-10-27/364-ur-ii-1137-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-10-27/364-ur-ii-1137-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276892","retrieved":"2026-07-09 02:49:32.429575+00:00"}}