{"status":"available","doknr":"OLD279224","ecli":"ECLI:DE:AGK:2005:0629.137C146.05.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"137 C 146/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nIm Zeitraum vom Januar 2004 bis Mai 2004 stellte die Klägerin der Beklagten im Wege\n\n 3\n\neines Privatdarlehns mehrmals Geldbeträge zur Verfügung. Die Zahlungen der Klägerin erfolgten entweder an die Beklagte direkt in bar oder die Klägerin bezahlte bei Einkäufen der Beklagten für die Beklagte. Die Beklagte zahlte im weiteren Verlauf einen Teilbetrag an die Klägerin in bar zurück und übernahm ebenfalls die Kosten eines kleineren Einkaufs der Klägerin.\n\n 4\n\nDie Höhe des von der Beklagten noch nicht zurückgezahlten Betrages beläuft sich auf 650,00 EUR. Die Klägerin mahnte mehrfach mündlich die Rückzahlung an und forderte die Beklagte schließlich mit E-mail vom 21.09.2004 auf, ihr den Betrag bis Ende der Woche zurück zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2005 wurde die Beklagte seitens der Klägerin erneut zur Rückzahlung des Darlehns in Höhe von 650,00 EUR aufgefordert. \n\n 5\n\nDie Klägerin behauptet, eine Rückzahlung des Darlehns sei bisher nicht erfolgt, insbesondere habe sie den von der Beklagten geschuldeten Betrag nicht in ihrem Briefkasten vorgefunden. \n\n 6\n\nDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung des Darlehnsbetrages sowie den nicht anrechenbaren Teil der rechtsanwaltlichen Gebührennote des Aufforderungsschreibens geltend, wobei die Klägerin vorträgt, die Gebühr ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeglichen zu haben. \n\n 7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 708,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\n\n 9\n\nseit dem 27.09.2004 auf einen Betrag in Höhe von 650,00 EU zu zahlen. \n\n 10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 12\n\nDie Beklagte behauptet, dass eine Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages erfolgt sei. Der Betrag sei von ihr in bar in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt worden. Um sicher zu gehen, dass die Klägerin den Geldbetrag erhält, habe sie diese zuvor per SMS über die beabsichtigte Rückzahlung benachrichtigt. \n\n 13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 14\n\nDie Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet.\n\n 15\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehns in Höhe von 650,00 EUR gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Darlehnsvertrag zustande gekommen, den die Klägerin mit der in ihrer E-mail vom 21.09.2004 enthaltenen Aufforderung, den Betrag zurückzuzahlen, konkludend gekündigt hat. Gemäß § 488 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, so dass der Rückerstattungsanspruch am 21.12.2004 fällig war. Soweit die Klägerin vorträgt, bereits vor Absenden der E-mail vom 21.09.2004 die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrages mehrfach mündlich angemahnt zu haben, so\n\n 16\n\nkann dieser Vortrag nach Auffassung des Gerichtes nicht als konkludente Kündigungserklärung aufgefaßt werden, da nicht vorgetragen ist, wann und in welchem Zusammenhang genau diese Mahnung erfolgte und auf welchen Betrag sie sich bezog. \n\n 17\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des Darlehns in Höhe von 650,00 EUR ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. \n\n 18\n\nSoweit die Beklagte behauptet, am 29.11.2004 den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 650,00 EUR in bar in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt zu haben, so stellt dies keine Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden, da das zu übermittelnde Geld bei der Klägerin nicht eingegangen ist. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln, d.h. der Schuldner ist mit dem Risiko des Verlustes belastet. Es war Sache der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass der Geldbetrag auch tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Klägerin gelangt. \n\n 19\n\nDer Verlust beruhte auch nicht auf Gefahren, die aus der Spähre der Klägerin stammen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Hausbriefkasten -wie auch immer er ausgestaltet sein mag- keine Empfangvorrichtung für Bargeldbeträge in dieser Größenordnung ist. Ein Briefkasten ist schon aufgrund seiner Bestimmung leicht zugänglich, z. Bsp. für Postboten oder Austrägern von Werbemitteln. Angesichts der in Briefkästen verwendeten Einwurfschlitze und der so bestehenden Möglichkeiten des Eingriffs von außen mußte sich der Beklagten das Risiko eines Einwurfs des Darlehnsbetrages aufdrängen. \n\n 20\n\nDie Klägerin hat auch keine Einwilligung dahingehend erteilt, dass die Beklagte ihr das Eigentum an dem zu übergebenden Geld durch Einwurf in ihren Briefkasten verschaffen soll. Den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, hat diese eine SMS an die Klägerin geschickt und sie über den Einwurf des Betrages informiert, dies beinhaltet jedoch nicht eine Zustimmung der Klägerin auf Übereignung des Geldbetrages in dieser Art und Weise. Auch in dem Vorhalten eines Briefkastens liegt keine Einwilligung, diesen zur Übermittlung von Bargeldbeträgen in der Größenordnung von 650,00 EUR zu nutzen. Ein Briefkasten dient dazu, Briefe, Zeitungen, Werbeprospekte etc in Em-\n\n 21\n\npfang zu nehmen, ist jedoch nicht zur Aufnahme von Geldbeträgen in bar gedacht.\n\n 22\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr in Höhe von 58,81 EUR. \n\n 23\n\nEin solcher Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus Verzug, §§ 280, 286 BGB, da nach dem eigenen Vortrag ein Schaden der Klägerin (noch) nicht entstanden ist. Die Klägerin hat die betreffende Gebühr tatsächlich noch nicht ausgeglichen, so dass ihr ein Zahlungsanspruch noch nicht zusteht. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt zwar einen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, der Belastete hat jedoch gegen den Schädiger lediglich einen Freistellungsanpruch, der sich erst dann in einen Zahlungsanspruch umwandelt, wenn der Belastete die Verbindlichkeit tatsächlich beglichen hat. \n\n 24\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB, wobei sich die Beklagte auch nach dem Vortrag der Klägerin erst seit dem 22.12.2004 in Verzug befand. Wie bereits ausgeführt, ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist des Darlehns der Rückerstattungsanspruch erst zum 21.12.2004 fällig geworden. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedurfte es keiner Mahnung.\n\n 25\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-29/137-c-146-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-06-29/137-c-146-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279224","retrieved":"2026-07-09 02:52:51.635813+00:00"}}