{"status":"available","doknr":"OLD284016","ecli":"ECLI:DE:AGK:2004:1102.266C354.04.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-11-02","aktenzeichen":"266 C 354/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 479,80 €\n\nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 2.7.2004 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand: (entfällt gem. § 313  a ZPO)\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie Klage ist begründet.\n\n4\n\nDie Klägerin rechnet zutreffend ihre Lohnkosten fiktiv auf der Basis des Dekra - Gutachtens ab.\n\n5\n\nDieses Gutachten enthält unstreitig die Studenverrechnungssätze, die in einer markengebundenen  Fachwerkstatt zugrundegelegt werden. Diese darf  der Geschädigte grundsätzlich bei fiktiver Abrechnung  zugrundelegen (so BGH Urt. vom 29.4.2003).\n\n6\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in diesem vorliegenden Einzelfall nicht zu erkennen.\n\n7\n\nDie vorgenommene Abrechnung der Lohnkosten verstößt nicht  gegen § 254 BGB. Der bloße Hinweis der Beklagten auf 2 in Köln gelegene  Werkstätten, die angeblich eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu bieten in der Lage seien , reicht insoweit nicht aus.\n\n8\n\nDiese sind nämlich für den Geschädigten nicht  „mühelos“ ( siehe BGH a.a.O.) zu erreichen.\n\n9\n\nDem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, ohne weitere Prüfung die von der Versicherung genannten Werkstätten zu beauftragen. Mit dem Hinweis auf die „markengebundene „Werkstatt soll gerade das Vertrauen des geschädigten Autobesitzers in „seine Marke“ bei einem Schadensausgleich berücksichtigt werden.Die Einholung von Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung dieser Werkstätten bezüglich der Marke „Seat“ war für die Klägerin deshalb   geboten ,  stellt aber gleichzeitig einen Aufwand dar, der dazu führt, daß die angegebenen  preisgünstigeren Werkstätten  nicht   eine „mühelos “ (Siehe BGH a.a.O.) erreichbare  Reparaturmöglichkeit bieten.\n\n10\n\nKeinesfalls ist von dem Geschädigten zu erwarten, seinerseits im Internet nach preisgünstigeren Werkstätten zu recherchieren.\n\n11\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2004-11-02/266-c-354-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2004-11-02/266-c-354-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284016","retrieved":"2026-07-09 02:59:43.210143+00:00"}}