{"status":"available","doknr":"OLD295924","ecli":"ECLI:DE:AGK:2002:1009.141C39.02.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"141 C 39/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1458,61 Euro \n\n(= 2.852,81 DM) nebst 4 % Zinsen aus 891,72 Euro seit dem 25.02.1997 und aus 566,89 Euro seit dem 23.10.1997 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 29 % und die Be-klagte 71 %. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betra-ges. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 16.12.1937 geborene Kläger ist seit seiner Geburt bei der\nBeklagten krankenversichert. Im Jahre 1996 begab sich der Kläger\nwegen einer erektilen Dysfunktion sowie einer Genitalmykose\nzunächst in die Behandlung bei dem Urologen Dr. X und später bei\ndem Urologen Prof. Dr. Q. Beide Ärzte untersuchten den Kläger, um\ndie Ursache für die Störungen aufzuklären. Prof. Dr. Q verordnete\nin diesem Zusammenhang eine transurethale Medikation mit dem\nMedikament MUSE. Bei diesem Medikament handelt es sich um ein\nAlprostadilpräparat, das bei Erektionsstörungen des Mannes\neingesetzt wird. Es hat eine gefäßerweiternde und\ndurchblutungsfördernde Wirkung und wird mit Hilfe eines Applikators\nin die Harnröhre eingebracht. Das Medikament war zum damaligen\nZeitpunkt in Deutschland noch nicht zugelassen, konnte jedoch über\ninternationale Apotheken bezogen und durch einen Arzt verordnet\nwerden.\n\n3\n\nÜber die Leistungen des Dr. X verhält sich die Rechnung vom\n27.08.1996 über 1147,22 DM (Bl. 18 ff. der Akten) über die\nLeistungen des Prof. Dr. Q die Rechnung vom 11.12.1996 (Bl. 21 ff.\nder Akten). Außerdem zahlte der Kläger für die Medikamente\ninsgesamt 1108,75 DM (vgl. Atteste Bl. 23 der Akten). Die beiden\nArztrechnungen reichte der Kläger mit Schreiben vom 16.01.1997 und\ndie beiden Atteste mit Schreiben vom 07.10.1997 bei der Beklagten\nzur Erstattung ein. Die Beklagte lehnte die Erstattung der\nArztrechnungen mit Schreiben vom 24.02.1997 und die Erstattung der\nMedikamente mit Schreiben vom 20.10.1997 ab.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n4.000,03 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.891,28 seit dem 25.02.1997 und\nauf 1.108,75 DM seit dem 23.10.1997 zu zahlen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Außerdem ist sie\nder Auffassung, die Therapie sei medizinisch nicht notwendig\ngewesen. Die eingeschränkte Erektionsfähigkeit im Alter sei ein\nphysiologischer, d. h. ein ganz normaler Vorgang. Sie stützt sich\ndabei insbesondere auf zwei ärztliche Stellungnahmen von Dr. H vom\n05.11.2001 (Bl. 119 ff. der Akten) und vom 27.08.2002 (Bl. 145 ff.\nder Akten).\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und der von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof.\nDr. N vom 10.09.2001 (Bl. 95 ff. der Akten) sowie die schriftliche\nErgänzung dieses Gutachtens vom 05.08.2002 (Bl. 132 ff. der Akten)\nverwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage ist überwiegend begründet.\n\n13\n\nDer Kläger kann von der Beklagten aufgrund des zwischen den\nParteien bestehenden Versicherungsvertrages die Zahlung von\ninsgesamt 1458,61 Euro (= 2.852,81 DM verlangen. Dieser Betrag\nsetzt sich zusammen aus der Rechnung des Prof. Dr. Q vom 11.12.1996\nüber 1.744,06 DM (= 891,72 Euro) sowie den Kosten für die\nMedikamente in Höhe von 1.108,75 DM (= 566,89 Euro). Dagegen greift\nbezüglich der Rechnung des Dr. X vom 27.08.1996 die von der\nBeklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.\n\n14\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das erkennende\nGericht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass\nes sich bei der beim Kläger festgestellten erektilen Dysfunktion um\neine Krankheit handelt, so dass die beim Kläger durchgeführten\ndiagnostischen Maßnahmen medizinisch notwendig und die bei ihm\ndurchgeführten therapeutischen Maßnahmen zumindest als vertretbar\nanzusehen gewesen sind. \"Krankheit\" wird definiert als anormaler\nKörper- oder Geisteszustand (vgl. BGH VersR 1987, 278, 279). Nach\nden vom Sachverständigen Prof. Dr. N in seinem Gutachten vom\n10.09.2001 mitgeteilten Zahlen (Bl. 100 der Akten) leiden in der\nGruppe der 50- bis 59-jährigen Männer nur 6,8 % an einer erektilen\nDysfunktion. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass 93,2 % der Männer\nin der Altersgruppe, in der sich der Kläger im Jahre 1996/1997\nbefunden hat, in dieser Hinsicht keine Probleme haben. Eine\nerektile Dysfunktion muß danach - jedenfalls in dieser Altersgruppe\n- als anormaler Körperzustand angesehen werden, und zwar unabhängig\ndavon, ob sie wiederum durch eine andere Krankheit herbeigeführt\nworden ist. Sie hat vielmehr als solche Krankheitswert. Es kann\ndeshalb nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch dahinstehen,\nob die erektile Dysfunktion - wie der Sachverständige vermutet - im\nzeitlichen Zusammenhang mit dem Auftreten des \"ideophatischen\nVorhofflimmerns\" bzw. der medikamentösen Behandlung dieser\nErkrankung beim Kläger entstanden ist.\n\n15\n\nDa die vom Sachverständigen Prof. Dr. N mitgeteilten Zahlen von\nder Beklagten nicht bestritten worden sind und es sich bei der\nBewertung dieser Zahlen letztlich um eine Rechtsfrage handelt,\nbedurfte es der von der Beklagten beantragten Einholung eines\nObergutachtens nicht. Das gleiche gilt für die von der Beklagten\nhilfsweise beantragten Anhörung des Sachverständigen, zumal die von\nDr. H in seinem Gutachten vom 05.11.2001 formulierten Fragen (Bl.\n123 der Akten) in der ergänzenden Stellungnahme des\nSachverständigen Prof. Dr. N vom 05.08.2002 bereits beantwortet\nworden sind.\n\n16\n\nDass das von Prof. Q verordnete Präparat MUSE zum damaligen\nZeitpunkt noch nicht offiziell zugelassen war - die Zulassung\nerfolgte kurze Zeit später - ist nach Auffassung des erkennenden\nGerichts unerheblich. Entscheidend ist, dass es durch einen Arzt\nverordnet werden konnte.\n\n17\n\nDie von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift\nlediglich hinsichtlich der Rechnung des Dr. X vom 27.08.1996 ein.\nDa der Kläger die Rechnung noch Ende August 1996 erhalten hat,\nhätte der Kläger sie noch in diesem Jahr bei der Beklagten vorlegen\nkönnen. Auch unter Berücksichtigung einer gewissen Prüfungsdauer\nbei der Beklagten wäre jedenfalls die Fälligkeit bereits im Jahre\n1996 eingetreten, so dass der Kläger auch in diesem Jahre noch die\nLeistung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG hätte verlangen können.\nDie Verjährung hat damit Ende des Jahres 1996 zu laufen begonnen\nund trat am 31.12.1998 ein. Hinsichtlich der übrigen Leistungen\ntrat die Verjährung zwar am 31.12.1999 ein. Diese ist jedoch durch\ndie Einreichung des Mahnbescheidantrages am 30.12.1999 unterbrochen\nworden. Die Zustellung des Mahnbescheides am 18.01.2000 war nämlich\n\"demnächst\" im Sinne des § 693 ZPO, so dass es auf den Zeitpunkt\nder Einreichung des Mahnbescheidantrages ankommt.\n\n18\n\nDie Beklagte war auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht\ngehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der\nKläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Schluss\nrechtfertigen könnten, die Beklagte habe auf die Geltendmachung der\nEinrede der Verjährung verzichten wollen. Der Umstand, dass der\nKläger inzwischen bereits 64 Jahre bei der Beklagten versichert\nist, reicht für sich alleine nicht aus, um die Erhebung der Einrede\nder Verjährung als rechtsmißbräuchlich ansehen zu können.\n\n19\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB a.\nF. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711\nZPO.\n\n20\n\nStreitwert: 2.045,18 Euro (= 4000,03 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-10-09/141-c-39-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-10-09/141-c-39-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295924","retrieved":"2026-07-09 03:18:19.508513+00:00"}}