{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGK:2002:0403.116C144.01.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 116","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"116 C 144/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin mag die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten restlichen Mietzins für die Vermietung eines Kraftfahrzeuges.\n\nNachdem das Fahrzeug des Beklagten durch Drittverschulden verunfallt war, mietete er bei der Klägerin für die Zeit vom 18.02. bis zum 25.02.2000 ein Ersatzfahrzeug Audi A 4 der Preiskategorie D zum Unfallersatzwagentarif der Klägerin zu einem Preis von DM 1.570,-- zzgl. Mehrwertsteuer sowie DM 257,-- zzgl. Mehrwertsteuer für jeden weiteren Miettag an. Gleichzeitig vereinbarte er mit der Klägerin, diese solle die Mietwagenkosten zunächst gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen.\n\nDie von dem Beklagten unterzeichnete sog. Sicherungsabtretung enthält überhalb der Unterschrift folgenden Passus: \"Über die Alternativen der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert.\".\n\nDie Klägerin rechnete die Mietwagenkosten entsprechend dem vereinbarten Tarif mit DM 1.960,40 ab. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Laufe des Mahnverfahrens gegen den Beklagten lediglich DM 669,-- auf diese Rechnung gezahlt hat, nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten in Anspruch und behauptet, ihr Unfallersatzwagentarif sei ortsüblich und angemessen. Der Beklagte sei ausweislich des Vermerks auf der Sicherungsabtretung hinreichend auf die Alternative einer Privatanmietung hingewiesen worden.\n\nEntsprechend der Versicherungsleistung hat die Klägerin ihre Klageforderung von ursprünglich DM 1.960,40 auf DM 1.291,40 reduziert und beantragt nunmehr,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie DM 1.291,40 nebst 13 % Zinsen\n\n seit dem 22.03.2001 zu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr behauptet, nicht über die Möglichkeiten zur Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif informiert worden zu sein. Dieser habe ausweislich des Internetauftritts der Klägerin bei einem Mietpreis von DM 467,45 inkl. Mehrwertsteuer bei geringfügig veränderten Konditionen gelegen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDer geltend gemachte Mietzinsanspruch steht der Klägerin nicht zu.\n\nZwar hat der Beklagte das Fahrzeug Audi A 4 bei der Klägerin zu einem Unfallersatzwagentarif angemietet. Dieser Mietvertrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nichtig gemäß § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB, so daß die Klägerin von dem Beklagten grundsätzlich den vereinbarten Mietzins verlangen kann.\n\nDem Beklagten steht jedoch vorliegend ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung in Höhe des streitbefangenen Mietzinsanspruchs in Höhe von DM 1.291,40 zu. Die Klägerin vermag daher ihre Forderung nicht durchzusetzen.\n\nNach herrschender Rechtsprechung sind gewerbliche Mietwagenanbieter verpflichtet, in einschlägigen Fällen ihre Kunden auf die Problematik der Abrechnung nach erhöhten Unfallersatzwagentarifen und die Alternative einer kostengünstigeren Anmietung zum Normaltarif hinzuweisen. Dieser vertraglichen Nebenpflicht hat die Klägerin vorliegend nicht genügt.\n\nDer formularmäßig aufgedruckte Hinweis auf der Sicherungsabtretung genügt zur Annahme einer ordnungsgemäßen Information des Beklagten nicht. Soweit der Beklagte eine Aufklärung durch die Klägerin bestreitet, hätte diese substantiiert darlegen müssen, von welchem Mitarbeiter \n\nder Beklagte wann in welcher Weise und unter Zugrundelegung welcher Vergleichstarife hingewiesen worden ist. Mangels solchen erheblichen Vortrags ist daher davon auszugehen, daß die geschuldete Aufklärung nicht stattgefunden hat.\n\nEs ist ferner davon auszugehen, daß der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Normaltarif der Klägerin entsprechend ihrer Internetpräsentation um ein Vielfaches niedriger liegt als der Unfallersatzwagentarif. Das einfache Bestreiten der Klägerin ist insoweit unsubstantiiert, als es an ihr gewesen wäre, einen tatsächlich höheren Tarif für den fraglichen Zeitraum zu behaupten und schlüssig darzulegen. Entsprechender Vortrag fehlt jedoch mit der Folge, daß zugunsten des Beklagten der angeführte Wochentarif von DM 467,45 brutto als Vergleichstarif anzunehmen ist.\n\nVor diesem Hintergrund ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung den günstigeren Tarif gewählt und von dem Unfallersatzwagentarif Abstand genommen hätte. Die so verursachten Kosten hätte die gegnerische Haftpflichtversicherung zu ersetzen gehabt mit der Folge, daß die Klägerin durch die geleisteten DM 669,-- bereits überzahlt ist. Darüber hinaus hat der Beklagte einen Anspruch auf Schadloshaltung gegenüber der Klägerin aus pVV mit der Folge, daß die Klägerin von ihm keinen höheren Mietzins verlangen kann, als die gegnerische Versicherung akzeptiert hat.\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nStreitwert:\n\nbis zum 11.10.2001 DM 1.960,40 (= Euro 1.002,34);\n\ndanach DM 1.291,40 (= Euro 660,28)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-04-03/116-c-144-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-04-03/116-c-144-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:06.535810+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2002-04-03/116-c-144-01","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 116","date":"2002-04-03","dockets":["116 C 144/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2002:0403.116C144.01.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGK:2002:0403.116C144.01.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 03.04.2002 – 116 C 144/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2002-04-03/116-c-144-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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