{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGK:2001:0719.117C87.01.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 117","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"117 C 87/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4.327, 42 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 19.06.1998 seit dem 06.04.2001 zu zahlen\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDie Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer für den Bereich der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein Unfall, der sich am Abend des 26.10.1997 auf dem Abstellbahnhof Köln-D, dessen Betreiberin die Beklagte ist, ereignete. Auf dem dortigen Gelände befindet sich eine Neutralisationsanlage für Schmutzwasser. Hieraus trat Säure aus. Es kam zur Entwicklung giftiger Gase. Acht Versicherte der Klägerin, die als Mitarbeiter der Fa. G. GmbH mit der Reinigung von Zügen beschäftigt waren, erlitten Verletzungen. Die Klägerin beglich Krankenhaus- und Behandlungskosten von insgesamt 4327,42 DM. Die Beklagte hat einen Ausgleich dieses Betrages unter Berufung auf das Haftungsprivileg gem. § 106 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII abgelehnt.\n\nDie Klägerin behauptet, die Tätigkeit der Versicherten habe mit der Neutralisationsanlage nichts zu tun, diese befinde sich lediglich auf dem gleichen Areal, ein Kontakt zu der Anlage habe nicht bestanden.\n\nSie beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 4327,42 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 19.06.1998 seit dem 06.04.2001 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie behauptet, die Neutralisationsanlage diene der Außenreinigung der Züge, die FA. G. GmbH sei für die Innenreinigung der Züge zuständig. Daraus ergebe sich ein betriebliches Zusammenwirken, weil beide Maßnahmen der Reinigung des Fuhrparks dienten. Sowohl die G. GmbH als auch sie seien Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn AG. Beide Unternehmen verfolgen das gemeinsame Ziel, die Durchführung und Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs zu ermöglichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist  begründet.\n\nDer Klägerin steht gegen die gegen die Beklagte aufgrund des Giftgasunfalls vom 26.10.1997 ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, § 1 UmweltHG i.V.m. § 116 SGB X. die Klägerin hat die Krankenhaus- und Krankenbehandlungskosten der bei ihr versicherten Mitarbeiter der FA.G. GmbH übernommen, so daß der dem zugrunde liegende Schadensersatzanspruch der Geschädigten auf sie übergegangen ist.\n\nDie Beklagte kann sich nicht auf das Haftungsprivileg gem. § 106 Abs. 3 SGB VII berufen. Gem. § 106Abs. 3 SGB VII gelten die in §§ 104, 105 SGB VII normierten Haftungsbeschränkungen auf den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nur für die bei den beteiligten Unternehmen Tätigen. Nicht hingegen sind die Unternehmen selbst privilegiert. Der Wortlaut dieser Vorschrift läßt insoweit eine Auslegung nicht zu (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.1999 – 14 U 234/98 – r+s 1999, Seite 375, 376). Das Gericht verkennt nicht, daß diese Meinung in Rechtsprechung und Literatur erheblich umstritten ist (zur gegenteiligen Ansicht vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.2000 - 4 U 8/2000 – in Versicherungsrecht 2001, Seite 373, 374 m.w.N.). Für eine Ausdehnung der Haftungsbeschränkung, die den Zweck des Gesetzgebers erkennen läßt, den Betriebstätigen stärker vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen, besteht kein Raum. Soweit von der Gegenmeinung das Argument ins Feld geführt wird, die Verweisung in § 106 SGB VII auf § 104 SGB VII lasse den Schluss zu, daß auch die Haftung von Unternehmen geregelt werden sollte, ist die Schlußfolgerung nicht zwingend, denn auch aus § 105 SGB VII ergibt sich die entsprechende Anwendung des § 104 SGB vII, so daß die Verweisung insoweit durchaus schlüssig ist, ohne hieraus die Einbeziehung der Unternehmer in die Haftungsfreistellung zu interpretieren.\n\nAuf die Frage, ob die Versicherten der Klägerin auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII tätig geworden sind, kommt es nach alledem nicht mehr an.\n\nDie Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2001-07-19/117-c-87-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2001-07-19/117-c-87-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:57.849591+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2001-07-19/117-c-87-01","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 117","date":"2001-07-19","dockets":["117 C 87/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:2001:0719.117C87.01.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGK:2001:0719.117C87.01.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 19.07.2001 – 117 C 87/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2001-07-19/117-c-87-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4.327, 42 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 19.06.1998 seit dem 06.04.2001 zu zahlen\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDie Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 7/106","law":"SGB 7","abbreviation":"SGB 7","ref":"106","label":"§ 106 SGB 7","mentions":4},{"id":"SGB 7/104","law":"SGB 7","abbreviation":"SGB 7","ref":"104","label":"§ 104 SGB 7","mentions":3},{"id":"SGB 7/105","law":"SGB 7","abbreviation":"SGB 7","ref":"105","label":"§ 105 SGB 7","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"UmweltHG/1","law":"UmweltHG","abbreviation":"UmweltHG","ref":"1","label":"§ 1 UmweltHG","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"SGB 10/116","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"116","label":"§ 116 SGB 10","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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