{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j2000/318_F_147_98_Beschluss_20000606","ecli":"ECLI:DE:AGK:2000:0606.318F147.98.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 318","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"318 F 147/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache (§ 620 g ZPO).\n\nDer Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.\n\nDer persönliche Umgang des  Antragstellers mit o. g. Kindern wird auf die Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen.\n\nVon der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.\n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nDie Ehe der Kindeseltern ist geschieden und das Sorgerecht für die im Tenor bezeichneten Kinder der Mutter übertragen worden.\n\nDer Vater beantragt,\n\nI. Der Antrgsteller ist berechtigt die gemeinsamen Kinder der Parteien\n\n   N. E., geb. am 00.00.0000 in Adiyaman in der Türkei\n\n   G. S. E., geb. am 00.00.0000 in Köln\n\n   L. A. E., geb. am 00.00.0000 in Köln\n\n1. Alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag 16:00 Uhr bis Snntag 18:00 Uhr.\n\n2. In der ersten Hälfte zwei Wochen der Ferien und\n\n3. Jeweils am zweiten Festtag Opfer- und Zuckerfestes, besuchsweise zu sich zu nehmen und in den Ferien mit den Kindern zu verreisen.\n\nDie Mutter beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\nDas zuständige Jugendamt schlägt vor, den Antrag zurückzuweisen und das persönliche Umgangsrecht auszusetzen (vgl. Bl. 17 ff + 89 ff).\n\nDas Gericht hat die Beteiligten mit Ausnahme des Kindes L. persönlich angehört.\n\nAuf die Anhörung von L. wurde im Hinblick auf sein Alter  und die eindeutigen Stellungnahmen des Jugendamtes abgesehen.\n\nDas Umgangsrecht ist gem. § 1684 Abs. 4 BGB auszuschließen, der Antrag des Antragstellers entsprechend zurückzuweisen.\n\nZwar hat grundsätzlich jeder Elternteil die Pflicht und das Recht zum persönlichen Umgang mit seinen Kindern. Dieses Recht ist jedoch auszuschließen, wenn anderenfalls das Wohl der Kinder gefährdet wäre.\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen.\n\nEs ist auch keine andere Möglichkeit ersichtlich, u.m der durch den Umgang bewirkten Gefährdung des Wohls der Kinder zu begegnen.\n\nAuf die ausführlichen Stellungnahmen der Jugendämter Chorweiler und Hürth wird Bezug genommen.\n\nZum Wohle der Kinder war die Ausschließung des Umgangsrechts für die Dauer von 3 Jahren anzuordnen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 KostO, 13 a FGG.\n\nGegenstandswert: 3.000,00 DM","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2000/318_F_147_98_Beschluss_20000606.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2000-06-06/318-f-147-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2000/318_F_147_98_Beschluss_20000606.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2000/318_F_147_98_Beschluss_20000606.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2000-06-06/318-f-147-98","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2000/318_F_147_98_Beschluss_20000606.html","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.601114+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2000-06-06/318-f-147-98","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 318","date":"2000-06-06","dockets":["318 F 147/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGK:2000:0606.318F147.98.00","ids":{"doknr":"NRWE-ag_koeln/j2000/318_F_147_98_Beschluss_20000606","ecli":"ECLI:DE:AGK:2000:0606.318F147.98.00"},"cite_as":"AG Köln, Beschluss vom 06.06.2000 – 318 F 147/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2000-06-06/318-f-147-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache (§ 620 g ZPO).\n\nDer Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.\n\nDer persönliche Umgang des  Antragstellers mit o. g. 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