{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j1994/265_C_299_93_Urteil_19940912","ecli":"ECLI:DE:AGK:1994:0912.265C299.93.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 265","decided":"1994-09-12","aktenzeichen":"265 C 299/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 3.874,02 nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1992 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 24 % und die Beklagten 76 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.000,--. Im Übrigen darf der\n\nKläger die Vollstreckung wegen der Kosten der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,-- abwenden, wenn nicht die Beklagten insoweit zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nTatbestand\n\nAm 6.7.92 befuhr der Kläger mit seinem PKW in Köln-Ehrenfeld den Ehrenfeldgürtell in Richtung Aachener Straße. Der Beklagte zu 1) kam mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW über die Venloer Straße und fuhr stadtauswärts. Im Kreuzungsbereich kam es zu einem Zusammenstoß. Die Kreuzung ist mit einer Lichtsignalanlage versehen. Der Kläger war bei grün losgefahren.\n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte habe seine Ampel bei rot passiert.\n\nDer Kläger beziffert entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift, auf die voll inhaltlich Bezug genommen wird, seinen Gesamtschaden auf DM 13.100,02, einschließlich eines Schmerzensgeldes von DM 2.000,--. Darauf hat die Beklagte zu 2) vorprozessual gezahlt DM 8.000,--.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\nan den Kläger DM 5.100,02 nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1992 zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie behauten, der Beklagte zu 1) sei innerhalb einer Fahrzeugkolonne in die Kreuzung hineingefahren. Zu dem letzten Fahrzeug der Kolonne habe ein Abstand von 10 - 15 m bestanden. Bei der Ausfahrt aus dem Kreuzungsbereich habe sich die Fahrgeschwindigkeit der Kolonne verlangsamt, wobei das letzte Fahrzeug in den Kreuzungsbereich hinein sich gestaut habe. In diesem Augenblick habe der Kläger noch an der Ampel gestanden. Er sei dann stark beschleunigend in die Kreuzung hineingefahren und habe den PKW des Beklagten zu 1) mit starker Wucht gerammt. Sie bestreiten auch die Schadenshöhe. Ein Nachweis der Nutzungsentschädigung habe der Kläger nicht erbracht. Sein Fahrzeug gehöre auch in eine niedrigere Kategorie.\n\nEs sei allenfalls ein Schmerzensgeld von DM 1.200,-- angemessen.\n\nDas Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16.10.93 über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und durch\n\nEinholung eines Ampelschalt-Lageplanes der Stadt Köln. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift des erkennenden Gerichts vom 10.1.94, vom 7.2.94, vom 3.8.94 und des Amtsgerichts Berlin - Lichterfelde vom 25.4.94 verwiesen. Die Ermittlungsakten U 0000/00 Bußgeldstelle der Stadt Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zum erheblichen Teil begründet.\n\nDie Beklagten haften gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz dem Kläger auf vollen Schadensersatz.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1) bei \"rot' in die Kreuzung hineingefahren ist.\n\nDa der Kläger unstreitig erst bei grün in die Kreuzung hineingefahren ist, muß sowohl nach den Regeln der Technik als auch nach dem eingeholten Ampelschaltplan die Ampel für die Richtung des Beklagten zu 1) rot gezeigt haben.\n\nUnter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen zu beweisen, daß der Beklagte zu 1) Kreuzungsräumer war und nicht seine Ampel bei rot passiert hat. Dieser Beweis ist ihnen nicht gelungen.\n\nLediglich die Beifahrerin des Beklagten zu 1), die Zeugin I. D. hat ausgesagt, der Beklagte zu 1)  habe seine Ampel bei grün passiert. Sie hat aber weiterhin auch ausgesagt, der Beklagte zu  1) sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h gefahren. Sie hat ausdrücklich einräumen müssen, daß der Beklagte zu 1) im Kreuzungsbereich nicht angehalten hatte. Wie der Sachverständige C. festgestellt hat, reicht diese Geschwindigkeit aber aus, um die Kreuzung noch vor dem Einsetzen der- Grünphase des Klägers zu räumen. Ausweislich der Unfallskizze der Polizei und dem dort angegebenen Maßstab beträgt die Entfernung von der Haltelinie und damit für den Beklagten zu 1) bis zur Unfallstelle etwa 30 m. Selbst wenn der Beklagte zu 1) nur mit der untersten von der Zeugin angegebenen Geschwindigkeit von 30km/h gefahren wäre, hätte er während der Sicherheitszeit von 4 Sekunden über 33 m zurückgelegt und wäre somit schon von der Kollisionsstelle vorbei gewesen.\n\nEin Stau in der Kreuzung ist letztlich keinem der vernommenen Zeugen aufgefallen, auch nicht der Zeugin D., so daß für den Beklagten zu 1) letztlich auch garkeine Veranlassung bestand, so langsam durch die Kreuzung zu fahren. Der Zeuge K., der dem Beklagten zu 1) entgegen kam, hatte ausweislich des Ampelschaltplanes praktisch zur gleichen Zeit rot bekommen, wie der Beklagte zu 1). Der Zeuge K. stand aber bereits vor der rot zeigenden Ampel. Er hatte deshalb keinen Zweifel daran, daß auch der Beklagte zu 1) rot gehabt haben muß.\n\nAuch aus der Aussage des Zeugen G. ergibt sich nichts anderes. Bei seiner Vernehmung erinnerte sich der Zeuge an viele Dinge offensichtlich nicht mehr. Er hielt aber seine an die Stadt Köln geschickte Aussage für richtig. Darin hat er glaubhaft geschrieben, für ihn sei die Fußgängerampel auf rot umgesprungen und er habe jetzt noch die Autos auf dem Ehrenfeldgürtel stehen sehen. Erst dann seien diese losgefahren. In diesem Augenblick sei ein starkes Beschleunigungsgeräusch auf der Venloer Straße zu hören gewesen. Erst dann sei es zu dem Zusammenstoß gekommen. Das spricht dafür, daß der Beklagte zu 1) schneller gefahren ist, als er angegeben hat. Zumindest läßt sich aus der Aussage des Zeugen G. nichts herleiten, was die Darstellung der Beklagten stützt. Denn der Zeuge G. hatte nicht gesehen, wann der Beklagte zu 1) in die Kreuzung hineingefahren war.\n\nSoweit die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr nicht ausgeräumt ist, fällt diese bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung nicht ins Gewicht.\n\nÜber den Schaden des Klägers ist wie folgt abzurechnen:\n\nReparaturkosten unstreitig                                                       DM 8.614,02\n\nWertminderung unstreitig                                                         DM    800,--\n\nSachverständigenkosten unstreitig                                            DM    510,--.\n\nDie Nutzungsentschädigung schätzt das Gericht\n\ngemäß § 287 ZPO auf                                                              DM    710,--.\n\nAusweislich der vorgelegten Fotos war der PKW des Klägers nicht mehr fahrbereit. Das Fahrzeug mußte wieder fahrbereit gemacht werden, und das konnte nicht einfach als Feierabendreparatur ausgeführt werden. Somit ist das Fahrzeug auf jeden Fall eine nicht unerhebliche Zeit ausgefallen. Da der Kläger aber sonst keine genauen Daten angegeben hat, kann nicht die volle Reparaturzeit, die der Sachverständige geschätzt hat, zugrundegelegt werden, zumal nicht auszuschließen ist, daß der Kläger das Fahrzeug schon früher wieder -zumindest teilweise- nutzen konnte.\n\nBei dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeuges war von der Regelnutzungsentschädigung noch kein Abzug zu machen, so daß von 10 Tagen á DM 71,-- DM auszugehen war.\n\nUnkostenpauschale                                                                                     DM 40,--.\n\nDas Schmerzensgeld schätzt das Gericht auf DM 1.200,--.\n\nEs handelt sich um einen Regelfall eines HWS-Schleudertraumas, ohne nach unten oder oben sich ergebende Abweichungen.\n\nDar Gesamtschaden beläuft sich somit auf DM 11.874,02,\n\ndarauf gezahlt          DM 8.000,--,\n\nRest somit:              DM 3.374,02.\n\nDie Nebenkostenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff BGB, 92, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/1994-09-12/265-c-299-93","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/1994-09-12/265-c-299-93","retrieved":"2026-10-25 20:21:01.313403+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/1994-09-12/265-c-299-93","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abteilung 265","date":"1994-09-12","dockets":["265 C 299/93"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGK:1994:0912.265C299.93.00","ids":{"doknr":"NRWE-ag_koeln/j1994/265_C_299_93_Urteil_19940912","ecli":"ECLI:DE:AGK:1994:0912.265C299.93.00"},"cite_as":"AG Köln, Urteil vom 12.09.1994 – 265 C 299/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/1994-09-12/265-c-299-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 3.874,02 nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1992 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 24 % und die Beklagten 76 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.000,--. 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