{"status":"available","doknr":"OLD315529","ecli":"ECLI:DE:AGK:1986:0917.315F106.85.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"1986-09-17","aktenzeichen":"315 F 106/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die am 19.1.1973 vor dem Standesbeamten in Longerich Heir.Reg.Nr.4/1973 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.\n\n2.) Von dem Konto Nr. 00000000 X 000 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Konto Nr. 00000000 Y 000 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,64 DM, bezogen auf den 31.5.1985, übertragen.\n\nIII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des Unterhalts und die Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt werden kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,--DM abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nIV. Im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\n J.Scheidung:\n\n2\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie kinderlos gebliebene Ehe der deutschen Parteien war\n\n4\n\nauf Antrag des Antragstellers gemäß §§ 1565 Abs.l, 1566 Abs.2 BGB zu scheiden:\n\n5\n\nWie die gerichtliche Anhörung der Parteien ergeben hat, leben diese seit Mai 1982, also länger als drei Jahre getrennt, so daß das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten ist.\n\n6\n\nII.Versorgungsausgleich:\n\n7\n\nTatbestand:\n\n8\n\nDie Parteien haben am 19.1.1973 geheiratet.\n\n9\n\nDer Scheidungsantrag ist am 20.6.1985 zugestellt worden.\n\n10\n\nDer Antragsteller ist am 29.4.1941, die Antragsgegnerin\n\n11\n\nist am 26.4.1948 geboren. Während der gemäß § 1587 Abs.2\n\n12\n\nBGB maßgeblichen Ehezeit vom 1.1.1973 bis 31.5.1985 haben\n\n13\n\ndie Parteien nach den eingeholten Auskünften folgende nach\n\n14\n\n     1587 a Abs.2 BGB zu bewertende Versorgungsanwartschaften\n\n15\n\nerworben:\n\n16\n\nDer Antragsteller:\n\n17\n\nbei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Renten‑\n\n18\n\nanwartschaften in Höhe von monatlich 675,20 DM.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin:\n\n20\n\nbei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n\n21\n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 369,30 DM,\n\n22\n\nbei der Firma C. Anwartschaften auf eine unverfallbare\n\n23\n\nzeitlich nicht begrenzte, noch nicht laufende, nicht voll‑\n\n24\n\ndynamische Arbeitgeberrente für Alter und Invalidität,\n\n25\n\ndie zu einer Jahresrente bei Errechnung des 65. Lebensjahres\n\n26\n\nin Höhe von\n\n27\n\n398,04 DM\n\n28\n\n+4867,32 DM\n\n29\n\n5.265,36 DM führen werden.\n\n30\n\nWegen des Inhaltes der Auskünfte im einzelnen wird auf die Akten Bezug genommen.\n\n31\n\nAnhaltspunkte für Unvollsträndigkeiten oder Unrichtigkeiten der Auskünfte sind nicht ersichtlich.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nZwischen den Parteien ist der Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587 ff BGB durchzuführen.\n\n34\n\nVon den im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich zu berück-\n\n35\n\nsichtigenden Anwartschaften steht der Antragsgegnerin die Hälfte des Wertunterschiedes zu (S 1587 a Abs.1 8.2. 4GB).\n\n36\n\nAusgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften. Die zu dynamisierende Anwartschaft auf eine unverfallbare Betriebsrente ist nur auf Seiten des berechtigten Ehegatten in den Wertausgleich einzubeziehen.\n\n37\n\nZur Dynamisierung der statischen Anwartschaft von 5.265,36 DM ist der Barwert nach Maßgabe der Barwertverordnung vom 24.6.1977 (BGBl. I.S.1014) zu errechnen und der gerundete Barwert in eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1983 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 17.12.1982 (BAnz. Nr.239) umzurechnen. Dies ergibt eine Anwartschaft von:\n\n38\n\nStatischer Monatsbetrag 438,78 x 12= 5265,36 Jahresbetrag, x 2 Faktor der Tabelle 1 der Barwertverordnung bei einem Lebensalter von 37 vollen Jahren= 10530,72 gerundeter Barwert; x 0,01606222 x 0,32288750 (Faktoren der Tabelle 5 und 2 der a.a. Bekanntmachung bezogen auf das Ende der Ehezeit 31.5.1985) = 54,61 dynamisierte Rentenanwartschaft.\n\n39\n\nGemäß § 1587 b Abs.l BGB in Verbindung mit § 1304 a RVO/ § 83 a AVG ist die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften einschließlich der sonstigen Anwartschaften des berechtigten Ehegatten zu übertragen.\n\n40\n\nDie Anwartschaft des verpflichteten Ehegatten in der gesetz‑\n\n41\n\nlichen Rentenversicherung beträgt:              675,20 DMDie Anwartschaften des berechtigten\n\n42\n\nEhegatten betragen:\n\n43\n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung 369,30 DM\n\n44\n\nauf die dynamisierte Anwartschaft:s.o. + 54 61 DM\n\n45\n\n423, 1 DM -423,91 DM\n\n46\n\nDifferenz:              251,29 DM\n\n47\n\ngeteilt durch 2(Splittingsbetrag)              =125,64 DM\n\n48\n\nIII. Unterhalt:\n\n49\n\nTatbestand:\n\n50\n\nDie Parteien leben seit dem 1.5.1982 getrennt.\n\n51\n\nDer Ehemann ist damals aus der Ehewohnung ausgezogen.\n\n52\n\nBei der Antragsgegnerin lebt noch deren vorehelicher Sohn\n\n53\n\nMirco, der nicht vom Antragsteller stammt.\n\n54\n\nAm 4.5.1982 haben die Parteien eine privatschriftliche Ver‑\n\n55\n\neinbarung geschlossen, unter deren Ziffer 1) es heißt:\n\n56\n\n\"Ein monatlicher Unterhalt für meine Ehefrau von 500,--DM\n\n57\n\nbis zu einer eventuellen Scheidung.Ein endgültiger Ab‑\n\n58\n\nschluß der Eheangelegenheit sollte jedoch nach 1 Jahr getätigt\n\n59\n\nwerden (auf B1.11 des UE-Verfahrens wird insoweit Bezug\n\n60\n\ngenommen).\n\n61\n\nDer Antragsteller hat bis einschließlich April 1986 an die\n\n62\n\nAntragsgegnerin monatlich 500,--DM gezahlt, wobei er meint, dies\n\n63\n\nfreiwillig insbesondere im Hinblick auf das Kind Mirco, an\n\n64\n\ndem er hänge, getan zu haben.\n\n65\n\nNach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen hat die Antrags‑\n\n66\n\ngegnerin ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen\n\n67\n\nvon 2157,--DM (vgl. 81.9 des UE-Verfahrens); der Antragsteller\n\n68\n\nein solches von 2.979,47 DM (vgl. 81.32,33 der Scheidungsakte).\n\n69\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n70\n\n1.)            den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin zum 22.eines jeden Monats , beginnend mit dem 22.5.1986, für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung monatlich 500,--DM Unterhalt zu zahlen.\n\n71\n\n2.)            den Antragegegner zu verurteilen, an die Antragetellerin zum l.eines jeden Monats, beginnend nach dem Monatsersten, der der rechtskräftigen Scheidung folgt, einen monatlichen Unterhalt von 500,--DM zu zahlen.\n\n72\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n73\n\ndie jeweiligen Anträge zurückzuweisen.\n\n74\n\nWegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen der jeweils geltend gemachten Abzüge und Belastungen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.\n\n75\n\nEntscheidungsgründe:\n\n76\n\nSowohl der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n77\n\nbezüglich Unterhalts (§ 620 Ziffer 6 ZPO) als auch die Klage auf nachehelichen Unterhalt sind nicht begründet.\n\n78\n\nEin vertraglicher Anspruch scheidet nach Auffassung des\n\n79\n\nGerichts aus. Der Vereinbarung der Parteien vom 4.5.1982 kann nicht entnommen werden, daß der Antragsteller sich unbe‑\n\n80\n\ngrenzt einer Unterhaltspflicht von 500,--DM unterwerfen wollte (vgl. Bl. 11 der Akte UE). Vielmehr gingen die Parteien davon aus, daß ein Scheidungsverfahren bereits anhängig war und in ca. 1 Jahr abgeschlossen sein würde (vgl. auch B1.20 der Scheidungsakte).\n\n81\n\nAuch nach §§ 1361 bzw.1569 ff BGB bestehen keine Unterhaltsansprüche.\n\n82\n\nDie Antragsgegnerin hat insoweit ihre Bedürftigkeit nicht dargetan.Nach ihrer eigenen Einlassung hat sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.157,--DM.\n\n83\n\nZieht man hiervon die -für eine Person viel zu hohe- Miete von 900,-- DM feste Kosten von 200 DM und Darlehnsrückzahlung an die Eltern in Höhe von 250,--DM ab (vgl. Bl.8 der UE-Akte), so verbleiben immer noch 807,--DM.\n\n84\n\nDies ist ein Betrag, von dem z.B.Studenten den gesamten Lebens‑bedarf zu bestreiten haben.\n\n85\n\nDie Antragsgegnerin hat in keiner Weise dargetan, inwieweit sie mit diesem Betrag nicht auskommen kann. Das nichteheliche Kind Mirco muß insoweit dem Antragsteller gegenüber außer Betracht bleiben.\n\n86\n\nSelbst wenn die Antragsgegnerin insoweit ihre Bedürftigkeit dargetan hätte, ist zumindest für den nachehelichen Unterhalt eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.\n\n87\n\nDie Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) sind nicht substantiiert und schlüssig dargetan. Die diesbezüglichen Äußerungen auf B1.20 der UE-Akte bewegen sich nach Auffassung des Gerichts im Bereich der anwaltlichen Polemik.\n\n88\n\nIn Betacht käme allenfalls ein Anspruch auf \"Aufstockungsunterhalt\" nach § 1573 Abs.2 BGB.\n\n89\n\nVoraussetzung ist auch hier nach dem Gesetz, daß die \"eigenen Einkünfte.... zum vollen Unterhalt\" nicht ausreichen.\n\n90\n\nDie'J'ist nicht dargetan.\n\n91\n\nFerner sind im Rahmen des § 1573 Abs.2 BGB die Gesamtumstände\n\n92\n\nzu berücksichtigen.\n\n93\n\nEntscheidend ist hierbei auch das Einkommengefälle.\n\n94\n\nWenn dies wie im vorliegenden Fall bei:\n\n95\n\n              bereinigtes Einkommen Ehemann:              2545,50 DM\n\n96\n\n              Ehefrau:              2157,2— DM\n\n97\n\n388,50 DM\n\n98\n\nliegt, erscheint die Zusprechung eines Aufstockungsunterhalts kaum angemessen.\n\n99\n\nZumindest sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit zu stellen.\n\n100\n\nIV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91,93 s 2708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n101\n\nStreitwerte:\n\n102\n\nScheidung: 15.408,--DM\n\n103\n\nVA: 1.507,68 DM EA UE: 3.000,--DM JE: 6.000,--DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/1986-09-17/315-f-106-85","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/1986-09-17/315-f-106-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315529","retrieved":"2026-07-09 03:48:01.117669+00:00"}}