{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/hagen/ag_iserlohn/j2019/41_C_34_19_Urteil_20190808","ecli":"ECLI:DE:AGIS:2019:0808.41C34.19.00","court":"Amtsgericht Iserlohn","senate":"Zivilkammer","decided":"2019-08-08","aktenzeichen":"41 C 34/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.09.2018 gegen 16:40 Uhr in Hemer ereignet hat.\n\nDer Kläger wollte mit seinem Pkw von dem Grundstück der Firma Zookauf nach links auf die Mendener Straße in Fahrtrichtung Iserlohn abbiegen. Es herrschte dichter Fahrzeugverkehr. In beiden Fahrtrichtungen auf der Mendener Straße hielten Fahrzeuge an, um dem Kläger ein Einbiegen zu ermöglichen. Als der Kläger auf die Mendener Straße fuhr, stieß er mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad des Beklagten zu 1) zusammen, der die Mendener Straße in Fahrtrichtung Iserlohn auf dem Linksabbiegerstreifen befuhr. Dabei wurde im Wesentlichen die rechte hintere Seite des klägerischen Fahrzeugs beschädigt.\n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit an der Fahrzeugkolonne vorbeigefahren. Er habe nicht nach links abbiegen wollen. Er sei schräg auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges aufgefahren (Beweis: Sachverständigen).\n\nDer Kläger beantragt,\n\n              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3350,00 €\n\n              nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n              12.12.2018 zu zahlen und ihn von den Kosten des Kfz-\n\n              Sachverständigen C aus Iserlohn i.H.v. 787,54 € und von\n\n              vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 258,17 € freizustellen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie behaupten, der Beklagte zu 1) sei auf dem Linksabbiegerstreifen gefahren, um nach links abzubiegen. Von daraus habe er in Gegenrichtung zu der Star-Tankstelle fahren wollen, um sein Motorrad zu betanken. Seine Geschwindigkeit habe 25-30 km/h betragen (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Kläger habe seine Vorfahrt verletzt. Die Beklagten vertreten die Ansicht, die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien überhöht.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T, X und  X1. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 25.07.2019 (Bl. 117 ff d. A.) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 24.09.2018 kein Schadensersatzanspruch zu.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Verkehrsunfall allein von dem Kläger verursacht worden ist. Da sich der Verkehrsunfall ereignet hat, als der Kläger von einem Grundstück auf die Mendener Straße einbiegen wollte, spricht gegen ihn der Anschein, dass er sich dabei entgegen § 10 StVO nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Teilnehmer ausgeschlossen war (vgl. OLG Hamm NZV 2006,204).\n\nDer Kläger hat die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nicht zu beweisen vermocht. Insbesondere ist seine Behauptung, der Beklagte zu 1) sei schräg auf das Heck seines Fahrzeuges aufgefahren, als er den Abbiegevorgang bereits nahezu vollständig abgeschlossen habe, unrichtig. Den Lichtbildern des beschädigten klägerischen Fahrzeuges ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1) gegen die hintere linke Seite des klägerischen Fahrzeuges und nicht etwa gegen dessen Heck gefahren ist. Dem entsprechen auch die Aussagen der Zeuginnen X,  X1, die übereinstimmend bekundet haben, der Unfall habe sich ereignet, als sich das klägerische Fahrzeug mittig auf der Gesamtfahrbahn befunden habe.\n\nDer Kläger vermochte auch nicht zu beweisen, dass der Beklagte zu 1) den Linksabbiegerstreifen allein dazu benutzen wollte, um geradeaus an der Fahrzeugkolonne vorbeizufahren. Seine dahingehende Behauptung ist eine reine Vermutung, die durch keine objektiven Indizien gestützt wird. Die Zeuginnen X, X1 haben zwar bekundet, dass ihrer Ansicht nach der Beklagte zu 1) subjektiv zu schnell gefahren sei, um nach links abzubiegen. Ihrer Aussage kommt jedoch kein Beweiswert zu. Beide haben bekundet, dass sie den Beklagten zu 1) nur einen kurzen Moment gesehen haben, als er an ihrem Auto vorbeigefahren sei. Genaue Angaben zu der Geschwindigkeit konnten sie nicht machen. Allein der Eindruck der Zeuginnen ist nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass der Beklagte zu 1) aufgrund seiner Geschwindigkeit weiter geradeaus fahren wollte.\n\nDie Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Motorrads ist nicht erhöht worden.\n\nDer Beklagte zu 1) hat nicht gegen § 1 StVO verstoßen. Er musste nicht damit rechnen, dass der Kläger unmittelbar vor seinem herannahenden Motorrad nach links abbiegen werde. Er hat zwar bekundet, dass er das klägerische Fahrzeug an der Grundstücksausfahrt habe stehen sehen. Dadurch musste für ihn auch erkennbar gewesen sein, dass Fahrzeuge in beiden Fahrtrichtungen für den Kläger eine Lücke gelassen hatten. Er durfte jedoch gleichfalls davon ausgehen, dass auch der Kläger ihn gesehen hat und ihm vor dem Einbiegen auf die Mendener Straße die Vorfahrt einräumen werde.\n\nBei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge stehen sich die durch einen Verstoß gegen § 10 StVO erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gegenüber, die angesichts des erheblichen Sorgfaltsverstoßes des Klägers zurücktritt.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Z. 11, 711 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-iserlohn/2019-08-08/41-c-34-19","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-iserlohn/2019-08-08/41-c-34-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:24.176545+00:00"},"card":{"id":"ag-iserlohn/2019-08-08/41-c-34-19","court":"AG Iserlohn","court_id":"ag-iserlohn","court_as_stated":"Amtsgericht Iserlohn","panel":"Zivilkammer","date":"2019-08-08","dockets":["41 C 34/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGIS:2019:0808.41C34.19.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/hagen/ag_iserlohn/j2019/41_C_34_19_Urteil_20190808","ecli":"ECLI:DE:AGIS:2019:0808.41C34.19.00"},"cite_as":"AG Iserlohn, Urteil vom 08.08.2019 – 41 C 34/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-iserlohn/2019-08-08/41-c-34-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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