{"status":"available","doknr":"OLD340144","ecli":"ECLI:DE:AGHSK3:2021:0804.5DS180JS744.20.5.00","court":"Amtsgericht Schmallenberg","senate":null,"decided":"2021-08-04","aktenzeichen":"5 Ds-180 Js 744/20-5/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt.\n\nDem Angeklagten wird für die Dauer von 6 Monaten verboten im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.\n\nAngewandte Vorschriften: §§ 316, 44 StGB.\n\n1\n\n                                                                      Gründe:\n\n2\n\n                                                        (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)\n\n3\n\nDer Angeklagte hat nach dem Abitur Medizin und Zahnmedizin studiert. Er ist Arzt und Zahnarzt, nämlich Mund- und Kiefer-Gesichtschirurg. Der Angeklagte ist verlobt und Vater einer Tochter im Alter von 10 Monaten. Seine Verlobte ist noch Studentin. Der Angeklagte sorgt sowohl für sein Kind als auch die Kindesmutter, beide leben bei ihm.\n\n4\n\nAls angestellter Arzt verfügt der Angeklagte nach eigenen Angaben zurzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von nur 3.350,00 EUR. Hintergrund ist, dass er zurzeit Rufdienste nicht wahrnehmen konnte, da er momentan keine Fahrerlaubnis besitzt.\n\n5\n\nDer Angeklagte ist ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.\n\n6\n\nIm Fahreignungsregister sind insgesamt drei Eintragungen, jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, vorhanden.\n\n7\n\nIn der Nacht vom 02. auf den 03.10.2020 nahm der Angeklagte erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich gemeinsam mit seiner hochschwangeren Verlobten, seinem Bruder und seinem Vater im Hotel T in U. Nachdem sich der Angeklagte frühzeitig zu Bett gelegt hatte, begannen bei seiner Verlobten die Wehen, sodass sich sein Bruder entschloss, diese ins Krankenhaus nach C zu fahren. Der Vater des Angeklagten begab sich sodann zu diesem und weckte ihn, um ihm den Sachverhalt mitzuteilen.\n\n8\n\nOhne, dass der Angeklagte sich die für einen sorgfältigen Kraftfahrer gebotenen Gedanken zur Frage seiner Fahrtüchtigkeit machte, entschloss sich der Angeklagte spontan und sorgfaltswidrig, mit dem Porsche seines Bruders mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX xxx in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gleichfalls nach C ins Krankenhaus zu fahren. Aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit kam der Angeklagte gegen ca. 06.00 Uhr in V auf der K xx von der Fahrbahn ab und prallte derart schwer gegen einen dort abgestellten landwirtschaftlichen Anhänger, dass er diesen in eine Scheune katapultierte, die teilweise einstürzte. Das Fahrzeug des Bruders erlitt hierbei einen Totalschaden. Der Angeklagte wurde lebensbedrohlich verletzt und mit einem Schädel-Hirn-Trauma mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus nach E geflogen. Dort musste aufgrund einer Einblutung ins Gehirn neurochirurgisch eingegriffen und eine Entlastung zur Rettung des Lebens des Angeklagten herbeigeführt werden.\n\n9\n\nAußerdem erlitt der Angeklagte schwere Verletzungen im Bereich der Brustwirbelsäule. Es kann nur von Glück gesprochen werden, dass der Angeklagte den Unfall überlebte.\n\n10\n\nDie dem Angeklagten am 03.10.2020 um 09:10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,81 Promille.\n\n11\n\nDie Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug mindestens 0,91 Promille. In Verbindung mit dem Fahrverhalten des Angeklagten bestand relative Fahruntüchtigkeit.\n\n12\n\nDer festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin und dem Gutachten der Gerichtsmedizin H, Abt. Rechtsmedizin, Prof. Dr. I.\n\n13\n\nDer Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB schuldig gemacht. Unter Berücksichtigung aller Umstände war bei dem Angeklagten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 EUR tat- und schuldangemessen. Dabei waren die Schwere des Unfallgeschehens und die von dem Angeklagten abstrakt überdurchschnittliche Gefährdung für andere zu berücksichtigen. Strafschärfend wirkte insofern auch die Tatsache, dass der Angeklagte bereits dreimal wegen überhöhter Geschwindigkeit verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.\n\n14\n\nGanz erheblich zu Gunsten des Angeklagten war seine geständige und außergewöhnlich reuige und einsichtige Einlassung zu berücksichtigen. Ihm ist sehr deutlich geworden, dass sein Fehlverhalten ihn sein eigenes oder aber fremdes Leben hätte kosten können. Auch hat der Angeklagte erhebliche eigene gesundheitliche und finanzielle Schäden erlitten.\n\n15\n\nNach § 69 Abs. 2 StGB liegt hier ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Mit dieser gesetzlichen Vermutung der Ungeeignetheit, ist jedoch eine Einzelfallprüfung nicht ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass hier dem Angeklagten ausnahmsweise die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen ist.\n\n16\n\nDie Frage, ob jemand charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ist im Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins zu prüfen. Alle besonderen Umstände, die der Katalogtat des § 316 StGB ihre Indizwirkung nehmen können, sind dann vom Gericht zu prüfen. Auch bei gesetzlich vermuteten charakterlichen Mängeln ist regelmäßig eine Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, erforderlich. Auch im Fall eines Regelbeispiels muss der in der Tat zum Ausdruck gekommene Eignungsmangel die Begehung weiterer  die Verkehrssicherheit gefährdender Straftaten erwarten lassen, wobei das Regelbeispiel eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreichen lässt. Gelangt das Gericht aber wie hier aufgrund besonderer Umstände sowohl bei der Tatbegehung und ihres Anlasses, einer noch relativ niedrigen Blutalkoholkonzentration aufgrund von Restalkohol, der Folgen für den Angeklagten und seiner Persönlichkeit sogar zu der Überzeugung, dass die Tat ein einmaliges Fehlverhalten war, darf die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Dabei sind auch die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen.\n\n17\n\nAllerdings war hier nach § 44 Abs. 1 S. 3 StBG ein Fahrverbot von 6 Monaten zu verhängen, welches aber durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 51 Abs. 5 StGB durch Anrechnung erledigt ist.\n\n18\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/340144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2021-08-04/5-ds-180-js-744-20-5-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/340144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/340144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2021-08-04/5-ds-180-js-744-20-5-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/340144","retrieved":"2026-07-09 04:23:01.404810+00:00"}}