{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGHS:1991:0111.3C986.90.00","court":"Amtsgericht Heinsberg","senate":"Richter","decided":"1991-01-11","aktenzeichen":"3 C 986/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe lei stet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürg schaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin, Inhaberin eines Nähereibetriebes, war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Vertrag, der zwischen den Parteien bestand, lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75), Stand 1.4.1981, zugrunde. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Anspruch, die ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit Pfeiffer ./. Pfeiffer  2 O 347/89 Landgericht Aachen, später 1  Ca 628/89 Arbeitsgericht Aachen, entstanden sind.                          ,\n\nIn diesem Rechtsstreit war die Klägerin des vorliegenden Verfahrens Beklagte; Kläger waren der Sohn der Klägerin und dessen Ehefrau. Diese machten - zunächst vor dem Landgericht Aachen - Ansprüche in Höhe von 89.355 DM aufgrund. ihrer Mithilfe bei der Erstellung eines neuen Gebäudes für den Betrieb der Klägerin geltend. Dahin gehend behaupteten der Sohn der Klägerin und dessen Ehe frau in dem da aligen Rechtsstreit, in der Erwartung, den Nähereibetrieb der Klägerin später einmal zu übernehmen, hätten sie Arbeitsleistungen bei der Errichtung dieses Betriebsgebäudes, deren Wert sie mit 81.27.5 DM bezifferten, sowie Geld- und Sachleistungen in Höhe von 8.080 DM erbracht.\n\nFür die beabsichtigte Klage hatten der Sohn der Klägerin und dessen Ehefrau die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Diese wurde ihnen durch Beschluß der Kammer vom 25.9.1989 wegen mangelnder Erfolgsaussicht ver weigert. Hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung sah sich das Landgericht für sachlich nicht zuständig an; im übrigen - betreffend die geltend gemachten Handwerks- und Sachleistungen fehle es an einer hinreichenden Substantiierung der Ansprüche bzw an den erforderlichen Be weisangeboten.\n\nMit Schreiben vom 10.10.1989 teilte die Beklagte, bei der die Klägerin um Kostenschutz für den Rechtsstreit nach gesucht hatte, dieser mit, daß ein solcher Kostenschutz nicht gewährt werde.\n\nDurch Urteil des Arbeitsgerichts Aachen, an das der Rechtsstreit vor Klagezustellung abgegeben worden war, wurde die Klage am 19.12.1989 wegen Unschlüssigkeit ab gewiesen: die damaligen Kläger hätten Ansprüche weder aus den von ihnen behauptetermaßen geleisteten Arbeitsstunden, noch auf Grund der geltend gemachten Handwerkerstunden, noch hinsichtlich der angeblichen Aufwendungen für Geld- und Sachleistungen substantiiert dargetan. Die Kosten dieses Rechtsstreits wurden dem Sohn der Klägerin und dessen Ehefrau auferlegt. Im Zusammenhang mit dem damaligen Rechtsstreit entstanden der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.056,12 DM für das Hauptverfahren (die im Rahmen der Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht erstattungsfähig waren) sowie in Höhe von 221,62 DM (je 110,81 für die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien) im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung, in dem die Klägerin unterlegen war.\n\nZur Zahlung der Summe von 4.056,12 DM hat die Klägerin der Beklagten eine Frist zum 26.10.1990 gesetzt.\n\nDie Klägerin beantragt mit ihrer am 21.12.1990 zugestellten Klage\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 4.277,74 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.056,12 DM seit dem 27.10.1990 sowie aus 221,62 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nIhrer Ansicht nach besteht für sie bezüglich der Kosten des damaligen Rechtsstreits keine Eintrittspflicht, weil ein Ausschlußtatbestand nach§ 4 (1) k ARB vorliege.\n\nIm übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes ergän zend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrift sätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Un terlagen Bezug genommen.\n\nDie Beiakten 1 Ca 628/89 Arbeitsgericht Aachen lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nEs besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend gemachten, der Klägerin im Zusammenhang mit dem damaligen Rechtsstreit entstandenen Kosten.\n\nGemäß Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit den ARB muß die Beklagte grundsätzlich für die Kosten aufkommen, die dem Versicherungsnehmer bei der not wendigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ent stehen, § 1 (1) ARB. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 4 ARB aus geschlossen ist.\n\nFür den damaligen Rechtsstreit zwischen dem Sohn der Klä gerin und dessen Ehefrau und der Klägerin greift ein sol cher Risikoausschluß ein: der Ausschluß nach § 4 (1) k ARB. Gemäß dieser Regelung sind die Kosten für die Wahr nehmung solcher rechtlicher Interesse nicht von der Be klagten zu tragen, \"die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen bau lichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwer benden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen\". Der Gegenstand des damaligen Rechtsstreits stand in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes der Klägerin. Streitgegenstand war der Ersatz von Aufwendungen, die unmittelbar zur Errichtung des Gebäudes erbracht wurden - nämlich in Form von Arbeitseinsatz und Sachleistungen. Daß gegebenenfalls zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, läßt diesen Zusammenhang nicht entfallen.\n\nAuch von Sinn und Zweck des§ 4 (1) k ARB fällt die Rechtsverteidigung im damaligen Rechtsstreit unter den Risikoausschluß dieser Norm. Dieser Ausschluß bezweckt, für den Ver sicherer nicht überschaubare und nicht berechenbare Ri siken im Interesse einer wirtschaftlichen Beitragskal kulation auszuklammern, darunter die oft langwierigen und teueren Baustreitigkeiten (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung 4. Auflage 1990, § 4 Rn. 1).\n\nBei dem damaligen Rechtsstreit handelte es sich um eine solches, vom Risikoausschluß erfaßtes Verfahren. Der Sohn der Klägerin und dessen Ehefrau hatten typische Forderungen aus Aufwendungen beim Bau eines Gebäudes geltend gemacht, nämlich auf Ersatz von Arbeits-, Handwerker- und Sachleistungen. Die Klägerin hatte sich seinerzeit mit für Bauprozesse typischen Einwendungen verteidigt: denen der mangelnden Substantiierung bei der Darlegung der An sprüche. Für ihre Rechtsverteidigung hätten ihr ge gebenenfalls auch die anderen im Rahmen derartiger Ver fahren typischen Einwendungen, die Baustreitigkeiten oft so kosten- und zeitintensiv machen, zur Seite gestanden - beispielsweise die Berufung auf Baumängel.\n\nVor diesem Hintergrund handelt es sich bei der damaligen Rechtsverteidigung der Klägerin um die Wahrnehmung sol cher rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem Zusam menhang mit der Errichtung eines Gebäudes stehen .und auch nach Sinn und Zweck von§ 4 (1) k dem Risikoausschluß dieser Norm unterfallen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf§§ 708 Nr. 11, 711, iVm 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\nStreitwert:              4.277,74 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heinsberg/1991-01-11/3-c-986-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heinsberg/1991-01-11/3-c-986-90","retrieved":"2026-10-25 20:20:36.168456+00:00"},"card":{"id":"ag-heinsberg/1991-01-11/3-c-986-90","court":"AG Heinsberg","court_id":"ag-heinsberg","court_as_stated":"Amtsgericht Heinsberg","panel":"Richter","date":"1991-01-11","dockets":["3 C 986/90"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGHS:1991:0111.3C986.90.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGHS:1991:0111.3C986.90.00"},"cite_as":"AG Heinsberg, Urteil vom 11.01.1991 – 3 C 986/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heinsberg/1991-01-11/3-c-986-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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