{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HH-NJRE001141384","ecli":"ECLI:DE:AGHH:2013:0327.31AC320.12.0A","court":"Amtsgericht Hamburg","senate":null,"decided":"2013-03-27","aktenzeichen":"31a C 320/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen bleibt der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 3.9.2012 nur noch wie folgt aufrechterhalten:\n\n \n\n \n \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 44,98 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz auf 1.425,89 € für die Zeit vom 12.5.2012 bis zum 14.8.2012 zu zahlen.\n\n \n \n\n \n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und der Einspruch von Beklagtenseite verworfen.\n\n \n\n \n\n3. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n \n\n \n\n4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n \n\n5. Die Berufung wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\n(ohne Tatbestand gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO).\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer2\n\nGemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.\n\n \n\n Randnummer3\n\nDer Beklagte hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin zu entscheiden war.\n\n \n\n Randnummer4\n\nDie Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch trotz Hinweisen des Gerichts nur teilweise schlüssig begründet.\n\n \n\n Randnummer5\n\nAuf der Grundlage des Klägervorbringens sind als Verzugsschaden nur berücksichtigungsfähig die Kosten für en Schreiben einfacher Art gemäß RVG mit 0,3 = 31,50 € plus Auslagen gemäß VV 7001,7002 = 6,30 € und gesetzlicher Umsatzsteuer = 7,18 €, insgesamt 44,98 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % ab 12. 5.2012 bis 14.8. 2012.\n\n \n\n Randnummer6\n\nEin darüber hinausgehender Schaden kann vorliegend nicht geltend gemacht werden, dies folgt aus § 254 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte kann nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme siehe BGH, Urteil v. 6.10.2010 - VIII ZR 271/09, u.a. NJW 2011, 296 m.w.N.).\n\n \n\n Randnummer7\n\nAnwaltliche Mahnschreiben sind in der Regel als Schreiben einfacher Art gemäß VV 2303 anzusehen, wenn diese weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten, wie ein VV 2303 ausdrücklich heißt. Gleiches gilt für Schreiben von Inkassofirmen, die insoweit eine gleichartige Rechtsdienstleistung erbringen, insbesondere, wenn diese erkennbar automatisiert erstellt werden.\n\n \n\n Randnummer8\n\nEs ist im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit jedem Gläubiger unbenommen, welchen rechtsstaatlich zulässigen Weg er wählt, um von säumigen Schuldnern Zahlungen zu erlangen. Obergrenze für eine Erstattungspflicht sind aber stets die Sätze des RVG. Wer die Bereitschaft der Rechtsanwälte zum Inkasso nicht nutzt und sich für das teurere Angebot der Inkassoinstitute entscheidet, muss die entstandenen Mehrkosten selbst tragen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 Rdn. 46 m.w.N.).\n\n \n\n Randnummer9\n\nAuch hinsichtlich der Verzugszinsen scheidet ein höherer Anspruch als die gesetzlich festgelegten 8 % über Basiszinssatz in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase ebenfalls im Hinblick auf § 254 Abs. 2 ZPO aus. Geschäftliche Dispositionskredite sind derzeit auch bei mittelmäßiger Bonität für deutlich niedrige Zinsen zu erlangen.\n\n \n\n Randnummer10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2, 344 ZPO. Durch die Zuvielforderung von Klägerseite ergibt sich kein Gebührensprung nach RVG und damit fallen keine Mehrkosten an. Insoweit verbleiben die gesamten Kosten des Rechtsstreits bei der Beklagten.\n\n \n\n Randnummer11\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 3 und 11, 711, 713 ZPO.\n\n \n\n Randnummer12\n\nDie Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.\n\n \n\n Randnummer13\n\nBeschluss\n\n \n\n Randnummer14\n\nDer Streitwert wird für das streitige Verfahren gemäß § 3 ZPO auf unter 300,00 € festgesetzt. Die Zahlung der Hauptforderung erfolgte vor Abgabe an das Gericht bereits im Mahnverfahren, streitgegenständlich sind im vorliegenden Rechtsstreit nur noch die vorgerichtlichen Kosten sowie Verzugszinsen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamburg/2013-03-27/31a-c-320-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamburg/2013-03-27/31a-c-320-12","retrieved":"2026-10-26 06:14:28.601635+00:00"},"card":{"id":"ag-hamburg/2013-03-27/31a-c-320-12","court":"AG Hamburg","court_id":"ag-hamburg","court_as_stated":"Amtsgericht Hamburg","panel":null,"date":"2013-03-27","dockets":["31a C 320/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGHH:2013:0327.31AC320.12.0A","ids":{"doknr":"JPORTAL-HH-NJRE001141384","ecli":"ECLI:DE:AGHH:2013:0327.31AC320.12.0A"},"cite_as":"AG Hamburg, Urteil vom 27.03.2013 – 31a C 320/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamburg/2013-03-27/31a-c-320-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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