{"status":"available","doknr":"OLD194789","ecli":"ECLI:DE:AGHER1:2013:0806.16F42.13.00","court":"Amtsgericht Herne","senate":null,"decided":"2013-08-06","aktenzeichen":"16 F 42/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nD Antragsg wird verurteilt, an d Antragst\n\nfür …, geboren am …, und für …, geboren am  einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von je 830,00 € sowie ab August 2013 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von je 166,00 € und f… einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von 670,00 € und ab August 2013 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 134,00 € zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\n              Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDie sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.\n\n              Verfahrenswert: 11.244,00 €\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder …, geboren am …, …, geboren am …, und …, geboren am …, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Kindesmutter, die auch das Kindergeld bezieht.\n\n4\n\nDer ungelernte Kindesvater bezieht Leistungen nach dem SGB II, nachdem er seine selbständige Tätigkeit (Kiosk) im August 2012 aufgab. Zuvor hatte er als Hilfskoch in der Gastronomie gearbeitet.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14.01.2013 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestkindesunterhaltes auf. Der Antragsgegner zahlt keinen Unterhalt.\n\n6\n\nDie Antragstellerin ist der Auffassung, dem Antragsgegner sei ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Sie behauptet, er könne ein Einkommen von 2.000 € erzielen.\n\n7\n\nSie beantragt,\n\n8\n\nden Antragsgegner zu verurteilen, an sie für die minderjährigen Kinder der Beteiligten ab dem 01.03.2013 Unterhalt zu zahlen, und zwar 269,00 € für d… am… geb… sowie je 334,00 € für die am … geb und d… am … geb… … , jeweils zum 01. eines Monats im Voraus.\n\n9\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n10\n\n              den Antrag zurückzuweisen.\n\n11\n\nEr ist der Auffassung, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet zu sein. Ein fiktives Einkommen sei ihm nicht zuzurechnen.\n\n12\n\nEr behauptet, mittelschwere und schwere Arbeiten nicht durchführen zu können, da er an … leidet. Er könne körperliche Belastungen nicht aushalten.\n\n13\n\nAllenfalls könnte er 6 € pro Stunde als Hilfskoch verdienen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Anspruch ist in tenorierter Höhe begründet und im Übrigen unbegründet.\n\n16\n\nDer Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ergibt sich aus § 1601 BGB.\n\n17\n\nDie Antragstellerin und die minderjährigen Kinder sind bedürftig.\n\n18\n\nDer Antragsgegner ist teilweise leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB.\n\n19\n\nZwar lebt der Antragsgegner von Leistungen nach dem SGB II. Ihm ist jedoch ein fiktives Einkommen zuzureichen, da er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt hat.\n\n20\n\nDen Antragsgegner trifft gegenüber den minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1, 2 BGB.\n\n21\n\nOb und inwieweit er als Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist, wird deshalb nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Ihn trifft unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, ihm zumutbare und mögliche Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2010, II-2 UF 8/10, 2 UF 8/10 m.w.N). Der Antragsgegner hat deshalb alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um schnellstmöglich eine seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang entsprechende und möglichst gut bezahlte Stelle zu finden.\n\n22\n\nDass der Antragsgegner Bemühungen unternommen hat, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten, ist nicht vorgetragen.\n\n23\n\nDas Gericht ist der Auffassung, der Antragsgegner könnte bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen einen monatlichen Bruttolohn von 2.288,00 € erzielen. Nach dem Tarifregister NRW ist dies die Grundvergütung für einen Hilfskoch im Bereich der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie. Der Antragsgegner trägt selbst vor, als Hilfskoch arbeiten zu können.\n\n24\n\nEin entsprechendes Einkommen könnte er auch als Bote im privaten Bankgewerbe erzielen. Da es sich auch insofern nicht um körperliche schwere Arbeit handelt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner trotz der vorgetragenen Diabetes in der Lage ist, körperlich schwere Arbeiten durchzuführen.\n\n25\n\nEs ergibt sich folgende Berechnung:\n\n26\n\nDaten und Beteiligte\n\n27\n\nName der Variante I: C:\\Programme\\C. H. Beck\\WinFam\\Varianten\\HAMM1301.VUO\n\n28\n\n              gültig im Bezirk des OLG Hamm,\n\n29\n\n              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert\n\n30\n\nName der Variante II: C:\\Programme\\C. H. Beck\\WinFam\\Varianten\\WEST1301.VUZ\n\n31\n\n              gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),\n\n32\n\n              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013\n\n33\n\nUnterhaltspflichtig\n\n34\n\n…\n\n35\n\nBerechnung des Einkommens von …:\n\n36\n\nName der Variante II: WEST1301.VUZ\n\n37\n\n              gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),\n\n38\n\n              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013\n\n39\n\n              allgemeine Lohnsteuer\n\n40\n\n              Monatstabelle\n\n41\n\n              Steuerjahr 2013\n\n42\n\nBruttolohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.288,00 Euro\n\n43\n\n              LSt-Klasse 1\n\n44\n\n              Kinderfreibeträge 1,5\n\n45\n\nLohnsteuer:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -283,25 Euro\n\n46\n\nRentenversicherung (18,9 % / 2)               .              .              .              .              .              .              -216,22 Euro\n\n47\n\nArbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)               .              .              .              .              .              .              -34,32 Euro\n\n48\n\nKrankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)               .              .              .              -187,62 Euro\n\n49\n\nPflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %)               .              .              .              .              .              -23,45 Euro\n\n50\n\n              ––––––––––––––––––\n\n51\n\nEs ergibt sich ein Nettolohn von .              .              .              .              .              .              .              .              1.543,14 Euro.\n\n52\n\nGemäß 10.2.1 der aktuellen Hammer Leitlinien zieht das Geicht pauschal 5 %, also 77,16 € berufsbedingte Aufwendungen ab.\n\n53\n\nberufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              77,16 Euro\n\n54\n\n(0,05*1543,14 = 77,16)\n\n55\n\nberufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              .              .              .              -77,16 Euro\n\n56\n\n              ––––––––––––––––––\n\n57\n\nbleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.465,98 Euro\n\n58\n\n              ––––––––––––––––––\n\n59\n\nunterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.466,00 Euro\n\n60\n\nBerechnung des Kindesunterhalts\n\n61\n\naus dem Einkommen von … in Höhe von\n\n62\n\n              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.466,00 Euro\n\n63\n\nergibt sich\n\n64\n\nKindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13\n\n65\n\nGruppe 1:               -1500, BKB: 1000\n\n66\n\ngegenüber …\n\n67\n\nTabellenunterhalt DT 1/3               .              .              .              426,00 Euro\n\n68\n\nabzüglich Kindergeld               .              .              .              .              -92,00 Euro\n\n69\n\n              ––––––––––––––––––\n\n70\n\n              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              334,00 Euro\n\n71\n\ngegenüber …\n\n72\n\nTabellenunterhalt DT 1/3               .              .              .              426,00 Euro\n\n73\n\nabzüglich Kindergeld               .              .              .              .              -92,00 Euro\n\n74\n\n              ––––––––––––––––––\n\n75\n\n              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              334,00 Euro\n\n76\n\ngegenüber …\n\n77\n\nTabellenunterhalt DT 1/2               .              .              .              364,00 Euro\n\n78\n\nabzüglich Kindergeld               .              .              .              .              -95,00 Euro\n\n79\n\n              ––––––––––––––––––\n\n80\n\n              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              269,00 Euro\n\n81\n\n              ––––––––––––––––––\n\n82\n\ninsgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              937,00 Euro\n\n83\n\nPrüfung auf Leistungsfähigkeit\n\n84\n\n…\n\n85\n\n… bleibt 1466 - 334 - 334 - 269 =               529,00 Euro\n\n86\n\nDer Antragsgegner ist jedoch unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes von 1.000,00 € nicht in der Lage, den Mindestkindesunterhalt zu zahlen.\n\n87\n\nEs ist eine Mangelverteilung vorzunehmen.\n\n88\n\nDefizit: 1000 - 529 =               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              471,00 Euro\n\n89\n\nDaher ist zu kürzen:\n\n90\n\nDer Mindestunterhalt der drei Kinder beträgt insgesamt 937,00 €. Da jedoch nur 471,00 € zur Verfügung stehen, ergibt sich eine Mangelquote von 49,733 %.\n\n91\n\n… : 334 * 49,733%               .              .              .              .              .              .              .              .              .              166,00 Euro\n\n92\n\n              also um 168 Euro weniger.\n\n93\n\n…: 334 * 49,733%               .              .              .              .              .              .              .              .              .              166,00 Euro\n\n94\n\n              also um 168 Euro weniger.\n\n95\n\n…: 269 * 49,733%               .              .              .              .              .              .              .              .              .              134,00 Euro\n\n96\n\n              also um 135 Euro weniger.\n\n97\n\nDer Antragsgegner ist danach verpflichtet, für … und … einen monatlichen Kindesunterhalt von je 166,00 € und für … 134,00 € zu zahlen, insgesamt 466,00 €.\n\n98\n\nFür die Monate März bis Juli einschließlich ergibt sich ein rückständiger Unterhaltsbetrag von insgesamt 2.330,00 €.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.\n\n100\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG. Gründe, von dieser Soll-Vorschrift abzuweichen, sind nicht ersichtlich.\n\n101\n\n…","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/194789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2013-08-06/16-f-42-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/194789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/194789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2013-08-06/16-f-42-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/194789","retrieved":"2026-07-09 01:10:33.823506+00:00"}}