{"status":"available","doknr":"OLD434887","ecli":"ECLI:DE:AGHANAU:2020:1021.61F990.19.00","court":"Amtsgericht Hanau","senate":null,"decided":"2020-10-21","aktenzeichen":"61 F 990/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend AG Hanau, 21. Oktober 2020, 61 F 990/19, Beschluss\n\nTenor\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:\n\nFür den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 monatlich 1.153 € abzgl. monatlich gezahlter 952,18 €,\n\nfür den Zeitraum Januar bis Mai 2020 monatlich 724 € und ab 01.06.2020 fortlaufend zum Ersten eines jeden Monats 1.266 €, abzgl. monatlich gezahlter 952,18 €.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Trennungsunterhalt zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner wird weiter verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name5), geb. XX.XX.XXXX, für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.10.2020 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.270 € abzgl. bereits gezahlter 500 € zu zahlen.\n\nAb 01.11.2020 wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name5), geb. XX.XX.XXXX, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts jeweiligen der Düsseldorfer Tabelle in der 3. Altersgruppe abzgl. hälftigen jeweiligen Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, zu zahlen.\n\nDer Antragsgegner wird weiter verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name6), geb. XX.XX.XXXX, für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.10.2020 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.270 € abzgl. bereits gezahlter 2.500 € zu zahlen.\n\nAb 01.11.2020 wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (Name6), geb. XX.XX.XXXX, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts jeweiligen der Düsseldorfer Tabelle in der 3. Altersgruppe abzgl. hälftigen jeweiligen Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 30.812 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Beteiligten schlossen miteinander am XX.XX.2003 die Ehe leben seit XX.XX.2018 getrennt. Eine räumliche Trennung erfolgte zum Juni 2020 durch Verkauf des gemeinsamen Hauses und Auszug aller Beteiligten.\n\nAus der Ehe sind die Kinder* (Name5), geb. XX.XX.XXXX, und (Name6), geb. XX.XX.XXXX, hervorgegangen. Seit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus leben die Kinder* bei der Antragstellerin. Ab Geburt des ersten Kindes* war die Antragstellerin, die gelernte Betriebswirtin ist, nicht mehr berufstätig. Der Lebensbedarf der Familie wurde über das Einkommen des Antragsgegners gedeckt. Dieser zahlte nach der Trennung Trennungsunterhalt, ab 01.01.2019 in Höhe von 952,18 € monatlich. Weiter zahlte er die beide Darlehen auf das Haus mit 612,08 € und 588,54 € monatlich. Weiter trug der Antragsgegner die Kosten der Hobbys der Kinder* sowie die Hausnebenkosten (Abgaben, Telefon, Verbrauchskosten etc.), die er unbestritten mit 400 € pro Monat angibt. Der Antragsgegner zahlt weiter 75,19 € und 39,88 € auf Kapitallebensversicherungen und das Auto, das die Antragstellerin nutzt, mit 40 € monatlich. Der Antragsgegner nutzt zudem ein Firmenfahrzeug, dessen Gebrauchsvorteil er mit 250 € ansetzt. Im Jahr 2019 erfolgte zudem eine Steuererstattung, die mit 154 € monatlich anzurechnen ist. Mit Steuerklasse 1 erwirtschaftete der Antragsgegner ab Januar 2019 ein Nettoeinkommen von 5.1952,13 €.\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für beide ein Wohnwert von 350 € in Ansatz zu bringen ist. Die Antragstellerin hat Kapitaleinkünfte aus einem Aktiendepot von monatlich 72,22 €.\n\nDie Antragstellerin behauptet, sie betreue die Kinder trotz weiteren Lebens unter einem Dach im wesentlichen alleine. Der Antragsgegner halte sich oft im Ausland auf und sei daher 2-3 Wochen pro Monat abwesend, ohne dass er dies vorher ankündige.\n\nDie Antragstellerin beantragt zuletzt,\n\n1. Den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.08.2020 für das Kind (Name6), geb. XX.XX.XXXX, 152 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftige Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, an die Antragstellerin zu zahlen.\n\n2. Den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.07.2019 bis 22.09.2019 Kindesunterhalt für (Name6) in Höhe von 144 % des Mindestunterhaltes in der zweiten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, ab 23.09.2019 in Höhe von 136 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag 546 €, an die Antragstellerin zu zahlen.\n\n3. Den Antragsgegner zur verpflichten, ab 01.08.2020 für das Kind (Name5), geb. XX.XX.XXXX, 152 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftige Kindergeldes, Zahlbetrag derzeit 654 €, an die Antragstellerin zu zahlen.\n\n4. Den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.07.2019 bis 22.09.2019 Kindesunterhalt für (Name5) in Höhe von 144 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag 589 €, und ab 23.09.2019 in Höhe von 136 % des Mindestunterhaltes in der dritten Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag 546 €, an die Antragstellerin zu zahlen.\n\n5. Den Antragsgegner zur verpflichten, an die Antragstellerin für die Monate Juli bis September 2019 Unterhaltsrückstände in Höhe von 2.504 € zu zahlen,\n\n6. Den Antragsgegner zur verpflichten, an die Antragstellerin ab 23.09.2019 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.307 € und ab dem 01.08.2020 in Höhe von monatlich 1.354 € im Voraus zu zahlen.\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\nFür die Zeit ab dem Auszug (Juni 2020) erklärt er, einen monatlichen Kindesunterhalt von 1.000 € insgesamt zahlen zu wollen, ab 01.08.2020 bestünde ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 907,10 €.\n\nDer Antragsgegner behauptet, die Kinderbetreuung erfolge zu ähnlichen Teilen. Auch er nehme Arzttermine wahr, gehe mit den Kindern essen oder fahre in Urlaub mit ihnen. Außerdem trage er ohnehin alle Kosten betreffend die Kinder für Handys, Hobbys und andere Ausgaben. Er zahle auch letztlich durch das Darlehen die Wohnung, was zu berücksichtigen sei.\n\nHinsichtlich des Trennungsunterhalts ist der Antragsgegner der Auffassung, dass Trennungsunterhalt nicht mehr geschuldet sei, da die Antragstellerin für sich selbst aufkommen müsse.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Kindesunterhalt ist gem. §§ 1601, 1603 BGB ab Juni 2020 begründet.\n\nFür den Zeitraum davor ist der Antrag abzuweisen, da die Antragstellerin zur Antragstellung nicht aktivlegitimiert ist. Es ist davon auszugehen, dass beide Beteiligte die Kinder betreut haben, solange noch keine räumliche Trennung erfolgt ist. Dieser Umstand ist zwar zwischen den Beteiligten streitig, jedoch ist die Antragstellerin beweispflichtig dafür, dass sie alleine bzw. weit überwiegend die Betreuung der Kinder übernommen hat.\n\nAufklärung würde hier nur eine Vernehmung der Kinder bringen, weswegen eine Ergänzungspflegerin zur Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht bestellt wurde. Die Ergänzungspflegerin hat mitgeteilt, dass sie das Zeugnisverweigerungsrecht ausübt. Daher können die Kinder* nicht als Zeugen/Zeuginnen* vernommen werden.\n\nErst mit Auszug aus dem gemeinsamen Haus und Ummeldung der Kinder im Juni 2020 auf die neue Anschrift ist daher die Aktivlegimation gem. § 1629 BGB eingetreten. Für den Zeitraum ab Juni 2020 ergibt sich folgende Berechnung des Kindesunterhalts, ausgehend von einem Arbeitseinkommen des Antragsgegners von monatlich 51.192,13 € zzgl. Steuererstattung von 154 € und Kfz-Vorteil (Firmenwagen) mit 250 € monatlich:\n\nNamen der nur Unterhaltspflichtigen\n\n(Name2)\n\nNamen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner\n\n(Name1)\n\nNamen des Kindes/der Kinder\n\n(Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt\n\n(Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt\n\nZuordnungen\n\nPartnerunterhalt\n\nVerpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1)\n\nDatum der Eheschließung XX.XX.2003\n\nDer Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.\n\nDie Eheleute leben seit dem XX.XX.2018 getrennt. Daher ist das Trennungsjahr abgelaufen.\n\nKindesunterhalt\n\n(Name5) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).\n\n(Name6) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).\n\nBedarf und Leistungsfähigkeit\n\n(Name2)\n\nName der Variante II: WEST_2020_01.VUZ\n\n        \n        \n\ngültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),\n\n        \n        \n\nerster Gültigkeitstag 01. 01. 2020\n\n        \n        \n\nNettoeinkommen von (Name2)\n\n        \n\n5.596,13 Euro\n\ndavon aus Erwerbstätigkeit\n\n5.192,13 Euro\n\n        \n\nNaturaleinkommen (Wohnwert) .\n\n        \n\n0,00 Euro\n\n        \n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n        \n\n5.596,13 Euro\n\nSchulden, Belastungen\n\nDarlehen 1\n\n0,00 Euro\n\nDarlehen 2\n\n0,00 Euro\n\nLebensversicherung 1\n\n75,19 Euro\n\nLebensversicherung 2\n\n39,88 Euro\n\nHausnebenkosten, Telefon usw.\n\n0,00 Euro\n\nKfZ (Name1)\n\n0,00 Euro\n\nHobbys der Kinder\n\n0,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––\n\ninsgesamt:\n\n115,07 Euro\n\nSchulden, Belastungen\n\n-115,07 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nunterhaltsrechtliches Einkommen\n\n5.481,06 Euro\n\nKinder\n\n(Name5), 15 Jahre\n\n(Name5) lebt bei (Name1).\n\n        \n\n(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.\n\n        \n\n(Name1) erhält das Kindergeld von\n\n        \n\n        \n\n204,00 Euro\n\n(Name6), 13 Jahre\n\n(Name6) lebt bei (Name1).\n\n        \n\n(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.\n\n        \n\n(Name1) erhält das Kindergeld von\n\n        \n\n        \n\n 204,00 Euro\n\nBerechnung des Kindesunterhalts\n\nUnterhaltspflichten von (Name2)\n\naus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von\n\n        \n\n        \n\n5.481,06 Euro\n\nergibt sich\n\n        \n\nKindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020\n\n        \n\nGruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200\n\n        \n\ngegenüber (Name5)\n\nTabellenunterhalt DT 10/3\n\n796,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n694,00 Euro\n\ngegenüber (Name6)\n\nTabellenunterhalt DT 10/3\n\n796,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n694,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n1.388,00 Euro\n\nUnterhaltspflichten von (Name1)\n\ngegenüber (Name5)\n\n(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.\n\ngegenüber (Name6)\n\n1.280,00 Euro\n\nZahlungspflichten\n\n(Name2) zahlt an\n\n(Name5)\n\n694,00 Euro\n\n(Name6)\n\n694,00 Euro\n\nAllerdings ist festzuhalten, dass die Antragstellerin Kindesunterhalt nur in Höhe von 152 % des Mindestunterhaltes geltend macht, mithin mit einem Zahlbetrag von 654 €. Entsprechend ist der Tenor auf diese Summer zu beschränken. Die Unterhaltspflicht wird allerdings in der berechneten Höhe im weiteren Verlauf weiter berücksichtigt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht gem. § 1361 BGB ab Juli 2019, ab diesem Zeitraum wird er gerichtlich geltend gemacht. Für die Zeit ab Januar 2020 ist das Einkommen der Antragstellerin zu berücksichtigen. Ab Juni ist wiederum die räumliche Trennung und der damit verbundene Wegfall von Wohnwert und diversen Zahlungsverpflichtungen zum Haus zu berücksichtigen. Es ergeben sich daher folgende Berechnungszeiträume: Juli bis Dezember 2019, Januar bis Mai 2020 sowie ab Juni 2020 fortlaufend.\n\nAuf Seiten des Antragsgegners ist von folgendem Einkommen bis zum Hausverkauf auszugehen:\n\nNettoeinkommen von (Name2)\n\n5.596,13 Euro\n\ndavon aus Erwerbstätigkeit\n\n5.192,13 Euro\n\nNaturaleinkommen (Wohnwert)\n\n350,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n5.946,13 Euro\n\nSchulden, Belastungen\n\nDarlehen 1\n\n612,08 Euro\n\nDarlehen 2\n\n588,54 Euro\n\nLebensversicherung 1\n\n75,19 Euro\n\nLebensversicherung 2\n\n39,88 Euro\n\nHausnebenkosten, Telefon usw.\n\n400,00 Euro\n\nKfZ (Name1)\n\n40,00 Euro\n\nHobbys der Kinder\n\n227,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––\n\ninsgesamt:\n\n1.982,69 Euro\n\nSchulden, Belastungen\n\n-1.982,69 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nunterhaltsrechtliches Einkommen\n\n3.963,44 Euro\n\nAuf Seiten der Antragstellerin sind nur der Wohnwert von 350 € sowie die Kapitaleinkünfte von 72,22 € zu berücksichtigen. Sie hat ab Juni 2019 an einer Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes teilgenommen, was einer Erwerbstätigkeit von einer halben Stelle mindestens entsprach. Darüber hinaus ist keine Erwerbsobliegenheit gegeben, da die Beteiligten eine klassische Hausfrauenehe geführt haben. Das Trennungsjahr ist erst im August 2019 abgelaufen. Erst ab diesem Zeitpunkt und der kurz darauf erfolgten Einreichung des Scheidungsantrages ist von einer beginnenden Eigenverantwortung auszugehen. Die Antragstellerin durfte durchaus noch einige Monate als Übergangszeit nutzen, um sich beruflich weiterzuqualifizieren. Letztlich war sie hier auch erfolgreich, da sie noch vor dem Abschluss der Maßnahme (geplant für März 20) bereits im Januar eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte.\n\nDie Zahlungen des Antragsgegners auf die Lebenshaltungskosten der Kinder sind fiktiv wie Unterhaltszahlungen im Rahmen der nachstehenden Berechnung im Wechselmodell zu berücksichtigen, auch wenn aus den oben genannte Gründen der fehlenden Aktivlegimation kein Kindesunterhalt austenoriert werde kann:\n\nNamen der nur Unterhaltspflichtigen\n\n(Name2)\n\nNamen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner\n\n(Name1)\n\nNamen des Kindes/der Kinder\n\n(Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt\n\n (Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt\n\nZuordnungen\n\nPartnerunterhalt\n\nVerpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1)\n\nDatum der Eheschließung XX.XX.2003\n\nDer Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.\n\n(Name2) und (Name1) haben Vorteile aus Zusammenleben.\n\nKindesunterhalt\n\n(Name5) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).\n\n(Name6) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1).\n\nBedarf und Leistungsfähigkeit\n\nEhegatten\n\n(Name1)\n\nName der Variante II: WEST_2020_01.VUZ\n\n        \n\ngültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),\n\n        \n\nerster Gültigkeitstag 01. 01. 2020\n\n        \n\nNettoeinkommen von (Name1)\n\n72,22 Euro\n\ndavon aus Erwerbstätigkeit\n\n0,00 Euro\n\nNaturaleinkommen (Wohnwert)\n\n350,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n422,22 Euro\n\n(Name2)\n\nName der Variante II: WEST_2020_01.VUZ\n\n        \n\ngültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),\n\n        \n\nerster Gültigkeitstag 01. 01. 2020\n\n        \n\nNettoeinkommen von (Name2)\n\n5.596,13 Euro\n\ndavon aus Erwerbstätigkeit\n\n5.192,13 Euro\n\nNaturaleinkommen (Wohnwert)\n\n350,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n5.946,13 Euro\n\nSchulden, Belastungen\n\nDarlehen 1\n\n612,08 Euro\n\nDarlehen 2\n\n588,54 Euro\n\nLebensversicherung 1\n\n75,19 Euro\n\nLebensversicherung 2\n\n39,88 Euro\n\nHausnebenkosten, Telefon usw.\n\n400,00 Euro\n\nKfZ (Name1)\n\n40,00 Euro\n\nHobbys der Kinder\n\n227,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––\n\ninsgesamt:\n\n1.982,69 Euro\n\nSchulden, Belastungen\n\n-1.982,69 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nunterhaltsrechtliches Einkommen\n\n3.963,44 Euro\n\nKinder\n\n(Name5), 15 Jahre\n\n(Name1) erhält das Kindergeld von\n\n204,00 Euro\n\n(Name6), 13 Jahre\n\n(Name1) erhält das Kindergeld von\n\n204,00 Euro\n\nBerechnung des Kindesunterhalts\n\nNach Gesamteinkommen beider Eltern\n\nBedarf von (Name5) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von\n\n        \n\n        \n\n4.385,66 Euro\n\nnach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020\n\n        \n\nGruppe 8: 4301-4700, BKB: 2000\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 8/3\n\n716,00 Euro\n\nAbzug des halben Kindergelds\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nRestbedarf\n\n614,00 Euro\n\n        \n        \n\nBedarf von (Name6) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von\n\n        \n\n        \n\n4.385,66 Euro\n\nnach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020\n\n        \n\nGruppe 8: 4301-4700, BKB: 2000\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 8/3\n\n716,00 Euro\n\nAbzug des halben Kindergelds\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nRestbedarf\n\n614,00 Euro\n\nNach Einkommen jedes Elternteils isoliert\n\nUnterhaltspflichten von (Name2)\n\naus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von\n\n        \n\n        \n\n3.963,44 Euro\n\nergibt sich\n\n        \n\nKindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020\n\n        \n\nAbgruppierung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags\n\n        \n\nGruppe 7: 3901-4300, BKB: 1900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700\n\n        \n\ngegenüber (Name5)\n\nfiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 5/3\n\n597,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n495,00 Euro\n\nRestbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen\n\n614,00 Euro\n\ngegenüber (Name6)\n\nfiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 5/3\n\n597,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n495,00 Euro\n\nRestbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen\n\n614,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n1.228,00 Euro\n\nUnterhaltspflichten von (Name1)\n\naus dem Einkommen von (Name1) in Höhe von\n\n        \n\n        \n\n422,22 Euro\n\nergibt sich\n\n        \n\nKindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020\n\n        \n\nGruppe 1:\n\n-1900, BKB: 1160\n\ngegenüber (Name5)\n\nfiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 1/3\n\n497,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n395,00 Euro\n\nRestbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen\n\n614,00 Euro\n\ndazu Auskehrung des Kindergelds von\n\n102,00 Euro\n\ngegenüber (Name6)\n\nfiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 1/3\n\n497,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n395,00 Euro\n\nRestbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen\n\n614,00 Euro\n\ndazu Auskehrung des Kindergelds von\n\n102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n1.228,00 Euro\n\nAufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten\n\n(Name5)\n\nBedarf des Kindes\n\n(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name5).\n\n        \n\n        \n\n614,00 Euro\n\nHaftungsanteil von (Name2):\n\n        \n\n614 * 3963,44 / (3963,44+422,22)\n\n554,89 Euro\n\nDer Höchstbetrag von 597 - 102\n\n495,00 Euro\n\nist überschritten und daher maßgebend.\n\n        \n\nHaftungsanteil von (Name1):\n\n        \n\n614 * 422,22 / (3963,44+422,22)\n\n59,11 Euro\n\n(Name6)\n\nBedarf des Kindes\n\n(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name6).\n\n        \n\n        \n\n614,00 Euro\n\nHaftungsanteil von (Name2):\n\n        \n\n614 * 3963,44 / (3963,44+422,22)\n\n554,89 Euro\n\nDer Höchstbetrag von 597 - 102\n\n495,00 Euro\n\nist überschritten und daher maßgebend.\n\n        \n\nHaftungsanteil von (Name1):\n\n        \n\n614 * 422,22 / (3963,44+422,22)\n\n59,11 Euro\n\nBerechnung des Gatten/Partnerunterhalts\n\nVoller Partnerunterhalt\n\nVerpflichtungen von (Name2)\n\nEigeneinkommen von (Name1): 422.22-118.22\n\n304,00 Euro\n\nEinkommen von (Name1)\n\n422,22 Euro\n\nabz. eheprägender Kindesunterhalt\n\n-118,22 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nEinkommen von (Name1)\n\n304,00 Euro\n\n        \n        \n\nEinkommen von (Name2)\n\n3.963,44 Euro\n\nprg. Kindesunterhalt\n\n-990,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nEinkommen von (Name2)\n\n2.973,44 Euro\n\n        \n        \n\nVoller Unterhalt von (Name1): (2973,44 + 304)/2 - 304\n\n        \n\n        \n\n1.334,72 Euro\n\nKontrolle nach § 1581 BGB\n\nGesamteinkommen: 304. + 3963,44 - 990\n\n3.277,44 Euro\n\nKontrollquote: 3277,44*1280/(1.8*1280)\n\n1.820,80 Euro\n\n        \n        \n\nKontrollquote bei Zusammenleben: 3277.44*1024/2304.\n\n1.456,64 Euro\n\n        \n        \n\nUnterhalt von (Name1) nach Kontrollquote: 1456,64 - 304\n\n        \n\n        \n\n1.152,64 Euro\n\nDer Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 von 1.700,00 Euro ist nicht unterschritten.\n\n        \n\nPrüfung auf Leistungsfähigkeit\n\n(Name2)\n\n(Name2) bleibt 3963,44 - 495 - 495 - 1152,64 =\n\n1.820,80 Euro\n\nDas Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von\n\n        \n\n        \n\n1.280,00 Euro\n\n(Name1)\n\nDer Familienunterhalt ist kein Einkommen, aber auf den Selbstbehalt anzurechnen.\n\n        \n\nSelbstbehalt 960 - 1152,64\n\n0,00 Euro\n\n(Name1) bleibt 422,22 - 59,11 - 59,11 + 1152,64 =\n\n1.456,64 Euro\n\ndavon als Familienunterhalt im Selbstbehalt berücksichtigt\n\n1.152,64 Euro\n\nbleibt\n\n304,00 Euro\n\nDas Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von\n\n        \n\n        \n\n0,00 Euro\n\nVerteilungsergebnis\n\n(Name2)\n\n1.923,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n(Name1)\n\n1.559,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n(Name5)\n\n657,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n(Name6)\n\n657,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n4.796,00 Euro\n\nZahlungspflichten\n\n(Name2) zahlt an\n\n(Name1): 1.153,00 Euro)\n\n(Name5): 495,00 Euro) (Name6): 495,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.\n\n(Name1) zahlt an\n\n(Name5): 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) (Name6): 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.\n\nAb 13. Januar 2020 hat die Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. In den ersten fünf Monaten verdiente sie:\n\nJanuar 919,08 €, Februar 1.208,51 €, März gleiches Gehalt, April (Kurzarbeit) 1.245,98, Mai wie April, mithin 5.826,06 e. Dies geteilt durch 5 ergibt monatlich 1.165,61 €, hinzuzurechnen sind weiterhin der Wohnwert von 350 € und die Kapitaleinkünfte von 72,22 €.\n\nDie halbschichtige Erwerbstätigkeit genügt der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin im Rahmen des Trennungsunterhalts, da eine unmittelbare Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nicht erwartet werde kann nach 15 Jahre Hausfrauenehe.\n\nEs ergibt sich daher folgende Berechnung, auch hier mit Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern:\n\nNamen der nur Unterhaltspflichtigen\n\n(Name2)\n\nNamen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner\n\n(Name1)\n\nNamen des Kindes/der Kinder\n\n(Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt\n\n (Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt\n\nZuordnungen\n\nPartnerunterhalt\n\nVerpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1)\n\nDatum der Eheschließung XX.XX.2003\n\nDer Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.\n\n(Name2) und (Name1) haben Vorteile aus Zusammenleben.\n\nKindesunterhalt\n\n(Name5) ist ein Kind von (Name2) und (Name1).\n\n(Name6) ist ein Kind von (Name2) und (Name1).\n\nBedarf und Leistungsfähigkeit\n\nEhegatten\n\n(Name1)\n\nName der Variante II: WEST_2020_01.VUZ\n\n        \n\ngültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),\n\n        \n\nerster Gültigkeitstag 01. 01. 2020\n\n        \n\nNettoeinkommen von (Name1)\n\n1.237,83 Euro\n\ndavon aus Erwerbstätigkeit\n\n1.165,61 Euro\n\nberufsbedingte Aufwendg.\n\n140,00 Euro\n\nberufsbedingte Aufwendg.\n\n-140,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nbleibt\n\n1.097,83 Euro\n\nNettoerwerbseinkommen\n\n1.025,61 Euro\n\nNaturaleinkommen (Wohnwert)\n\n350,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n1.447,83 Euro\n\n(Name2)\n\nName der Variante II: WEST_2020_01.VUZ\n\n        \n\ngültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),\n\n        \n\nerster Gültigkeitstag 01. 01. 2020\n\n        \n\nNettoeinkommen von (Name2)\n\n5.596,13 Euro\n\ndavon aus Erwerbstätigkeit\n\n5.192,13 Euro\n\nNaturaleinkommen (Wohnwert)\n\n350,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n5.946,13 Euro\n\nSchulden, Belastungen\n\nDarlehen 1\n\n612,08 Euro\n\nDarlehen 2\n\n588,54 Euro\n\nLebensversicherung 1\n\n75,19 Euro\n\nLebensversicherung 2\n\n39,88 Euro\n\nHausnebenkosten, Telefon usw.\n\n400,00 Euro\n\nKfZ (Name1)\n\n40,00 Euro\n\nHobbys der Kinder\n\n227,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––\n\ninsgesamt:\n\n1.982,69 Euro\n\nSchulden, Belastungen\n\n-1.982,69 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nunterhaltsrechtliches Einkommen\n\n3.963,44 Euro\n\nKinder\n\n(Name5), 15 Jahre\n\n(Name1) erhält das Kindergeld von\n\n204,00 Euro\n\n(Name6), 13 Jahre\n\n(Name1) erhält das Kindergeld von\n\n204,00 Euro\n\nBerechnung des Kindesunterhalts\n\nNach Gesamteinkommen beider Eltern\n\nBedarf von (Name5) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von\n\n        \n\n        \n\n5.411,27 Euro\n\nnach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020\n\n        \n\nGruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 10/3\n\n796,00 Euro\n\nAbzug des halben Kindergelds\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nRestbedarf\n\n694,00 Euro\n\n        \n        \n\nBedarf von (Name6) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von\n\n        \n\n        \n\n5.411,27 Euro\n\nnach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020\n\n        \n\nGruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 10/3\n\n796,00 Euro\n\nAbzug des halben Kindergelds\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nRestbedarf\n\n694,00 Euro\n\nNach Einkommen jedes Elternteils isoliert\n\nUnterhaltspflichten von (Name2)\n\naus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von\n\n        \n\n        \n\n3.963,44 Euro\n\nergibt sich\n\n        \n\nKindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020\n\n        \n\nAbgruppierung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags\n\n        \n\nGruppe 7: 3901-4300, BKB: 1900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700\n\n        \n\ngegenüber (Name5)\n\nfiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 5/3\n\n597,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n495,00 Euro\n\nRestbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen\n\n694,00 Euro\n\ngegenüber (Name6)\n\nfiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 5/3\n\n597,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n495,00 Euro\n\nRestbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen\n\n694,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n1.388,00 Euro\n\nUnterhaltspflichten von (Name1)\n\naus dem Einkommen von (Name1) in Höhe von\n\n        \n\n        \n\n1.447,83 Euro\n\nergibt sich\n\n        \n\nKindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020\n\n        \n\nGruppe 1:\n\n-1900, BKB: 1160\n\ngegenüber (Name5)\n\nfiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 1/3\n\n497,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n395,00 Euro\n\nRestbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen\n\n694,00 Euro\n\ndazu Auskehrung des Kindergelds von\n\n102,00 Euro\n\ngegenüber (Name6)\n\nfiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht\n\n        \n\nTabellenunterhalt DT 1/3\n\n497,00 Euro\n\nabzüglich Kindergeld\n\n-102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\n        \n\n395,00 Euro\n\nRestbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen\n\n694,00 Euro\n\ndazu Auskehrung des Kindergelds von\n\n102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n1.388,00 Euro\n\nAufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten\n\n(Name5)\n\nBedarf des Kindes\n\n(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name5).\n\n        \n\n        \n\n694,00 Euro\n\nHaftungsanteil von (Name2):\n\n        \n\n694 * 3963,44 / (3963,44+1447,83)\n\n508,31 Euro\n\nDer Höchstbetrag von 597 - 102\n\n495,00 Euro\n\nist überschritten und daher maßgebend.\n\n        \n\nHaftungsanteil von (Name1):\n\n        \n\n694 * 1447,83 / (3963,44+1447,83)\n\n185,69 Euro\n\n(Name6)\n\nBedarf des Kindes\n\n(Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name6).\n\n        \n\n        \n\n694,00 Euro\n\nHaftungsanteil von (Name2):\n\n        \n\n694 * 3963,44 / (3963,44+1447,83)\n\n508,31 Euro\n\nDer Höchstbetrag von 597 - 102\n\n495,00 Euro\n\nist überschritten und daher maßgebend.\n\n        \n\nHaftungsanteil von (Name1):\n\n        \n\n694 * 1447,83 / (3963,44+1447,83)\n\n185,69 Euro\n\nBerechnung des Gatten/Partnerunterhalts\n\nVoller Partnerunterhalt\n\nVerpflichtungen von (Name2)\n\nEigeneinkommen von (Name1): 1447.83-371.38\n\n1.076,45 Euro\n\nEinkommen von (Name1)\n\n1.447,83 Euro\n\nabz. eheprägender Kindesunterhalt\n\n-371,38 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nEinkommen von (Name1)\n\n1.076,45 Euro\n\n        \n        \n\nEinkommen von (Name2)\n\n3.963,44 Euro\n\nprg. Kindesunterhalt\n\n-990,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nEinkommen von (Name2)\n\n2.973,44 Euro\n\n        \n        \n\nVoller Unterhalt von (Name1): (2973,44 + 1076,45)/2 - 1076,45\n\n        \n\n        \n\n948,50 Euro\n\nKontrolle nach § 1581 BGB\n\n        \n        \n\nGesamteinkommen: 1076.45 + 3963,44 - 990\n\n4.049,89 Euro\n\nKontrollquote: 4049,89*1280/(1.8*1280)\n\n2.249,94 Euro\n\n        \n        \n\nKontrollquote bei Zusammenleben: 4049.89*1024/2304.\n\n1.799,95 Euro\n\n        \n        \n\nUnterhalt von (Name1) nach Kontrollquote: 1799,95 - 1076,45\n\n        \n\n        \n\n723,50 Euro\n\nDer Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 von 1.700,00 Euro ist nicht unterschritten.\n\n        \n\nPrüfung auf Leistungsfähigkeit\n\n(Name2)\n\n(Name2) bleibt 3963,44 - 495 - 495 - 723,5 =\n\n2.249,94 Euro\n\nDas Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von\n\n        \n\n        \n\n1.280,00 Euro\n\n(Name1)\n\nDer Familienunterhalt ist kein Einkommen, aber auf den Selbstbehalt anzurechnen.\n\n        \n\nSelbstbehalt 1160 - 723,5\n\n436,50 Euro\n\n(Name1) bleibt 1447,83 - 185,69 - 185,69 + 723,5 =\n\n1.799,95 Euro\n\ndavon als Familienunterhalt im Selbstbehalt berücksichtigt\n\n723,50 Euro\n\nbleibt\n\n1.076,45 Euro\n\nDas Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von\n\n        \n\n        \n\n436,50 Euro\n\nVerteilungsergebnis\n\n(Name2)\n\n2.352,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n(Name1)\n\n1.902,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n(Name5)\n\n783,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n(Name6)\n\n783,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n5.820,00 Euro\n\nZahlungspflichten\n\n(Name2) zahlt an\n\n(Name1): 724,00 Euro)\n\n(Name5): 495,00 Euro) (Name6): 495,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.\n\n(Name1) zahlt an\n\n(Name5): 186,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) (Name6): 186,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.\n\nFür den Zeitraum ab Juni 2020 geht das Gericht von dem Einkommen der Antragstellerin beim neuen Arbeitgeber aus, das Gehalt von April wird demnach fortgeschrieben. Das Gericht unterstellt hierbei, dass Corona-bedingt die Kurzarbeit andauert und deshalb auch eine Aufstockung der Stundezahl auf 25 Wochenstunden nicht möglich ist. Es ist daher auf Seiten der Antragstellerin von einem Einkommen von 1.245,98 € zzgl. 72,22 € Kapitaleinkünfte auszugehen.\n\nDie Ausführungen zu den Unterhaltspflichten des Antragsgegners gegenüber den Kindern und zu seinem Einkommen ergeben sich aus der oben stehenden Begründung zum Kindesunterhalt. Betreffend den Partnerunterhalt verbleibt folgende Berechnung:\n\nNettoeinkommen von (Name1)\n\n1.318,20 Euro\n\ndavon aus Erwerbstätigkeit\n\n1.245,98 Euro\n\nberufsbedingte Aufwendg.\n\n140,00 Euro\n\nberufsbedingte Aufwendg.\n\n-140,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nbleibt\n\n1.178,20 Euro\n\nNettoerwerbseinkommen\n\n1.105,98 Euro\n\nNaturaleinkommen (Wohnwert)\n\n0,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n1.178,20 Euro\n\n(Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.\n\nBerechnung des Gatten/Partnerunterhalts\n\nVoller Partnerunterhalt\n\nVerpflichtungen von (Name2)\n\nEinkommen von (Name1)\n\n1.178,20 Euro\n\nErwerbstätigenbonus: 1178,2*1105,98/1178,2*1/7\n\n-158,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nBonusbereinigtes prg. Einkommen von (Name1)\n\n1.020,20 Euro\n\n        \n        \n\nEinkommen von (Name2)\n\n5.481,06 Euro\n\nprg. Kindesunterhalt\n\n-1.388,00 Euro\n\nErwerbstätigenbonus: (5481,06 - 1388)*5192,13/(5481,06 + 115,07)*1/7\n\n        \n\n        \n\n-542,51 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\nBonusbereinigtes Einkommen von (Name2)\n\n3.550,55 Euro\n\n        \n        \n\nVoller Unterhalt von (Name1): (3550,55 + 1020,2)/2 - 1020,2\n\n        \n\n        \n\n1.265,17 Euro\n\nPrüfung auf Leistungsfähigkeit\n\n(Name2)\n\n(Name2) bleibt 5481,06 - 694 - 694 - 1265,18 =\n\n2.827,88 Euro\n\nDas Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von\n\n        \n\nVerteilungsergebnis\n\n(Name2)\n\n2.828,00 Euro\n\n(Name1)\n\n2.648,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n204,00 Euro\n\n(Name5)\n\n796,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n(Name6)\n\n796,00 Euro\n\ndavon Kindergeld\n\n102,00 Euro\n\n        \n\n––––––––––––––––––\n\ninsgesamt\n\n7.068,00 Euro\n\nDer Antragsgegner hat demnach 1.266 € an die Antragstellerin an Trennungsunterhalt zu zahlen.\n\nDie sofortige Wirksamkeit war gem. § 116 Abs. 3 FamFG anzuordnen.\n\nDer Verfahrenswert berechnet sich gem. § 51 FamGKG ausgehend von den Anträgen in den Schriftsätzen vom 26.06.2019 und 17.09.2019 wie folgt: Kindesunterhalt 12 x 589 € + 12 x 488 € zzgl. 12 x 1282 € + 2.504 € = 30.812 €. Bei der Kostenentscheidung gem. § 243 FamFG war zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Trennungsunterhalt weit überwiegend Erfolg hatte, denn bezogen auf den ersten Berechnungszeitraum hat die Antragstellerin mit 1.153 von 1.282 obsiegt. Da bei Antragstellung allerdings betreffend den Kindesunterhalt keine Aktivlegitimation besteht, ist die Antragstellerin mit diesen Anträgen zunächst unterlegen, eine Unterhaltsverpflichtung trat dann erst mit dem Monat Juni ein. Daher entspricht die Aufhebung der Kosten gegeneinander der Billigkeit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hanau/2020-10-21/61-f-990-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/434887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hanau/2020-10-21/61-f-990-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/434887","retrieved":"2026-07-09 07:01:41.941247+00:00"}}