{"status":"available","doknr":"OLD435942","ecli":"ECLI:DE:AGHANAU:2020:0303.20XVII156.20.00","court":"Amtsgericht Hanau","senate":null,"decided":"2020-03-03","aktenzeichen":"20 XVII 156/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung war anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Hanau, 3. März 2020, 20 XVII 156/20, Beschluss\n\nTenor\n\nIn der Betreuungssache betreffend\n\n„A“\n\n- Betroffene -\n\nwird\n\nFrau „B“ zur Betreuerin bestellt. Sie übt das Amt berufsmäßig aus.\n\nFür den Fall der Verhinderung der Betreuerin wird Rechtsanwalt „C“ zum Ersatzbetreuer bestellt. Er übt das Amt berufsmäßig aus.\n\nAls Aufgabenkreis wird bestimmt:\n\nSorge für die Gesundheit\n\nAufenthaltsbestimmung\n\nEntscheidung über die Unterbringung\n\nVermögenssorge\n\nVertretung in postalischen Angelegenheiten\n\nsoweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt\n\nVertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden,\n\nVersicherungen und sonstigen Institutionen\n\nHaus- und Grundstücksangelegenheiten\n\nGleichzeitig wird angeordnet, dass die Betroffene zu Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin bedarf (Einwilligungsvorbehalt):\n\nEinwilligungsvorbehalt:\n\nVermögenssorge\n\nDas Gericht wird spätestens bis zum 02.03.2027 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes entscheiden.\n\nDie Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nGründe\n\nEs ist erforderlich, für Frau „A“ eine Betreuerin mit dem oben beschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen.\n\nDas folgt aus dem Gutachten vom 30.01.2020 des Herrn „D“, die Ärztin für Psychiatrie ist.\n\nDaraus ergibt sich folgende Diagnose:\n\nbipolare affektive Störung.\n\nDie Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes ist zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen der Betroffenen erforderlich (§ 1903 Abs. 1 BGB), weil sie in der Manie euphorisch. distanzgemindert und nicht kritikfähig und zu unbedachten Geldausgaben neigt. Sie gefährdet dadurch ihre eigene Lebensgrundlage.\n\nDie Betroffene ist krankheitsbedingt derzeit nicht in der Lage ihren Willen ausreichend frei zu bilden, insbesondere die Erforderlichkeit der Betreuung zu erkennen.\n\nDie Notwendigkeit der Einrichtung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes wird durch die Anhörung der Betroffenen und den persönlichen Eindruck des Gerichts, den es sich in der üblichen Umgebung der Betroffenen verschafft hat und die Stellungnahme der Betreuungsbehörde „E“, bestätigt.\n\nDie Betroffene hat selbst keinen Vorschlag zur Auswahl der Betreuerin unterbreitet.\n\nDas Gericht hat Frau „B“ ausgewählt. Sie ist geeignet und bereit, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und sie hierbei im erforderlichen Umfang zu betreuen.\n\nEine Berufsbetreuerin wurde bestellt, weil ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung stand.\n\nDarüber hinaus hat das Gericht für den Fall der Verhinderung der Betreuerin einen Ersatzbetreuer bestellt, weil nur auf diese Weise eine kontinuierliche rechtliche Vertretung der Betroffenen gewährleistet werden kann.\n\nDie Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zur Wahrung der Interessen der Betroffenen in diesem Einzelfall nicht erforderlich.\n\nDie Festsetzung der Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes beruht auf § 295 Abs. 2 FamFG.\n\nDabei ist das Gericht dem Gutachten und der eigenen Einschätzung gefolgt.\n\nDie sofortige Wirksamkeit wurde gemäß § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet, weil Gefahr im Verzug ist um die Betroffene vor weiteren Vermögensschädigungen zu bewahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hanau/2020-03-03/20-xvii-156-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/435942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hanau/2020-03-03/20-xvii-156-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/435942","retrieved":"2026-07-09 07:04:09.047452+00:00"}}