{"status":"available","doknr":"OLD167664","ecli":"ECLI:DE:AGHAM:2015:0218.3F243.13.00","court":"Amtsgericht Hamm","senate":null,"decided":"2015-02-18","aktenzeichen":"3 F 243/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Mutter hat das Recht, mit den Kindern T geboren 00.00.2004 und T2, geboren 00.00.2007 in jedem Jahr\n\na)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 30.03.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien ( für 2015 bedeutet dies bis zum 10.04.2015) 15:00 Uhr und\n\nb)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 05.10.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien ( für 2015 bedeutet das bis zum 16.10.2015) 15:00 Uhr\n\nzusammen zu sein.\n\nDie Mutter hat die Kinder zu Beginn der festgesetzten Umgangszeiten an der Wohnung des Vaters abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeiten dem Vater wieder zu übergeben.\n\nDer Vater wird angewiesen, den Kindern die notwendigen Pflegeutensilien und urlaubsangemessene Bekleidung mitzugeben.\n\nDie Mutter hat sich mit den Kindern während der Umgangskontakte aufzuhalten:\n\na)      2015 in Nordrhein-Westfalen,\n\nb)      ab 2016 in Deutschland.\n\nVoraussetzungen für den Umgang ist, dass die Mutter ihren kanadischen Pass vor dem jeweiligen Umgang beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, Führungsstelle, T3-Straße, C hinterlegt. Die Abgabe hat am jeweils ersten Montag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstschulferien bis 10:00 Uhr in der T3-Straße stattzufinden. Weitere Voraussetzung für den beschlossenen Umgang ist es, dass die Mutter dem Vater vor dem jeweiligen Umgang eine Bestätigung der hinterlegenden Stelle vorzeigt. Die Mutter kann den Pass am letzten Freitag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstferien um 16:00 Uhr beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, T3-Straße wieder abholen.\n\nDie Mutter hat dafür zu sorgen, dass die Kinder während der Umgangskontakte die Möglichkeit haben, über ein Handy Kontakt mit dem Vater aufzunehmen. Außerdem hat sie dem Vater eine Handynummer mitzuteilen, über der dieser die Möglichkeit hat, Kontakt mit den Kindern aufzunehmen, wobei die Kontaktaufnahme durch den Vater auf wichtige Fälle beschränkt ist.\n\nDie Kindesmutter hat ferner an jedem Sonntag um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit den telefonischen Umgang mit den Kindern mittels Internettelefon. Der Vater hat dafür zu sorgen, dass die Kinder anwesend sind und ihnen die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.\n\nSchließlich hat der Vater der Mutter zwei Mal jährlich spätestens 1 Woche nach Zeugnisübergabe die aktuellen Zeugnisse der Kinder zusammen mit mindestens 3 Fotos von jedem Kind zukommen zulassen mit einem Bericht über besondere Gegebenheiten.\n\nDie Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nEs wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.\n\nGegenstandwert: 6000,-\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kindesmutter ist kanadische Staatsangehörige, die im Norden Kanadas lebt.\n\n4\n\nDer Vater ist deutscher Staatsangehöriger palästinensischer Abstammung, der\n\n5\n\nmit den Kindern in C lebt. Sie streiten um Umgang.\n\n6\n\nAm 00.00.2004 kam T in Bochum auf die Welt. Der Vater erkannte die\n\n7\n\nVaterschaft an. Am 00.00.2005 heirateten die Eltern. Am 00.00.2007 wurde T2 in\n\n8\n\nWinnipeg geboren. Die Kinder lebten zeitweilig in Deutschland, zeitweilig in\n\n9\n\nKanada, zum Teil bei den zusammenlebenden Eltern, bei einem Elternteil und\n\n10\n\nzeitweilig in Kanada auch in Pflege.\n\n11\n\nDer Nunavut Court of Justice übertrug am 18.4.2007 im Wege einer „interim ex\n\n12\n\nparte order“ die elterliche Sorge für die Kinder auf die Mutter und am 21.2.2008\n\n13\n\ndie alleinige elterliche Sorge auf die Mutter im Wege einer „interim order“. Das\n\n14\n\nAmtsgericht Bochum übertrug dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung am\n\n15\n\n25.2.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Az. 62 F 75/08 EAI. Ab 20.6.2009\n\n16\n\nwaren beide Kinder in Obhut der Wohlfahrtbehörde in London, Ontario. Am\n\n17\n\n8.3.2010 und 23.4.2010 entschied der Superior Court of Justice Ontario, dass die\n\n18\n\nKinder zu beiden Eltern zurückkehren sollten.\n\n19\n\nT2 lebt seit März 2010, T seit November 2010 beim Vater in Deutschland.\n\n20\n\nDas Amtsgericht Hamm wies am 29.12.2011 einen Rückführungsantrag der\n\n21\n\nMutter zurück,  Az. 3 F 290/11. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das\n\n22\n\nOLG Hamm am 27.3.2012 zurück.\n\n23\n\nDas Amtsgericht Bochum übertrug dem Vater am 2.5.2013 zusätzlich zum bereits\n\n24\n\nübertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht die Gesundheitssorge, Sorge für die\n\n25\n\nschulischen Angelegenheiten und Passangelegenheiten.\n\n26\n\nIm Hauptsacheverfahren Sorge AG Hamm, Az. 3 F 340/13 ist dem Vater mit heutigem Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden.\n\n27\n\nDie Mutter sah die Kinder im Dezember 2012 für eine Stunde, im April 2013 für 15\n\n28\n\nMinuten. Sie hat in Deutschland mehrere Umgangsverfahren geführt. Es wurde\n\n29\n\nfestgelegt:\n\n30\n\nim Wege einstweiliger Anordnung ein Umgang in der Zeit 8.-10.11 und 15.-\n\n31\n\n17.11.2013 beschränkt auf das Gebiet Deutschlands und der Niederlande, Az. 3 F\n\n32\n\n359/13;\n\n33\n\ndurch Elternvereinbarung vom 10.4.2014 Umgang im April 2014 beschränkt auf\n\n34\n\nDeutschland mit Sicherungsmaßnahme Passhinterlegung, dabei u.a. 10 Tage mit\n\n35\n\nÜbernachtung, Az. 3 F 39/14;\n\n36\n\nim Wege einstweiliger Anordnung zum Jahreswechsel 2014/2015 beschränkt auf\n\n37\n\nDeutschland mit Passhinterlegung einschließlich 6 Übernachtungen, Az. 3 F\n\n38\n\n198/14. Ein verkürzender Abänderungsantrag der Mutter wurde zurückgewiesen.\n\n39\n\nDie Umgänge fanden statt, der letzte Umgang ab dem 28.12.2014 nicht mehr. Die\n\n40\n\nGründe hierfür sind nicht aufklärbar.\n\n41\n\nDie Mutter begehrt nach Art. 21 HKÜ unbegleiteten Umgang mit den Kindern in\n\n42\n\nKanada.\n\n43\n\nDie Mutter beruft sich darauf, dass die durchgeführten Umgangskontakte sehr\n\n44\n\nentspannt und harmonisch verlaufen seien. Der Vater habe den letzten Teil des\n\n45\n\nletzten Umgangs ab 28.12.2014 verweigert. Sie beabsichtige kein\n\n46\n\nwiderrechtliches Verbringen der Kinder nach Kanada, lebe mittlerweile in einem\n\n47\n\nfesten sozialen Umfeld und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Ihr\n\n48\n\nsoziales und kulturelles Umfeld sei genauer zu ermitteln. Nur durch Besuche in\n\n49\n\nKanada könnten die Kinder ihre mütterlichen Wurzeln und die mütterliche Familie\n\n50\n\nkennenlernen.\n\n51\n\nDie Mutter beantragt, ihr umfangreichen Ferienumgang mit den beiden Kindern\n\n52\n\nwährend der gesamten Schulferien in Kanada, hilfsweise in Europa bzw. in\n\n53\n\nDeutschland zu gewähren sowie Telefon- und E-Mailkontakt sowie Informationen\n\n54\n\nüber die Entwicklung und Fotos.\n\n55\n\nDer Vater beantragt, den Antrag zurückzuweisen.\n\n56\n\nDie Mutter kümmere sich nicht kontinuierlich um die Kinder, verhalte sich nicht\n\n57\n\nverlässlich absprachegemäß, habe ihre Kontaktdaten nicht durchgehend\n\n58\n\nmitgeteilt. Die Mutter habe sich im Rahmen des Umgangs in den Niederlanden\n\n59\n\nnicht gut um die Essensversorgung der Kinder gekümmert, den Vater vor den\n\n60\n\nKindern schlecht gemacht und sich nach Ausreisemöglichkeiten nach Kanada\n\n61\n\nerkundigt. Der spätere Umgang habe grundsätzlich gut funktioniert, wobei sie den\n\n62\n\nletzten Teil des letzten Umgangs nicht wahrgenommen habe. Unbegleiteter\n\n63\n\nUmgang außerhalb von C komme wegen Entführungsgefahr nicht in Frage.\n\n64\n\nDas Jugendamt hat Stellung genommen. Die Kinder hätten positiv von den\n\n65\n\nUmgangskontakten berichtet, es käme aber auch immer wieder zu\n\n66\n\nEnttäuschungen durch die Mutter. Das Jugendamt sieht mangelnde\n\n67\n\nBindungstoleranz und Angst beim Vater. Dies müsse aufgearbeitet werden. Der\n\n68\n\nVater unterstütze einen Umgang in Kanada nicht und die Kinder hätten keine\n\n69\n\npositiven Vorstellungen von einem solchen Umgang, die der Vater ihnen nur\n\n70\n\ngeben könne. Das Jugendamt regt an, zweimal jährlich, nämlich jeweils 14tägig in\n\n71\n\nden Oster- und Herbstferien Umgang in C mit Sicherungsmaßnahmen\n\n72\n\nanzuordnen.\n\n73\n\nDas Gericht hat die Eltern, die Kinder und das Jugendamt angehört. Es hat ein\n\n74\n\npsychologisches Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten vom 15.8.2014, Bl. 118\n\n75\n\nff. der Akte nebst Ergänzung vom 4.12.2014, Bl. 213 ff. der Akte wird verwiesen.\n\n76\n\nII.\n\n77\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Gericht nach § 8 Brüssel IIa-VO\n\n78\n\ninternational zuständig, da beide Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\n\n79\n\nDeutschland haben und nach §§ 11, 12 IntFamRVG i.V.m. Art. 21 HKÜ örtlich\n\n80\n\nzuständig.\n\n81\n\nDer Umgang regelt sich nach Art. 15 KSÜ i.V.m. § 1684 BGB. Hiernach hat das\n\n82\n\nKind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang\n\n83\n\nmit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nur dann, wenn und soweit es zum Wohl\n\n84\n\ndes Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht\n\n85\n\neinschränken oder ausschließen. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder\n\n86\n\nseinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann\n\n87\n\nnur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre\n\n88\n\nUmgang ist hier anzuordnen, allerdings ein solcher mit unbefristeten\n\n89\n\nEinschränkungen, die zum Ausschluss einer Gefährdung des Wohls der Kinder\n\n90\n\nerforderlich sind.\n\n91\n\nDiese Einschätzung erfolgt auf der Grundlage des eingeholten\n\n92\n\nSachverständigengutachtens, das sich mit den eigenen Einschätzungen des\n\n93\n\nGerichts auf der Grundlage diverser Vorverfahren und der Empfehlung des\n\n94\n\nJugendamts deckt und das Gericht in seiner bisherigen Haltung stärkt.\n\n95\n\nSo führt der Sachverständige aus, dass beide Kinder in wichtigen Lebensphasen,\n\n96\n\nnämlich ihren ersten Lebensjahren konfrontiert gewesen seien mit wiederholten\n\n97\n\nWechseln der Hauptbetreuungsperson, Trennungen, Fremdbetreuungen,\n\n98\n\nwiederholten Ortswechseln mit gravierenden Unterschieden in Kultur und\n\n99\n\nLebensbedingungen. Diese Zeit sei gerade wichtig für den Aufbau einer\n\n100\n\nBindungsrepräsentanz, also emotionaler Sicherheit gewesen, was grundlegend\n\n101\n\nsei für alle weiteren Entwicklungsschritte. Beide Kinder hätten ein\n\n102\n\nGrundsicherungsgefühl aufgrund einer konstanten physischen und psychischen\n\n103\n\nPräsenz der Eltern in wichtigen jungen Entwicklungsjahren nicht erfahren dürfen.\n\n104\n\nJedenfalls bei T2 würden sich Hinweise auf Entwicklungsschädigungen\n\n105\n\naufgrund der massiven Störungen in wichtigen Bindungsphasen finden. Es\n\n106\n\nspreche alles dafür, dass den Kinder seit 2010 durch stützende, wohlwollende\n\n107\n\nund wertschätzende Haltung des Vaters zu ihnen sowie durch seine konstante\n\n108\n\npsychische und physische Verfügbarkeit eine erfolgreiche Bewältigung ihrer\n\n109\n\nEntwicklungsaufgaben gelungen sei. In der alleinigen väterlichen Obhut hätten sie\n\n110\n\nendlich die für ein Kind dringend benötigte emotionale Sicherheit, ein Gefühl für\n\n111\n\ndas eigene Selbst als unabhängiges Lebewesen und ein grundlegendes\n\n112\n\nVerständnis der Welt und anderer Menschen entwickeln können.\n\n113\n\nDurch das Zusammenleben mit der Mutter in der Vergangenheit habe diese\n\n114\n\nzumindest bei T eine gewisse Bedeutung als Bezugsperson. Es sei von einer\n\n115\n\npositiv gestimmten Beziehung beider Kinder zur Mutter auszugehen, so dass der\n\n116\n\nUmgang mit der Mutter ihrem Wohl diene.\n\n117\n\nDie Ängste des Vaters, dass die Mutter versuchen könnte, die Kinder rechtwidrig\n\n118\n\naußer Landes zu bringen, seien aufgrund des mütterlichen Verhaltens in der\n\n119\n\nVergangenheit  nachvollziehbar. Die Mutter habe auch in Kenntnis der\n\n120\n\nEinschätzung, dass eine Trennung der Kinder vom gewohnten Umfeld entgegen\n\n121\n\nderen Bedürfnissen und Interessen sei, keinen Zweifel aufkommen lassen, dass\n\n122\n\nsie einen Obhutswechsel nach Kanada anstrebe. So habe sie gegenüber dem\n\n123\n\nSachverständigen angegeben, es sei unverändert ihr fester Wille, dass die Kinder\n\n124\n\nbei ihr in Kanada leben sollten und sie arbeite geduldig daran. Sie sehe die\n\n125\n\nIntegration der Kinder in Deutschland. Sie sei die Mutter und vermisse die Kinder.\n\n126\n\nDer Sachverständige stellt bei der Mutter in der Vergangenheit und auch aktuell\n\n127\n\neine massive Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit fest, in dem sie die\n\n128\n\nVerfolgung eigener Wünsche und Bedürfnisse/Bedürftigkeiten nicht\n\n129\n\nzurücknehmen könne/wolle, wenn es die kindlichen Bedürfnisse erfordern\n\n130\n\nwürden. So sei es in der Vergangenheit bereits wiederholt passiert, dass sie die\n\n131\n\nkindlichen Bedürfnisse bei der Verfolgung eigener verspürter\n\n132\n\nBedürfnisse/Bedürftigkeiten völlig aus den Augen verloren habe. Es bestünden\n\n133\n\nbei ihr deutliche Hinweise auf psychische Instabilität und ungeklärte\n\n134\n\nBerauschungsproblematik. Massive psychische Beeinträchtigungen durch den\n\n135\n\nTod ihrer Mutter und einen Verkehrsunfall während der Schwangerschaft mit\n\n136\n\nT, bei dem sie Fahrerin gewesen sei und bei der die Tochter des Onkels\n\n137\n\ngestorben sei, würden sie psychisch immer noch sehr beeinträchtigen. Es sei\n\n138\n\ndavon auszugehen, dass diese psychischen Beeinträchtigungen sich heute und\n\n139\n\nzukünftig auf ihr Erleben und Verhalten auswirken können, was ihre\n\n140\n\nErziehungsfähigkeit bis hin zur Erziehungsunfähigkeit massiv einschränke. Es sei\n\n141\n\nanzunehmen, dass die massive Kindesvernachlässigung 2009 ursächlich durch\n\n142\n\nihre psychische Beeinträchtigung entstanden sein könnte. Ihren damaligen\n\n143\n\nAlkoholmissbrauch habe sie nicht fachlich aufgearbeitet, lasse diesen ohne\n\n144\n\nErklärungsmöglichkeiten. Sie habe keine Möglichkeiten, Strategien zu entwickeln,\n\n145\n\ndies zukünftig zu verhindern, so dass es erneut zu alkoholbedingten Phasen der\n\n146\n\nErziehungsunfähigkeit kommen könne.\n\n147\n\nEs müsse aufgrund der Mängel in der mütterlichen Erziehungsfähigkeit bei\n\n148\n\nunbeschränktem Umgang bezüglich Dauer und Örtlichkeit immer damit gerechnet\n\n149\n\nwerden, dass die Mutter während des Umgangs in eine instabile psychische\n\n150\n\nVerfassung gerate und Zuflucht in Berauschung suche und/oder dass sie\n\n151\n\nEntscheidungen oder Verhaltensausrichtungen nach eigenen\n\n152\n\nBedürfnissen/Bedürftigkeiten eingehe und dabei die kindlichen Bedürfnisse völlig\n\n153\n\naus den Augen verliere.\n\n154\n\nDie väterlichen Sorgen seien vor dem Hintergrund der gravierenden\n\n155\n\nErziehungsfähigkeitsmängel der Mutter und ihrer in den vergangenen Jahren und\n\n156\n\nnoch im Rahmen der Begutachtung gezeigten sprunghaft wechselnden\n\n157\n\nLebensausrichtung nachvollziehbar. Möglicherweise verfüge sie als Folge erlebter\n\n158\n\nTraumatisierungen nicht über eine Orientierung hinsichtlich der eigenen\n\n159\n\nPersönlichkeit und ihrer Position in der sozialen Außenwelt und suche verzweifelt\n\n160\n\ndanach. Niemand, nicht einmal sie selbst könne davon ausgehen, dass einmal\n\n161\n\nvorgetragene Verhaltensausrichtungen oder Lebensplanungen von ihr dann auch\n\n162\n\nin Zukunft verfolgt würden. Vor dem Hintergrund ihrer\n\n163\n\nPersönlichkeitsbeschaffenheit, Entscheidungen ausschließlich an eigenen\n\n164\n\nBedürfnissen auszurichten, bestehe keine Sicherheit, dass die Mutter entgegen\n\n165\n\nallen Beteuerungen, in Zukunft nicht doch spontan versuchen werde, die Kinder\n\n166\n\nnach Kanada zu verbringen. Dies könne sie aufgrund ihrer\n\n167\n\nPersönlichkeitsbeschaffenheit noch nicht einmal selbst versprechen. Sie könne\n\n168\n\naufgrund ihrer Persönlichkeitsbeschaffenheit und der damit verbundenen\n\n169\n\ngravierenden Mängel in ihrer Erziehungsfähigkeit uneingeschränkten Umgang mit\n\n170\n\nihren Kindern nicht verantwortungsvoll ausüben. Es müssten bei der\n\n171\n\nUmgangsdurchführung Maßnahmen getroffen werden, damit die Kinder vor\n\n172\n\nKindeswohlgefährdungen geschützt seien, wozu gehöre, dass sie bei längeren\n\n173\n\nAufenthalten im mütterlichen Umfeld  nicht Phasen der Erziehungsunfähigkeit der\n\n174\n\nMutter in Form von psychischer Instabilität oder Missbrauch von berauschenden\n\n175\n\nStoffen erleben müssten oder spontan außer Landes verbracht würden. Die\n\n176\n\nMaßnahmen für Ostern 2014 erachte er für zweckdienlich.\n\n177\n\nDiesen Ausführungen des Sachverständigen, die er sorgfältig und überzeugend\n\n178\n\nnachvollziehbar erhoben hat, folgt das Gericht. Die Mutter, die dem Gericht durch\n\n179\n\nverschieden Vorverfahren seit mehreren Jahren bekannt ist, strebt kontinuierlich\n\n180\n\nden Umzug der Kinder nach Kanada an. Sie hat im übrigen für sich immer neue\n\n181\n\nLebensplanungen bzw. Ideen, die ihr Handeln bestimmen. So wechselte sie\n\n182\n\nwiederholt, ohne dass ein Plan erkennbar ist, ihren Lebensort, hatte während des\n\n183\n\nVerfahrens zeitweilig die Vorstellung, zum Studieren nach Europa zu ziehen. Sie\n\n184\n\nist nicht berechenbar. Ihr zuletzt gezeigtes Verhalten im Zusammenhang mit dem\n\n185\n\nWinterkontakt 2014, obwohl sie immer wieder auf die Wichtigkeit von\n\n186\n\nVerlässlichkeit hingewiesen worden ist,  ist nicht verständlich. So hat das Gericht\n\n187\n\nsich in vielen Verhandlungen und Entscheidungen intensiv bemüht, dass die\n\n188\n\nKinder trotz der Vorgeschichte, der weiten Entfernung und der Unwägbarkeiten in\n\n189\n\nder Person der Mutter Umgang mit dieser haben, zumal die Kinder hiervon dem\n\n190\n\nGericht wiederholt positiv berichtet haben.  Obwohl sie sich in Deutschland\n\n191\n\nbefand, wollte die Mutter den Umgang dann plötzlich nur abgekürzt wahrnehmen.\n\n192\n\nDer Polizei gegenüber gab sie an, sie wolle in den Irak fliegen. Dem Gericht\n\n193\n\ngegenüber gab sie keinen Grund an. Als ihr Begehren abgelehnt wurde, gibt sie\n\n194\n\nan,  bis zum Zeitpunkt der Passherausgabe zwangsläufig in Deutschland\n\n195\n\ngeblieben zu sein. Selbst wenn ihr Vortrag stimmt, dass der Vater ihr dann den\n\n196\n\nweiteren Umgang verweigert habe, erscheint ihr Verhalten nicht verständlich.\n\n197\n\nDenn sie hat sich, was nahe gelegen hätte, weder an ihre\n\n198\n\nVerfahrensbevollmächtigte noch an das Jugendamt oder das Gericht gewandt,\n\n199\n\num den beschlossenen Umgang einzufordern. Dies wäre aber zum Wohl der\n\n200\n\nKinder erforderlich gewesen. So ist ihr bereits mit Beschluss vom 23.12.2014\n\n201\n\nmitgeteilt worden, dass die Kinder ein Recht auf Kontakt zu ihr haben und ein\n\n202\n\nRecht auf ungestörte Ausübung in dem vom Gericht festgelegten Rahmen. Hierfür\n\n203\n\nhat sie nicht gesorgt, sondern sich von eigenen Interessen leiten lassen, in den\n\n204\n\nIrak fliegen zu wollen und dann, aus welchen Gründen auch immer, nicht für eine\n\n205\n\nvollständige Durchführung des Umgangs zu sorgen, obwohl sie in Deutschland\n\n206\n\nwar. Dies hat, wie die Kindesanhörung ergeben hat und dem Gericht sehr\n\n207\n\nverständlich ist, zu Enttäuschungen bei den Kindern geführt.\n\n208\n\nZur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung bedarf es deswegen der\n\n209\n\nbeschlossenen, den Umgang einschränkenden Maßnahmen, insbesondere\n\n210\n\nBeschränkung der Örtlichkeit und Passhinterlegung. Diese Mittel haben sich\n\n211\n\nbereits in der Vergangenheit als effektive Schutzmaßnahmen herausgestellt,\n\n212\n\nderen es weiterhin bedarf. Mit der Zeit kann eine gewisse Lockerung betreffend die Örtlichkeit stattfinden. Juristische Absicherung erfolgt durch die heutige sorgerechtliche Maßnahme im Parallelverfahren.\n\n213\n\nEs ist an der Mutter, die beschlossenen Umgangskontakte zukünftig verlässlich\n\n214\n\nwahrzunehmen. Die Kinder stellen sich hierauf ein, Absagen führen zu\n\n215\n\nEnttäuschungen. Solche sind nicht hinzunehmen, wenn keine zwingenden\n\n216\n\nGründe bestehen, die den Kindern kindgerecht bekannt zu geben sind. Insoweit spricht T Angabe, die Mutter habe ihr zuletzt gesagt, sie käme gar nicht mehr,\n\n217\n\naber sie, T, glaube nicht, dass die Mutter dies wirklich so meine, eine\n\n218\n\ndeutliche Sprache. Die Kinder erleben die Mutter und ihre Angaben als\n\n219\n\nunzuverlässig. Erklärungen von ihr werden nicht Ernst genommen, was\n\n220\n\nerhebliche Gefahren für den mütterlichen Standpunkt in der Zukunft bedeutet. Die\n\n221\n\nMutter muss unbedingt lernen, Verlässlichkeit in ihren Angaben und ihrem\n\n222\n\nVerhalten zu zeigen, damit die Kinder sie weiter akzeptieren. Hierauf sollte die\n\n223\n\nMutter ihren Augenmerk in Zukunft richten, nicht auf ihren Wunsch nach einem\n\n224\n\nAufenthaltswechsel der Kinder nach Kanada. Sie muss daran arbeiten, den\n\n225\n\nKindern und dem Vater gegenüber Verlässlichkeit und Sicherheit in ihrem\n\n226\n\nVerhalten zu zeigen. Nur dann kann über eine Lockerung der Schutzmaßnahmen\n\n227\n\nnachgedacht werden.\n\n228\n\nDas Gericht ist sich darüber im Klaren, dass den Kindern so auf absehbare Zeit\n\n229\n\ndie Möglichkeit genommen wird, die Kultur und Lebensverhältnisse der Mutter vor\n\n230\n\nOrt kennen zu lernen. Dies wäre für die Kinder grundsätzlich wünschenswert, ist\n\n231\n\naber aufgrund der mütterlichen Persönlichkeit absehbar nicht möglich.\n\n232\n\nEs kann, da es um die Kinder geht, der Umgang auch nicht dergestalt stattfinden,\n\n233\n\nwie die Mutter ihn sich im Einzelfall vorstellt. Es ist vielmehr eine verlässliche,\n\n234\n\ndauerhafte Lösung zu entscheiden, an die die Mutter sich zu halten hat. Dabei\n\n235\n\nkann ihrer Vorstellung für Frühling 2015 nicht gefolgt werden, da die Kinder die\n\n236\n\nMutter nur zwei Mal im Jahr sehen und der Umgang deswegen entsprechend\n\n237\n\ndem nachvollziehbaren Wunsch der Kinder länger sein sollte als von der Mutter\n\n238\n\nangedacht. Es sind keine Gründe angegeben noch ersichtlich, warum ihr dies\n\n239\n\nnicht ebenso wie in der Vergangenheit zukünftig möglich sein sollte. Dieser\n\n240\n\nBeschluss, der unbefristet gilt, gibt ihr, aber auch den Kindern und dem Vater\n\n241\n\nlangfristige Planungssicherheit.\n\n242\n\nDer Umgang ist dergestalt festgelegt, dass Passhinterlegung vor dem\n\n243\n\npersönlichen Umgang statt zu finden hat und Anfangs- und Endzeiten so liegen,\n\n244\n\ndass im Fall von Problemen Behörden direkt angerufen werden können.\n\n245\n\nTelefonkontakte können wegen Berufstätigkeit der Mutter und der\n\n246\n\nZeitverschiebung nach deren Angaben alleine am Wochenende stattfinden. Es\n\n247\n\nerscheint ausreichend, dass dies ein Mal je Wochenende der Fall ist. So sind\n\n248\n\nauch am Wochenende im Übrigen noch freiere Planungen möglich.\n\n249\n\nEs besteht ein nachvollziehbares Interesse an den Zeugnissen und Fotos.\n\n250\n\nAllgemeine Entwicklungsberichte erscheinen nicht erforderlich, da die Mutter sich\n\n251\n\nzwei Mal jährlich ein eigenes Bild macht. Anderes gilt alleine betreffend die\n\n252\n\nUnterrichtung über etwaige besondere Ereignisse.\n\n253\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.\n\n254\n\nDie Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2015-02-18/3-f-243-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/167664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2015-02-18/3-f-243-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/167664","retrieved":"2026-07-09 00:41:43.299672+00:00"}}