{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGHAM:1995:1026.28C411.95.00","court":"Amtsgericht Hamm","senate":"28. Zivilkammer","decided":"1995-10-26","aktenzeichen":"28 C 411/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1000 ,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.06 .199 5 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen .\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagten 85 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313 a ZPO abge sehen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDer Klägerin steht nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2500 ,00 DM zu. Die Klägerin kann gern. § 847 BGB einen angemessenen Ausgleich für die von ihr erlittenen Beeinträchtigungen verlangen. Das Maß der von der Klägerin erlittenen Verletzung en rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts durchaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000,00 DM. Die Klägerin war ausweislich des überreichten Arztberichtes zunächst einmal bis zum 13.04. bettlägerig und bis zum 19.04 . arbeitsunfähig. Darüberhinaus bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % bis zum 31.05. Die Tatsache, daß die Beeinträchtigung so groß war, daß die Klägerin 3 Wochen arbeitsunfähig war, rechtfertigt durchau s, eine Erhöhung der sonst im Falle eines Schleudertraumas überlicherweise gezahlten Schmerzensgelder vorzunehmen .\n\nDarüberhinaus ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Tatsache , daß die Klägerin ihren für die Osterferien vorgesehenen Urlaub nicht antreten konnte , bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitzuberücksichtigen;          dies ist obergerichtlich anerkannt ( vgl. BGHZ 1986, S. 212) . Die Klägerin hat ihre Urlaubspläne auch hinreichend substantiiert dargelegt ; daß die Klägerin keine Buchungsunterlagen oder ähnliches vorlegen konnte , ist unschädlich, da es ihr unbenommen ist , wie von ihr vorgetragen vor Ort ein Hotel oder ähnliches zu buchen. Daß dies problemlos für die hier vorgesehene Reisezeit in dem vor gesehenen Zielgebiet möglich ist , ist dem Gericht aus eigener Erfahrung bekannt\n\nDaß die Klägerin den Urlaub auch zu einer anderen Zeit, in den Sommer oder Herbstferien hätte durchführen können, ändert an der Erhöhung des Schmerzensgeldes nichts. Der Urlaub war für die Osterferien geplant und konnte wegen der Verletzung nicht durchgeführt werden .\n\nIm übrigen ist es weder die Aufgabe noch das Recht des Schädigers, dem Geschädigten vorzuschreiben, wann er seine Ferien für erfor derliche Weiterbildung und wann er diese für Erholungsurlaub zu nutzen hat.\n\nIn Anbetracht sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld von insgesamt 2500,00 DM für angemessen, so daß die Beklagten noch weitere 1000 ,00 DM zu zahlen haben.\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus§§ 92, 708 Ziff. 11, 713 ZP0.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/1995-10-26/28-c-411-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/1995-10-26/28-c-411-95","retrieved":"2026-10-25 20:21:10.854442+00:00"},"card":{"id":"ag-hamm/1995-10-26/28-c-411-95","court":"AG Hamm","court_id":"ag-hamm","court_as_stated":"Amtsgericht Hamm","panel":"28. 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