{"status":"available","doknr":"OLD415118","ecli":"ECLI:DE:AGHALLE:2023:0406.98C519.22.00","court":"Amtsgericht Halle (Saale)","senate":null,"decided":"2023-04-06","aktenzeichen":"98 C 519/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nDer Versicherer ist verpflichtet, seinen Kunden bei unvollständiger, formunwirksamer, verspäteter oder aus anderem Grund ungültigen Kündigung unverzüglich über den Mangel zu informieren. Unterlässt er dies, ist die ansonsten ungültige Kündigung nach Treu und Glauben wirksam, da der Versicherer durch sein Untätigbleiben einen Vertrauenstatbestand schafft. (Rn.18)\n \n\nTenor\n\n \n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDer Streitwert wird bis 30.08.2022 auf 3.139,60 €, sodann auf 1.536,40 € festgesetzt.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDie Klägerin verlangt Beiträge zur privaten Krankenversicherung (zunächst für den Zeitraum 1/2016 – 11/2019) für den Zeitraum 2018-2019 von mtl. 66,80 €.\n\n \n2\n\nDer Beklagte hatte – im Zuge einer Insolvenz 2015 – mit Schreiben vom 26.06.2015 seinen bestehenden Krankenversicherungsvertrag gegenüber der Klägerin gekündigt (Bl. 59).\n\n \n3\n\nDie Klägerin teilt mit Schreiben vom 23.07.2015 dem Beklagten mit, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt – so dass zum 01.12.2015 die Kündigung wirksam sei, allerdings nur, wenn er einen Nachweis zur Pflichtversicherung innerhalb der Kündigungsfrist vorlegt (Bl. 54).\n\n \n4\n\nSeit dem 22.06.2015 ist der Beklagte unstreitig gesetzlich bei der XX Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert (Bl.87).\n\n \n5\n\nAm 16.09.2015 gab es zwischen dem Beklagten und der Klägerin telefonischen Kontakt.\n\n \n6\n\nDie Klägerin behauptet, mit Schreiben vom 24.11.2015 (Bl. 60) den Beklagten darüber informiert zu haben, dass ein Nachweis über die Anschlussversicherung ihr nicht vorliege und deshalb der Vertrag unverändert fortlaufe.\n\n \n7\n\nMit Mahnbescheid vom 08.12.2021, dem Beklagten am 13.12.2021 zugestellt, verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche und erklärte nach Verjährungseinwand den Rechtsstreit für den Zeitraum 2016 + 2017 für erledigt – dem der Beklagte zugestimmt hat.\n\n \n8\n\nDie Klägerin beantragt nun noch,\n\n \n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 1.536,40 € nebst 5%Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2019, sowie vorgerichtliche RA-Kosten i.H.v. 323,68 € zu zahlen.\n\n \n10\n\nDer Beklagte beantragt, Klageabweisung.\n\n \n11\n\nEr behauptet, in der Zeit vor oder unmittelbar nach dem Telefongespräch vom 16.09.2015 dem zuständigen Außendienstmitarbeiter der Klägerin das Schreiben der XX über die Anschluss-Pflichtversicherung übergeben zu haben.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n \n13\n\nDer seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gem. § 205 Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat.\n\n \n14\n\nSo der Leitsatz des Urteils des BGH vom 14.01.2015, IV ZR 43/14.\n\n \n15\n\nDer Beklagte hat den Zugang/Erhalt des Schreibens vom 24.11.2015 bestritten.\n\n \n16\n\nInsoweit fehlt es an einer eindeutigen Zurückweisung der Kündigung wegen Fehlens des Nachweises über die Erfüllung der Krankenversicherungspflicht.\n\n \n17\n\nDie Klägerin hat keinen Beweis dafür angeboten, dass dieses Schreiben mit der deutlichen Zurückweisung der Kündigung den Beklagten erreicht hat. Diese Hinweispflicht des Versicherers umfasst nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Die dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig.\n\n \n18\n\nZwar hat die Klägerin bereits im Schreiben vom 23.07.2015 auf die Notwendigkeit der Vorlage des Nachweises und etwaiger künftiger Folgen hingewiesen. Danach kam es unstreitig zu einem telefonischen Kontakt im September 2015. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherer verpflichtet, seinen Kunden bei unvollständiger, formunwirksamer, verspäteter oder aus anderem Grund ungültigen Kündigung unverzüglich über den Mangel zu informieren. Unterlässt er dies, wird die ansonsten ungültige Kündigung nach Treu und Glauben als wirksam angesehen. Nach überwiegende Auffassung schafft der Versicherer durch sein Untätigbleiben einen Vertrauenstatbestand. Der Versicherungsnehmer könne sich darauf verlassen, mit seinem Kündigungsschreiben alles getan zu haben, um das Vertragsverhältnis fristgerecht zu beenden. Zum beabsichtigten / von der Klägerin angekündigten Vertragsende zum 01.12.2015 schwieg die Klägerin – jedenfalls kann sie nicht nachweisen, dass sie den Beklagten ausdrücklich auf eine Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen habe.\n\n \n19\n\nDiese strengen Voraussetzungen für die ausdrückliche Aufklärung des Versicherungsnehmers ist auch deshalb notwendig, weil andernfalls der Versicherer auf unabsehbare Zeit sich eines Zahlungsanspruchs rühmen könnte, dem keine Gegenleistung gegenübersteht, wenn und weil der Versicherungsnehmer tatsächlich – wie hier – gesetzlich krankenversichert ist. Es widerspricht Treu und Glauben, einen Zahlungsanspruch zu generieren – ohne Gegenleistung. Die Klägerin trägt vorliegend seit 22.06.2015 für den Beklagten weder das Risiko, Heilbehandlungskosten für ihn zu übernehmen, noch gab es in dieser Zeit eine Kostentragung.\n\n \n20\n\nInsofern verbietet nicht nur § 242 BGB einen Zahlungsanspruch der Klägerin, sondern darüber hinaus auch § 226 BGB – das Schikaneverbot: Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.\n\n \n21\n\nSo ist es hier. Die Klägerin verlangt für nicht von ihr zu tragende Risiken einen Prämienanspruch, derweil der Beklagte diese Prämien an einen anderen Versicherer bereits gezahlt hat. Dies belegt die im Zuge der PKH-Beantragung vorgelegte Entgeltabrechnung, in der KV-Zahlungen ausdrücklich an die XX Krankenkasse aufgeführt sind und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Nachweis der XX Krankenkasse über die seit 22.06.2015 dort ununterbrochen bestehende Kranken- und Pflegeversicherung.\n\n \n22\n\nMangels Hauptanspruch bestehen auch keine Ansprüche auf Nebenforderungen.\n\n \n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/415118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2023-04-06/98-c-519-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/415118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/415118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2023-04-06/98-c-519-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/415118","retrieved":"2026-07-09 06:22:12.963815+00:00"}}