{"status":"available","doknr":"OLD105465","ecli":"ECLI:DE:AGHALLE:2014:0108.102C2549.13.0A","court":"Amtsgericht Halle (Saale)","senate":null,"decided":"2014-01-08","aktenzeichen":"102 C 2549/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 333,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 18.05.2013 zu zahlen.\n\n2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nund beschlossen:\n\nDer Streitwert wird auf 333,20 Euro festgesetzt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nVon der Darstellung des\n\n2\n\nTatbestandes\n\n3\n\nwird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n4\n\nDie Klage ist begründet.\n\n5\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 333,20 Euro aus abgetretenem Recht der Geschädigten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.\n\n6\n\nDie hier allein streitigen Kosten der Richtsatzmiete in Höhe von 333,20 Euro aus der Reparaturrechnung vom 02.04.2013 gehören zum unfallbedingt erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, welchen die Beklagte nach § 249 BGB zu ersetzen hat. Darauf, ob in einer Fachwerkstatt, wie die Klägerin sie betreibt, üblicherweise bestimmte Richtwinkelsätze vorgehalten werden - wie die Beklagte meint -, kommt es nicht an. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend und die Richtsatzmiete ist der Geschädigten unstreitig als Reparaturposition in Rechnung gestellt worden. Damit ist dieser Betrag grundsätzlich nach § 249 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte könnte sich daher allenfalls auf eine Schadensminderungspflichtverletzung der Geschädigten berufen, wenn diese sehenden Auges eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt hätte. Hierfür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt. Die Geschädigte musste sich selbstverständlich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten in ihrer Wohnortnähe gibt, welche über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/105465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2014-01-08/102-c-2549-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/105465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/105465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2014-01-08/102-c-2549-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/105465","retrieved":"2026-07-09 00:00:14.905430+00:00"}}