{"status":"available","doknr":"OLD113778","ecli":"ECLI:DE:AGHALLE:2012:1113.95C4392.11.0A","court":"Amtsgericht Halle (Saale)","senate":null,"decided":"2012-11-13","aktenzeichen":"95 C 4392/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nBeschluss\n\nDer Streitwert wird auf 750,00 € festgesetzt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um die Anbringung einer Satellitenschüssel.\n\n2\n\nDer Beklagte ist Wohnungsmieter bei der Klägerin. In der Wohnung bietet die Firma DTK den Empfang von Fernsehsendern über Kabelnetzanschluss (Liste der empfangbaren Sender Blatt 17 bis 21). Über diesen Kabelanschluss ist auch die Internetnutzung möglich. Bei Abschluss eines Kabelfernsehvertrages entstehen für die Nutzung des Internetanschlusses keine weiteren Kosten (Blatt 32 und 33). Der Internetzugang setzte entweder den Einsatz eines PC mit Kabelmodem voraus oder die Verwendung eines Laptops mit Kabelmodem und eines WLAN Rooters.\n\n3\n\nDer Beklagte ist Sudanese. Er legt Wert auf einen Fernsehsendeempfang aus seiner Heimat. Er brachte deshalb eine Satellitenschüssel an der Außenseite der Wohnung an (Foto Blatt 4 der Akte).\n\n4\n\nDie Klägerin behauptet, man könne mit dieser Anlage bereits keine sudanesischen Sender empfangen. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, der Beklagte könne für den Empfang von Fernsehsendern auf den technischen Weg des Internets verwiesen werden.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\n \n\n \n \n\n \n\n 1.\n \n die sich im 8. Geschoss am Hintereingang straßenseitig am Wohnzimmerfenster des Grundstücks V. straße ... in ... Halle (Saale) befindliche Parabolantenne – gemäß beigefügtem Lichtbild – zu entfernen;\n \n\n \n\n7\n\n \n\n \n \n\n \n\n 2.\n \n für den Fall des Nichtentfernens der Parabolantenne, den Beklagten zu verpflichten, den Zutritt der Klägerin mit einem Fachmann zur Wohnung im 8. Geschoss links (Wohnungs-Nr. 0801) des Grundstücks V. straße ... in Halle (Saale) zwecks Entfernung der Parabolantenne von der Außenfassade zu dulden;\n \n\n \n\n8\n\n \n\n \n \n\n \n\n 3.\n \n es zukünftig zu unterlassen, an und auf dem Gebäude des Grundstückes V. straße ... in Halle (Saale) Parabolantennen anzubringen.\n \n\n \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr behauptet, mit seiner Anlage die Fernsehsender Sudan TV, Al Jazeera, Southern Sudan TV, EuroNews, Tayba TV, CCTV Arabic, Alalam News Channel, TVBS Europe, Blue Nile TV und Zoal TV empfangen zu können. Es sei bereits nicht sicher, diese Sender per Internet überhaupt erreichen zu können, davon abgesehen reiche die Bildqualität per Internet nicht an diejenige herkömmliche Fernsehsender heran (Blatt 46 und 47/).\n\n12\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die technische Kapazität der Satellitenanlage des Beklagten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für die Einzelheiten wird auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Systeme und Anwendung der Informationsverarbeitung Dr. Wolfgang Vogel am 21.07.2012 verwiesen (Blatt 60 bis 64 der Akte).\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zur Seite. Dieser ergibt sich weder aus den besonderen Verpflichtungen zur Rücksichtnahme aus dem bestehenden Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 und 2 BGB) noch aus dem Gesichtspunkt des Eigentums- und Besitzrechts der Klägerin (§ 1004 Abs. 1 BGB).Denn die Klägerin ist zur Duldung der Verhaltensweise des Beklagten verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).\n\n14\n\nEs ist nicht vorgetragen, dass die Parteien den streitigen Sachverhalt in ihrem Mietvertrag geregelt hätten. Damit ist zur Eingrenzung der jeweiligen Rechte und Pflichten eine Abwägung der hier in Rede stehenden grundrechtlichen Positionen zur Auslegung der einfach-rechtlichen Norm (§ 1004 Abs. 2 BGB) heranzuziehen. Dabei stehen sich das Eigentumsrecht der Klägerin (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) und das Recht des Beklagten, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) gegenüber.\n\n15\n\nIn Ausübung dieser Abwägung kann ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über ein Breitbandkabelanschluss verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, dass er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört (OLG Karlsruhe vom 24.08.1993 – 3 RE Miet 2/93; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gemäß BVerfG vom 14.09.1995 – 1 BvR 1471/94).\n\n16\n\nVorliegend hält das Breitbandkabelangebot keinen Sender vorrätig, welcher im Heimatland des Beklagten zuzuordnen ist. Auf der anderen Seite ist der Beklagte mit seiner Parabolantennenanlage in der Lage, den Sender Sudan TV zu empfangen. Ein greifbares Interesse des Mieters, neben einem Heimatprogramm aus dem Kabel noch weitere per Satellit auswählen zu können, liegt auch ohne nähere Begründung auf der Hand (BVerfG vom 14.09.1995 – 1 BvR 1471/94). Dies gilt dies umso mehr, wenn – wie hier - ein Heimatsender des Beklagten nur außerhalb des Breitbandkabelfernsehprogramms erreicht werden kann.\n\n17\n\nDas Ergebnis dieser Abwägung wird zum einen nicht geändert durch etwaige optische Beeinträchtigungen, die vorliegend ein Abweichen von der Sicherung des Informationszugangsrechts des Beklagten erforderten. Ausweislich des vorgelegten Fotos (Blatt 4 der4 Akte) handelt es sich um einen elfstöckigen Plattenbau mit deutlichen Verwitterungsspuren. Die verwendete Parabolantenne ist relativ unscheinbar, fällt bei einer unbefangenen Betrachtung kaum ins Auge und ist bei einer Gesamtbetrachtung für den äußeren Eindruck des Gebäudes unbedeutsam.\n\n18\n\nDas Recht des Beklagten beschränkt sich zum anderen auch nicht darauf, den Sender „Sudan TV“ im Internet anzusteuern. Wohl ist der Entscheidung des AG Frankfurt (vom 27.07.2011 – 33 C 1957/11) insoweit zuzustimmen, als es entsprechend dem Fortschritt der Technik möglich ist, auch über Internet ausländische Programme und Informationssendungen zu empfangen. Gleichwohl besteht insoweit aber (noch) eine deutlich höhere Eingangshürde. Das betrifft auf der einen Seite die technische Ausrüstung. Wie von der Klägerin selbst beschrieben darf es jedenfalls eines PC oder eines Laptops, jeweils mit entsprechender Begleittechnik. Dies mag zwar heute für einzelne Bevölkerungskreise bereits Standard sein, selbstverständlich ist eine derartige Ausrüstung indes nicht – anders als der seit Jahrzehnten etablierte Fernseher. Entsprechendes gilt für die Handhabung der verschiedenen Geräte. Während es beim Fernseher klassischer Weise mit einem Knopfdruck getan ist, erfordert die Nutzung des Internets, wenn auch keine speziellen, so doch nähere Vorauskenntnisse. Das gilt jedenfalls beim derzeitigen Stand der Verbreitung und tatsächlichen Nutzung des Internets.\n\n19\n\nSchließlich stehen auch die vom Sachverständigen sogenannten „ergänzenden Beobachtungen / Bemerkungen“ der Klageabweisung nicht im Wege. Danach (Blatt 62 der Akte) dürften an der Antennenanlage sicherheitstechnische Nachbesserungen erforderlich sein. Selbst dann aber begründet dies keinen Anspruch der Klägerseite auf Entfernung der Antenne. Vielmehr mag der Klägerin ein Anspruch zustehen, die ordnungsgemäße Nachrüstung zu begehren – darauf ist indes ihr Antrag nicht gerichtet (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ähnlich liegt es für etwaige weitere Ansprüche, die der Klägerin in Bezug auf die Regelung und Handhabung der Satellitenanlage zustehen könnten (vgl. die bereits zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe: Freistellung des Vermieters von allen anfallenden Kosten und Gebühren, abdeckendes Haftungsrisiko des Vermieters, Sicherheitsleistung für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage). Auch diese Aspekte des Rechtsverhältnisses sind nicht streitgegenständlich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n21\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22\n\nDen Streitwert hat das Gericht festgesetzt nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der klägerseits vorgetragenen drohenden Beeinträchtigung bei der Weitervermietung des Objektes (vgl. Ausführungen im Verhandlungstermin vom 16.10.2012).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/113778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2012-11-13/95-c-4392-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/113778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/113778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2012-11-13/95-c-4392-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/113778","retrieved":"2026-07-09 00:05:47.810789+00:00"}}