{"status":"available","doknr":"OLD373897","ecli":"ECLI:DE:AGHA:2024:0730.14C45.24.00","court":"Amtsgericht Hagen","senate":null,"decided":"2024-07-30","aktenzeichen":"14 C 45/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts Hagen vom 14.02.2024\n\n(Az.: 24-1693077-0-3) wird aufrecht erhalten;\n\nDem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Klage ist begründet.\n\n3\n\nDer Vollstreckungsbescheid war aufrechtzuerhalten, der Einspruch ist unbegründet.\n\n4\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 611, 280 BGB in Höhe\n\n5\n\nvon 419,88 EUR gegen den Beklagten.\n\n6\n\nZwischen den Parteien war ein Telekommunikationsvertrag zustande gekommen.\n\n7\n\nDaraus war der Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet. Ein\n\n8\n\nmögliches wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin hat keine Unwirksamkeit des\n\n9\n\nVertrages zur Folge.\n\n10\n\nDer Beklagte hat den Vertrag weder wirksam widerrufen noch angefochten.\n\n11\n\nDer Beklagte hat in dem schriftlichen Vertrag vom 24.04.2023 bestätigt, die\n\n12\n\nVertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Damit\n\n13\n\nbegann die 14tägige Widerrufsfrist. Erklärungen, sich vom Vertrag zu lösen, wurden\n\n14\n\nerstmals mit Schriftsatz vom 09.04.2024 abgegeben, also weit nach Ablauf der\n\n15\n\nWiderrufsfrist.\n\n16\n\nDie mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erklärte Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger\n\n17\n\nTäuschung ist unbegründet. Fraglich ist bereits, ob die für eine Irrtumsanfechtung\n\n18\n\nnach § 119 BGB notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Die zur\n\n19\n\nAkte gereichten Vertragsurkunden sind eindeutig. Die Beklagte hat im Firmennamen\n\n20\n\nallenfalls in Teilen phonetische Ähnlichkeit mit dem bisherigen Anbieter, der\n\n21\n\nDeutschen Telekom. Das Firmenlogo weist keine Ähnlichkeiten auf. Die Beklagte hat\n\n22\n\neinen Sitz in Düsseldorf. Es wurde insbesondere explizit eine Kündigung (nicht etwa\n\n23\n\nVertragsänderung) mit Portierung der Rufnummer (was nicht nötig wäre, wenn der\n\n24\n\nKläger bei der Dt. Telekom einen geänderten Vertrag geschlossen hätte) beauftragt.\n\n25\n\nEine Irrtumsanfechtung war auch zeitlich verspätet. Die Irrtumsanfechtung nach\n\n26\n\n§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB muss „unverzüglich\" ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund\n\n27\n\nerfolgen. Spätestens bei Anforderung des Schadensersatzes am 13.07.2023 muss\n\n28\n\ndem Beklagten bewusst geworden sein, dass er sich über den Vertragspartner geirrt\n\n29\n\nhatte.\n\n30\n\nEine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Beklagten nach\n\n31\n\n§ 123 Abs.1 BGB scheidet ebenfalls aus. Zwar ist hier die Anfechtungsfrist des § 124\n\n32\n\nBGB länger. Eine Täuschung des Beklagten durch die Klägerin erscheint aber\n\n33\n\nangesichts des von dem Beklagten am 24.04.2023 unterschriebenen Vertrages als\n\n34\n\n3\n\n35\n\nausgeschlossen. Die Logos der Klägerin und des bisherigen Anbieters des Beklagten\n\n36\n\nsind unterschiedlich. Ebenso ist der Inhalt des Schreibens eindeutig.\n\n37\n\nDie von dem Beklagten gleichzeitig mit dem Vertragsschluss erklärte Kündigung des\n\n38\n\nVertrages mit der Telekom war unwirksam, denn der Beklagte hatte kurz zuvor einen\n\n39\n\nneuen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen, so dass die Mindestlaufzeit von 2\n\n40\n\nJahren noch nicht abgelaufen war. Somit konnte ein Anbieterwechsel nicht erfolgen,\n\n41\n\nwas auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen war. Im vorliegenden\n\n42\n\nFall hatte die Klägerin über die WBCI-Schnittstelle die Mitteilung erhalten, dass der\n\n43\n\nAnbieterwechsel und die Rufnummernportierung von der Telekom Deutschland\n\n44\n\nGmbH abgelehnt werden.\n\n45\n\nDa eine Vertragsdurchführung zu den vereinbarten Bedingungen somit nicht möglich\n\n46\n\nwar, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos und stellte dem Beklagten\n\n47\n\nmit Rechnung vom 13.07.2023 einen Schadenersatz in Höhe von 419,88 € in\n\n48\n\nRechnung. Die Klägerin verlangt pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 %\n\n49\n\ndes vereinbarten monatlichen Basispreises für eine Laufzeit von 24 Monaten (24 x\n\n50\n\n34,99 €). Die Höhe des Schadensersatzes ist nicht zu beanstanden.\n\n51\n\nKündigt der Mobilfunkanbieter einen Flatrate-Vertrag mit vereinbarter Mindestlaufzeit\n\n52\n\nvorzeitig aus einem von dem Kunden verursachten wichtigen Grund, muss er sich\n\n53\n\nvon seinem Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns ersparte Aufwendungen\n\n54\n\nin Form der auf den gekündigten Vertrag entfallenden Spezialunkosten, abziehen\n\n55\n\nlassen. Legt der Anbieter die Höhe der Spezialunkosten nicht näher dar, können\n\n56\n\ndiese regelmäßig auf 50 % des monatlich zu zahlenden Grundentgelts geschätzt\n\n57\n\nwerden.\n\n58\n\n(LG Hildesheim Beschl. v. 9.7.2019 – 3 T 13/19, BeckRS 2019, 17479, beck-online)\n\n59\n\nDer Beklagte befand sich aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin mit Frist zum\n\n60\n\n15.10.2023 ab dem 16.10.2024 in Verzug und hat den entstandenen\n\n61\n\nVerzugsschaden zu tragen. Hierzu gehören die vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe\n\n62\n\nvon 3,00 €. Dazu gehören hier auch die Kosten für die Beauftragung des\n\n63\n\nInkassobüros. Die Klägerin ist – auch im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht\n\n64\n\n– berechtigt, die Forderung durch ein Inkassobüro einzuziehen. Die Einschaltung\n\n65\n\neines Inkassobüros darf ein Gläubiger dann für erforderlich halten, wenn sie sich\n\n66\n\nnach verständiger Würdigung als zweckentsprechender Weg zur Durchsetzung\n\n67\n\nseiner Forderung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn die Berechtigung der\n\n68\n\nForderung nicht bestritten wird und es sich bei dem Schuldner um einen säumigen\n\n69\n\nZahler handelt.\n\n70\n\nDie Klägerin hat hier substantiiert dargelegt, dass sie das Inkassounternehmen am\n\n71\n\n22.11.2023 mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt hat. Es ist\n\n72\n\nauch weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Kosten nicht erstattungsfähig\n\n73\n\nsind, weil der Beklagte bereits seine fehlende Zahlungsbereitschaft mitgeteilt hatte\n\n74\n\n4\n\n75\n\nund die Klägerin davon ausgehen musste, dass die Anforderung durch das\n\n76\n\nInkassobüro nicht erfolgversprechend sein würde.\n\n77\n\nDes Weiteren wurde seitens der Klägerin eine Auskunft aus der Schuldnerdatei\n\n78\n\neingeholt, für die der Klägerin Gebühren in Höhe von 1,40 € in Rechnung gestellt\n\n79\n\nwurden. Auch dieser Betrag ist als Verzugsschaden zu ersetzen.\n\n80\n\nDer Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 16.10.2023 beruht auf §§ 286,\n\n81\n\n288 BGB.\n\n82\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,\n\n83\n\n713 ZPO.\n\n84\n\nDer Streitwert wird auf 419,88 EUR festgesetzt.\n\n85\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n86\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der\n\n87\n\ndurch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n88\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n89\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n90\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung\n\n91\n\ndieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen,\n\n92\n\neingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen\n\n93\n\ndas die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil\n\n94\n\nBerufung eingelegt werde, enthalten.\n\n95\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei\n\n96\n\nMonaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu\n\n97\n\nbegründen.\n\n98\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt\n\n99\n\nvertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die\n\n100\n\nBerufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n101\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des\n\n102\n\nangefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n103\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Hagen\n\n104\n\nstatthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder\n\n105\n\ndas Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens\n\n106\n\ninnerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache\n\n107\n\nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem\n\n108\n\n5\n\n109\n\nAmtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache\n\n110\n\noder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die\n\n111\n\nBeschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden\n\n112\n\nAmtsgerichtes abgegeben werden.\n\n113\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,\n\n114\n\nso kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder\n\n115\n\nformloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n116\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n117\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n118\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n119\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\n120\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n121\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n122\n\n§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n123\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n124\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n125\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n126\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n127\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n128\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n129\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n130\n\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n131\n\nhingewiesen.\n\n132\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2024-07-30/14-c-45-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/373897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2024-07-30/14-c-45-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/373897","retrieved":"2026-07-09 05:13:14.612521+00:00"}}