{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/hagen/ag_hagen/j2024/63_Ls_300_Js_926_21___19_23_Urteil_20240123","ecli":"ECLI:DE:AGHA:2024:0123.63LS300JS926.21.1.00","court":"Amtsgericht Hagen","senate":"Richter","decided":"2024-01-23","aktenzeichen":"63 Ls-300 Js 926/21 - 19/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Angewendete Vorschriften:\n\n\r\n\nB.: § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 6 InsO\n\n\r\n\nN.: §§15a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 6 InsO, 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 53 StGB\n\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\n(abgekürzt gem. § 267 IV StPO hinsichtlich des Angeklagten B.)\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDer heute 53 Jahre alte Angeklagte B. ist geschieden und Vater eines erwachsenen Kindes. Er ist Dachdeckergeselle, geht allerdings derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Stattdessen unterstützt er seine erkrankte Lebensgefährtin. Nach eigenen Angaben droht ihm wegen bestehender Schulden eine Lohnpfändung. Insofern fehle der Anreiz arbeiten zu gehen. Er erhält keine staatlichen Leistungen und lebt nach seinen Angaben von Zuwendungen der Familie.\n\n\r\n\nAusweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 12.10.2023\n\n\r\n\nist der Angeklagte wie folgt vorbestraft:\n\n\r\n\n[...]\n\n\r\n\nDer heute 27 Jahre alte Angeklagte N. ist unverheiratet und kinderlos. Er ist gelernter Metallbauer für Konstruktionstechnik und derzeit in diesem Beruf bei der Firma Q. angestellt. Er verdient ca. 2.300 € netto/mtl. und sieht sich mit ca. 20.000 € privater Schulden konfrontiert.\n\n\r\n\nAusweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 22.09.2023\n\n\r\n\nist der Angeklagte wie folgt vorbestraft:\n\n\r\n\n[...]\n\n\r\n\nAngewendete Vorschriften: StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 283 Abs. 6, §\n\n\r\n\n53, § 55, § 56 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73 c, InsO § 15 a Abs. 1, § 15 a Abs. 1 Jahr(e) Freiheitsstrafe\n\n\r\n\nBewährungszeit 3 Jahr(e)\n\n\r\n\nVerfall oder Einziehung von Taterträgen\n\n\r\n\nMaßnahme nach: Tätigkeitsverbote gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76\n\n\r\n\nAbs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG\n\n\r\n\nEinbezogen wurde die Entscheidung vom 12.12.2018+N04+AG DI\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nTat 1\n\n\r\n\nMit Gesellschaftsvertrag vom 16.03.2020 errichteten die Angeklagten als Gesellschafter zu je 50 % mit einem Stammkapital von 25.000 € die T. GmbH in F.. Gegenstand der Firma war der Vertrieb und Bau sowie die Montage von Fertiggaragen in Holzständerbauweise sowie alle weiteren damit in Zusammenhang stehenden Gewerke.\n\n\r\n\nDer Angeklagte N. sollte die Geschäfte führen und sich insbesondere um den Vertrieb und alle kaufmännischen wie arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kümmern. Aufgabe des Angeklagten B. sollte es sein, den Bau und die Montage der Garagen konkret zu planen, durchzuführen und fertig zu stellen.\n\n\r\n\nAbweichend von dieser tatsächlichen Aufgabenverteilung wurde der Angeklagte B. als Geschäftsführer des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen. Da er sich tatsächlich nur um die praktische Abwicklung der Bauvorhaben kümmern sollte, war er letztlich nichts Anderes als ein vorgeschobener Geschäftsführer (Strohmann). Tatsächlicher Geschäftsführer des Unternehmens war der Angeklagte N. .\n\n\r\n\nDie Gewerbeanmeldung erfolgt am 01.03.2020. Das Unternehmen nahm zügig seine Arbeit auf und stellte Mitarbeiter ein. Einschließlich das Geschäftsführers waren im August 2021 noch acht Mitarbeiter beschäftigt, die jedoch zum Ende dieses Monats gekündigt wurden. Zum 30.09.2021 folgte die Gewerbeabmeldung.\n\n\r\n\nDem Unternehmen gelang es fortlaufend in erheblichem Umfang Aufträge zu akquirieren und auch - zumindest teilweise - die bestellten Garagen zu errichten.\n\n\r\n\nDoch schon im Jahr seiner Gründung konnte das Unternehmen nicht kostendeckend, arbeiten und wies ein negatives Betriebsergebnis (Ebit) von 252.864,31 € zum Ablauf des Jahres 2020 auf. Anhand vorliegender vorläufiger betriebswirtschaftlicher Auswertungen verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens bis zum Juli 2021 mit einem erneut negativen Betriebsergebnis (Ebit) von 442.366,74 € weiter.\n\n\r\n\nDie Ursachen für diese negative Geschäftsentwicklung waren nicht mit Sicherheit feststellbar. Erhebliche Kostensteigerungen bei der Personal - und Materialbeschaffung sowie Qualitätsprobleme bei der Fertigstellung von Aufträgen und möglicherweise auch unberechtigte Entnahmen aus dem Firmenvermögen dürften zu dieser finanziellen Schieflage geführt haben.\n\n\r\n\nHierdurch fehlten der T. GmbH bereits im zweiten Halbjahr 2020 die notwendigen liquiden Mittel, um die für die Kundenaufträge benötigten Materialien zu kaufen, obwohl diese Kunden bereits bei Abschluss des Vertrages einen Teilbetrag der Vergütung im Voraus geleistet hatten. Schon zu diesem Zeitpunkt ging die Gesellschaft dazu über, Anzahlungen neuer Kunden für die Beschaffung der Materialien für ältere Kundenaufträge zu verwenden. Da die T. GmbH schließlich noch nicht mal mehr über die nötige Liquidität zur Zahlung der Miete für die für das von ihr angemietete Betriebsgelände verfügte, kündigte die Vermieterin Mitte August 2021 den Mietvertrag wegen rückständiger Mietzahlungen. Der Angeklagte N. stellte seine Tätigkeit für die Schuldnerin ein und auch der Angeklagte Vorweg als formeller Geschäftsführer sah sich nicht in der Lage, den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Ende August 2021 waren alle Mitarbeiter entlassen und der Geschäftsbetrieb eingestellt.\n\n\r\n\nZum Stichtag der Insolvenzantragstellung durch die C. am 29.04.2022 lagen fällige Verbindlichkeiten zu einem Gesamtvolumen von 832.000 € vor. Buchhalterisch ausgewiesene Barmittel in Höhe von 35.000 € waren nicht mehr vorhanden. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestanden nicht mehr. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft i.S.d. § 17 InsO war vor diesem Hintergrund allerdings schon spätestens zum Juni 2021 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt ergab sich auf dem Geschäftskonto ein Guthabensaldo in Höhe von circa 20.000 €. Ferner bestanden Forderungen der Gesellschaft aus der Fertigstellung von Aufträgen sowie aus neuen Vorauskasse-Rechnungen mit einem Volumen von circa 40.000 €. Dem gegenüber bestand jedoch bereits fällige Verbindlichkeiten gegenüber Sozialkassen in Höhe von 21.000 €, dem Finanzamt in Höhe von circa 108.000 €, den Warenlieferanten in Höhe von circa 346.000 € und Rückzahlungsforderungen der Kunden bezüglich geleistete Anzahlungen in Höhe von 240.000 €. Damit konnten spätestens im Juni 2021 wegen der o.g. negativen wirtschaftlichen Entwicklung, der Entnahme der vorhandenen liquiden Mittel aus der Gesellschaft und wegen der Zweckentfremdung von Materiallieferungen wesentliche Gläubigerforderungen nicht mehr bedient werden.\n\n\r\n\nDiese prekäre wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft war dem Angeklagten N. aufgrund seines vollständigen Einblick in die Geschäftsabläufe von Anfang an und fortlaufend bekannt. Der Angeklagte B., der sich mit der praktischen Abwicklung der Aufträge zu befassen hatte, hatte keinen Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Diese wurde ihm nach seinen unwiderlegbaren Angaben erst durch ein Schreiben des Steuerberaters am 24. oder 25. August 2021 bekannt. Darin wurde die GmbH als insolvenzreif bezeichnet. Der Angeklagte B. stellte daraufhin - verspätet - mit Eingang vom 30.09.2021 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. GmbH bei dem Amtsgericht G. (N01). Mit Beschluss des Amtsgericht G. vom 04.11.2021 wurde dieser Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch als unzulässig zurückgewiesen, da der Angeklagte Vorweg in seinem Insolvenzantrag die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft nicht ausreichend detailliert dargelegt und dies auf den gerichtlichen Hinweis der Unvollständigkeit seines Antrages auch nicht nachgeholt hatte.\n\n\r\n\nEin wirksamer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde erst am 17.04.2023 durch die Z. und am 29.03.2022 durch ein Schreiben der C. vom 28.03.2022 gestellt (N02). Diese Anträge wurden jedoch mit Beschluss des Amtsgericht G. vom 04.07.2023 mangels Masse auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen X. vom 25.05.2023 abgewiesen. Insoweit ermittelte der Insolvenzverwalter als Gutachter im Rahmen der Überschuldungsrechnung eine freie Masse von 180 €, der Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 832.249,36 € gegenüberstanden. Zugleich stellte er fest, dass für die Durchführung des Insolvenzverfahrens keine ausreichende Masse vorhanden sei.\n\n\r\n\nSpätestens mit Ablauf des Jahres 2020 war dem Angeklagten N. als faktischen Geschäftsführer mit dem Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft klar, dass die Gesellschaft aufgrund des bereits zum Ablauf des Jahres 2020 aufgelaufenen erheblichen Jahresfehlbetrages in der Zukunft nicht in der Lage sein würde, die der Gesellschaft obliegendem Verpflichtungen aus noch einzugehenden Werkverträgen zu erfüllen. Dennoch schloss der Angeklagte N. als Verantwortlich handelnder und faktischer Geschäftsführer der Firma T. GmbH unter Beteiligung von Handelsagenten in den nachfolgend aufgeführten 20 Fällen mit den hier genannten Geschädigten Werkverträge zum Einbau von Garagen, Garagentoren und Carports ab, wobei er billigend in Kauf nahm, dass die Gesellschaft nicht in der Lage sein würde, die jeweils über das Internet Portal “I.“ bestellten Waren zu liefern und die vertraglich geschuldeten Aufträge zu erfüllen. In betrügerischer Absicht sorgte er dafür, dass die Gesellschaft in allen hier genannten Fällen die von den geschädigten Vertragspartnern im guten Glauben an die Erfüllung des Vertrages geleisteten Anzahlungen vereinnahmte. Auf diese Vorauszahlungen kam es dem Angeklagten an. Mit diesen Geldern konnte er den Geschäftsbetrieb zunächst weiter aufrechterhalten. Wie für den Angeklagten voraussehbar kam es in der Folgezeit jedoch weder zur Abwicklung und Fertigstellung der hier nachfolgend genannten Aufträge noch zur Zurückzahlung der bereits geleisteten Anzahlungen.\n\n\r\n\nIm Einzelnen kam es zu den folgenden Taten:\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 29.07.2021 tätigte der Geschädigte J. eine Anzahlung mit Abschlagsrechnung vom 29.07.2021 in Höhe von 7.800,00 EUR.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 15.01.2021 tätigten die Geschädigten E. eine Anzahlung in Höhe von 5.700,00 EUR am 26.02.2021.\n\n\r\n\n4.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 01.06.2021 tätigte der Geschädigte U. mit Abschlagsrechnung vom gleichen Tage eine Anzahlung in Höhe von 7.012,50 EUR.\n\n\r\n\n5.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 24.05.2021 tätigte am gleichen Tage der Geschädigte P. eine Anzahlung in Höhe von 5.948,00 EUR.\n\n\r\n\n6.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 28.08.2021 tätigte der Geschädigte M. eine Anzahlung der Abschlagsrechnung in Höhe von 7.800,00 EUR und sodann die Überweisung des Restbetrages in Höhe von 12.553,00 EUR.\n\n\r\n\n7.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 12.05.2021 tätigte die Geschädigte R. eine Anzahlung in Höhe von 12.300,00 EUR am 19.05.2021.\n\n\r\n\n8.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 26.03.2021 tätigten die Geschädigten S. am gleichen Tage eine Anzahlung in Höhe von 7.033,17 EUR.\n\n\r\n\n9.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss durch Auftragsbestätigung vom 18.08.2021 tätigte der Geschädigte L. am gleichen Tag eine Anzahlung in Höhe von 12.000,00 EUR.\n\n\r\n\n10.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss durch Auftragsbestätigung vom 21.08.2020 tätigte der Geschädigte DO. zunächst eine Anzahlung in Höhe von 5.766,00 EUR und mit Endabrechnung vom 02.08.2021 die Zahlung des Restbetrages in Höhe von\n\n\r\n\n13.801,95 EUR.\n\n\r\n\n11.\n\n\r\n\nMit Vertragsabschluss durch Angebotsannahme vom 28.07.2021 tätigte der Geschädigte WZ. am gleichen Tage eine Anzahlung von 7.500,00 EUR.\n\n\r\n\n12.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss durch Auftragsbestätigung vom 28.08.2021 tätigte der Geschädigte GZ. am 30.08.2021 eine Überweisung von 18.900,00 EUR.\n\n\r\n\n13.\n\n\r\n\nMit Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 24.05.2021 tätigte der Zeuge ZB. am 26.05.2021 eine Anzahlung in Höhe von 6.987,08 EUR.\n\n\r\n\n14.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 15.02.2021 tätigte der Geschädigte RG. am gleichen Tage eine Anzahlung in Höhe von 12.533,41 EUR.\n\n\r\n\n15.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss per Auftragsbestätigung vom 05.08.2021 tätigte der Geschädigte BR. am 06.08.2021 eine Anzahlung in Höhe von 6.765,00 EUR.\n\n\r\n\n16.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 03.03.2021 tätigte der Geschädigte WF. die Überweisung einer Anzahlung in Höhe von 10.380,00 EUR.\n\n\r\n\n17.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 11.05.2021 tätigte der Geschädigte OG. für die Firma IF. am 18.05.2021 eine Anzahlung in Höhe von 14.540,00 EUR.\n\n\r\n\n18.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 11.02.2021 tätigte der Geschädigte SS. am 16.02.2021 eine Anzahlung in Höhe von 17.571,99 EUR.\n\n\r\n\n19.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 14.07.2021 tätigten die Geschädigten BI. am 19.07.2021 die Überweisung einer Anzahlung in Höhe von 8.226,00 EUR.\n\n\r\n\n20.\n\n\r\n\nNach Vertragsabschluss mit Auftragsbestätigung vom 23.03.2021 tätigten der Geschädigte AT. am gleichen Tage eine Anzahlung in Höhe von 4.802,25 EUR.\n\n\r\n\n21.\n\n\r\n\nNach Vertragserteilung vom 23.06.2021 tätigte der Geschädigte WM. am gleichen Tage eine Anzahlung in Höhe von 8.700,00 EUR.\n\n\r\n\n22.-31.\n\n\r\n\nIn der Zeit vom 23.02.2021 bis 14.06.2021 mandatierte der Angeklagte N. für die T. GmbH Herrn Rechtsanwalt YF. UT. der Rechtsanwaltskanzlei NG. aus EC. in den nachfolgend aufgeführten 10 Fällen zur Vertretung in Zivilklageverfahren, obwohl er bzw. die von ihm vertretenen Gesellschaft bereits bei Abschluss des Vertrages und zum Zeitpunkt der Mandatierung weder willens noch in der Lage war, die sich aus den jeweiligen Beauftragungen der Rechtsanwaltskanzlei erwachsenen Gebühren zu begleichen.\n\n\r\n\nIm Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend aufgeführten 10 Fälle:\n\n\r\n\n22.\n\n\r\n\nMandatierung am 11.06.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT. ./. KD. 1545/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n2.521,23 EUR\n\n\r\n\n23.\n\n\r\n\nMandatierung am 14.06.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT. /. KM. 1555/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n1.001,12 EUR\n\n\r\n\n24.\n\n\r\n\nMandatierung am 29.03.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT../. UL. 884/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n738;87 EUR\n\n\r\n\n25.\n\n\r\n\nMandatierung am 04.03.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT../. OW. 626/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n1.486,97 EUR\n\n\r\n\n26.\n\n\r\n\nMandatierung am 23.02.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT. :/. XT. 522/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n2.646,61 EUR\n\n\r\n\n27.\n\n\r\n\nMandatierung am 26.04.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT. ./. FK. 1117/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n2.793,14 EUR\n\n\r\n\n28.\n\n\r\n\nMandatierung am 23.02.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT. ./. LI. 527/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n1.286,64 EUR\n\n\r\n\n29.\n\n\r\n\nMandatierung am 07.05.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT../. FE. 1230/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n3.321,91 EUR\n\n\r\n\n30.\n\n\r\n\nMandatierung am 19.03.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT. ./. QB. 803/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n1.509,61 EUR\n\n\r\n\n31.\n\n\r\n\nMandatierung am 23.02.2021 in der Sache\n\n\r\n\nT../. RP. 512/21\n\n\r\n\nOffener Rechnungsbetrag\n\n\r\n\n914,97 EUR\n\n\r\n\nIn allen Fällen 2.-31. handelte der Angeklagte N. in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Denn der Angeklagte war bei der T. GmbH angestellt und bezog von dort ein Gehalt mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag an ihn in Höhe von 2.000 €, welches er sich als faktischer Geschäftsführer selbst überwies. Ohne die Vorauszahlungen der über die Erfüllungsfähigkeit der GmbH getäuschten Kunden hätte es der GmbH schon zu Beginn des Jahres 2021 an Liquidität gefehlt, um einerseits das Gehalt des Angeklagten überweisen zu können und andererseits den Geschäftsbetrieb noch aufrechtzuerhalten.\n\n\r\n\nIn gleicher Weise diente die Mandatierung der NG. dazu, den Geschäftsbetrieb der defizitären T. GmbH aufrechtzuerhalten und damit der Erhaltung der wesentlichen Einnahmequelle des Angeklagten zu erhalten.\n\n\r\n\nMangels anderer Einnahmequellen war diese Einnahmequelle für den Angeklagten auch von erheblicher Bedeutung.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDie vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten: Der Angeklagte N. hat sich geständig zu den Vorwürfen eingelassen, die hier noch Gegenstand des Urteils sind. Er hat eingeräumt, als faktischer Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft geleitet zu haben. Er hat hinsichtlich der Betrugstaten ab 2021den in der Anklage festgestellten Sachverhalt eingeräumt und insbesondere auch die Vereinnahmung der Anzahlungen bejaht. Darüber hinaus hat er auch die betrügerische Mandatierung der Anwälte YF. im Sinne der Anklage eingeräumt. Die finanzielle Schieflage der Firma nach Maßgabe der Feststellungen oben sei ihm bekannt gewesen. Er hat sie trotz guter Auftragslage mit Kostensteigerungen im Personalbereich und bei der Materialbeschaffung sowie mit der Verwendung von Geldern für den eigenen Lebensunterhalt erklärt.\n\n\r\n\nDer Angeklagte B. hat erklärt, dass er erst am 24. oder 25. August Kenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft erlangt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er schon dabei gewesen, die Zusammenarbeit mit dem N. zu beenden. Er habe dann einen Insolvenzantrag gestellt. Dieser sei inhaltlich unzureichend gewesen und man habe ihn aufgefordert, detailliertere Angaben zu machen und ein Kostenvorschuss von 15.000 € zu zahlen. Mangels Kenntnis habe er keine detaillierteren Angaben machen können und über 15.000 € habe er auch nicht verfügt.\n\n\r\n\nIm Übrigen beruhen die Feststellungen auf dem mit Einverständnis aller Beteiligten verlesenen Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25.05.2023.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Angeklagten und auf den verlesen Auszügen aus dem Bundeszentralregister.\n\n\r\n\nDarüber hinaus wurde der Beschluss des AG G. vom 04.11.2021 über die Ablehnung des Insolvenzantrages vom 30.09.2021 als unzulässig verlesen.\n\n\r\n\nVerlesen wurden auch Protokolle über Zwangsvollstreckungen gegen die Gesellschaft im ersten Halbjahr 2021, Bl. 746, 748 und 749 d.A..\n\n\r\n\nSchließlich beruht das Urteil auch auf einer tatsächlichen Verständigung. Auf das Protokoll der Hauptverhandlung wird Bezug genommen.\n\n\r\n\nHinsichtlich der Taten zu Ziffern 5, 14,17, 19, 21 sowie 25 aus der Anklage vom 20.06.2023 wurde das Verfahren nach § 154 II StPO eingestellt.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nDie Angeklagten haben sich danach beide spätesten nach Ablauf der 3 Wochenfrist ab Kenntnis vom Vorliegen der Insolvenzgründe, mithin seit dem 15.09.2021 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung schuldig gemacht, indem sie es als verpflichtete Personen entgegen §15a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 6 InsO unterließen, einen Insolvenzantrag unverzüglich und auch in der richtigen Form zu stellen.\n\n\r\n\nDer Angeklagte N. hat sich darüber hinaus wegen 30 Taten des Betruges gem. § 263 I StGB in der Form des Eingehungsbetruges schuldig gemacht (Fälle 2-31).\n\n\r\n\nUmstände, die für das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sprechen könnten, sind nicht bekannt geworden.\n\n\r\n\nV.\n\n\r\n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen.\n\n\r\n\nDie vorsätzliche Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden.\n\n\r\n\nInnerhalb des so gefundenen Strafrahmen hat das Gericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung hinsichtlich Tat 1einerseits berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist und mithin für die Gläubiger ein vollständiger Ausfall entstanden ist. Auf der anderen Seite war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Stellung des Insolvenzantrages am 15.9.2021 und dem durch den Angeklagten B. - unvollständig - gestellten Antrag vom 30.09.2021 als kurz einzuordnen ist. Zu Gunsten des Angeklagten B. war zu werten, dass er überhaupt versucht hat einen Insolvenzantrag zu stellen und zum Tatzeitpunkt als nicht vorbestraft zu gelten hatte. Nachteilig musste sich neben dem wirtschaftlichen Gewicht der Tat auswirken, dass er seine Pflichten als eingetragener Geschäftsführer von Anfang an und ganz bewusst vernachlässigt hat.\n\n\r\n\nBei dem Angeklagten N. wirkten sich seine Vorstrafen strafschärfend aus.\n\n\r\n\nNach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände lagen die Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach 47 StGB vor. Eine\n\n\r\n\nFreiheitsstrafe von drei Monaten\n\n\r\n\nfür diese Tat erschien für beide Angeklagte tat - und schuldangemessen.\n\n\r\n\nHinsichtlich der weiteren Taten (2.-31.) des Angeklagten N. ist das Gericht von einer gewerbsmäßigen Begehung der Betrugstaten ausgegangen, § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Bei sämtlichen Fällen indiziert die Gewerbsmäßigkeit, also die Absicht des Angeklagten, auch zukünftig solche oder vergleichbare Taten zu begehen, um sich Liquidität für die eigene Firma zu beschaffen bzw. um die dafür notwendigen Aufwendungen zu ersparen, jeweils einen besonders schweren Fall.\n\n\r\n\nUmstände, die hier ein Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falls gerechtfertigt hätten, lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.\n\n\r\n\nDamit war ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe für jeden Fall des Betruges eröffnet.\n\n\r\n\nGanz erheblich zu Gunsten des Angeklagten sprach sein Geständnis, welches das Verfahren erheblich verkürzt hat. Zu seinen Lasten war der entstandene wirtschaftliche Schaden für die Gläubiger zu werten, zu dessen Wiedergutmachung der Angeklagte gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nicht in der Lage ist. Daneben wirken sich auch hier seine Vorstrafen strafschärfend aus.\n\n\r\n\nFür jede der Taten zum Nachteil der NG. erschien eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Blick auf das geringere wirtschaftliche Gewicht tat - und schuldangemessen.\n\n\r\n\nHinsichtlich der Betrugstaten in den Fällen 6., 10., 12., 17., 18. War jeweils auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat - schuldangemessen zu erkennen. Die Höhe dieser Strafe beruht neben den oben genannten allgemeinen Umständen auf dem jeweils erhöhten wirtschaftlichen Gewicht der vorgenannten Taten. Im Übrigen war hinsichtlich der weiteren Betrugstaten jeweils auf einer Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat - und schuldangemessen zu erkennen. Das Gericht hat hieraus unter Erhöhung einer der Einsatzfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten auf eine\n\n\r\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\n\r\n\nals tat - und schuldangemessen erkannt.\n\n\r\n\nVI.\n\n\r\n\nDie Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten B. konnte gem. § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Angeklagte die hiesige Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig ein straffreies Leben führt, diejenige weiterer Straftaten überwiegt. Für eine solche positive Sozialprognose spricht, dass der Angeklagte seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufgegeben hat. Ausschlaggebend für eine positive Prognose ist zudem, dass der Angeklagte erstmalig im Rahmen einer Hauptverhandlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung bei erneuter Straffälligkeit droht.\n\n\r\n\nDie gegen den Angeklagten N. verhängte Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar hat sich der Angeklagte geständig gezeigt und seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben. Er hat die Tat jedoch unter laufender Strafaussetzung zur Bewährung begangen und über einen langen Zeitraum hartnäckig sein deliktisches Verhalten fortgesetzt, obwohl ihm die Umstände bekannt waren. Er hat damit ein erhöhtes Maß krimineller Energie gezeigt, welches auch auf der Linie seines Verhaltens in der Vergangenheit liegt. Mit Blick auf den persönlichen Eindruck des Gerichts liegen damit trotz der trotz der Änderung der Lebensumstände des Angeklagten keine positive Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB und keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die es hier rechtfertigen würden, eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung auszusetzen. Da er auch keine Schadenwiedergutmachung geleistet hat, erscheint mit Blick auf die Höhe des Schadens auch im Sinne der Allgemeinheit (zum Erhalt der Rechtstreue der Bevölkerung und zur Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung) die Einwirkung des Strafvollzuges zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich gem. § 56 Abs. 3 StGB.\n\n\r\n\nVII.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf die §§ 464, 465 StPO.\n\n\r\n\nNV.\n\n\r\n\nRichter am Amtsgericht\n\n\r\n\nAbschrift des Urteils\n\n\r\n\nBeglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht G.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_hagen/j2024/63_Ls_300_Js_926_21___19_23_Urteil_20240123.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2024-01-23/63-ls-300-js-926-21-19-23","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_hagen/j2024/63_Ls_300_Js_926_21___19_23_Urteil_20240123.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_hagen/j2024/63_Ls_300_Js_926_21___19_23_Urteil_20240123.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2024-01-23/63-ls-300-js-926-21-19-23","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_hagen/j2024/63_Ls_300_Js_926_21___19_23_Urteil_20240123.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:27.354255+00:00"}}