{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGHA:2016:0427.HA7670.9.00","court":"Amtsgericht Hagen","senate":"Grundbuchabteilung","decided":"2016-04-27","aktenzeichen":"HA-7670-9","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der von XXX am 28.12.2015 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nGeschäfts-Nr.:\n\nHA-7670-9\n\nBitte bei allen Schreiben angeben!\n\nÜbergabe an die Geschäftsstelle am\n\n28.04.2016\n\ngez. Siepmann, Justizbeschäftigte\n\n(Unterschrift, Dienstbezeichnung)\n\nals Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\n                         Rechtskräftig, 16.11.2017\n\nDie Beteiligten sind offenbar nicht gewillt die Mängel der Zwischenverfügung vom 19.01.2016 zu beheben, vgl. Posteingang vom „24.01.2016 bis zum 22.04.2016“ sodass nunmehr zu entscheiden war.\n\nEs wurde auf Folgendes hingewiesen:\n\n„Im Rahmen einer Abschichtungsvereinbarung kann lediglich das Ausscheiden von einzelnen Erben aus der Erbengemeinschaft erreicht werden.\n\nZwischen den verbleibenden Erben besteht die Erbengemeinschaft fort. Eine wie hier gewollte Eintragung der vier Verbleibenden in Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/4 käme daher nur infolge von Auflassungen (notarielle Beurkundung erforderlich) in Betracht.\n\nSollten die vier Verbleibenden weiterhin in Erbengemeinschaft eingetragen werden, bedarf es insoweit übereinstimmender Bewilligungen aller Beteiligten der Erbengemeinschaft.\n\nAndernfalls bedarf es der entsprechenden Auflassungen (s.o.).“\n\nVon den Beteiligten wurde in dem oben genannten Posteingang nunmehr verdeutlicht, dass eine Eintragung als Erbengemeinschaft gewünscht sei. Diese Erklärung ist jedoch nicht von allen Beteiligten und auch nicht in der Form des § 29 GBO abgegeben worden, sodass das Eintragungshindernis insoweit fortbesteht.\n\nEs fehlt an einer übereinstimmenden Bewilligung aller Beteiligten in der form des § 29 GBO, dass die vier verbleibenden Mitglieder der Erbengemeinschaft auch als solche eingetragen werden und eben nicht wie bisher unter 4.a) erklärt zu je 1/4 Anteil.\n\nDarüberhinaus wurde auf Folgendes hingewiesen:\n\n„Für die Beteiligten Erben, die durch Ihr gesetzlichen Vertreter vertreten werden, sind Ergänzungspfleger durch das Betreuungsgericht (XXX) und das Familiengericht (XXX und XXX) zu bestellen, um die oben geschilderten Erklärungen abzugeben.\n\nDiese müssen sich ihr Handeln sodann ebenfalls durch das Betreuungsgericht und das Familiengericht genehmigen lassen, vgl. §§ 1821 ff BGB.\n\nAuch hier machen die Beteiligten durch den Posteingang deutlich, dass sie nicht gewillt sind die erforderlichen Erklärungen durch die Ergänzungspfleger und die entsprechenden Genehmigungen beizubringen.\n\nDer Beteiligte zu 1 führt insoweit aus, dass auch bei der Erbteilsübertragung keine Genehmigungen erforderlich waren und es folglich auch hier nicht sind.\n\nDem kann hier nicht gefolgt werden.\n\nBei der Erbteilsübertragung handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die nur zwischen den Beteiligten der Übertragung stattfinden. Folglich zwischen demjenigen der seinen Erbteil überträgt und demjenigen der diesen übertragen bekommt.\n\nIm Grundbuch muss dies jedoch nicht explizit verlautbart werden, es genügt das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft zu vermerken, da die Anteile ohnehin nicht eingetragen sind. Eingetragen ist nach wie vor die Erbengemeinschaft.\n\nDemzufolge waren die Minderjährigen/Betreuten an diesem Vorgang nicht beteiligt, sodass auch keine Ergänzungspfleger oder Genehmigungen erforderlichen waren.\n\nEine Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist dafür nicht gegeben, das Grundbuch wird außerhalb des Grundbuchs unrichtig und ist sodann entsprechend zu berichtigen.\n\nAn dem Abschichtungsvertrag sind jedoch nun alle verbliebenden Miterben beteiligt, sodann die Eltern bzw. Betreuer als ebenfalls an der Erbengemeinschaft Beteiligte von der Vertretung ausgeschlossen sind.\n\nDemzufolge haben Ergänzungspfleger diese Erklärungen abzugeben und diese Erklärungen müssen dann genehmigt werden.\n\nDie Genehmigungen sind nach § 1822 Nr. 1 BGB auch erforderlich (vgl. insoweit jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 1822 BGB, Rn. 24 und Jürgens, BtR, BGB § 1822 Rn. 1-34, beck-online).\n\nAuch die weiter eingereichten Unterlagen vermögen an der obigen Rechtsauffassung nichts zu ändern, sodass der Antrag zurückzuweisen war.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\nBeschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2016-04-27/ha-7670-9","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2016-04-27/ha-7670-9","retrieved":"2026-10-28 16:04:24.614275+00:00"},"card":{"id":"ag-hagen/2016-04-27/ha-7670-9","court":"AG Hagen","court_id":"ag-hagen","court_as_stated":"Amtsgericht Hagen","panel":"Grundbuchabteilung","date":"2016-04-27","dockets":["HA-7670-9"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGHA:2016:0427.HA7670.9.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGHA:2016:0427.HA7670.9.00"},"cite_as":"AG Hagen, Beschluss vom 27.04.2016 – HA-7670-9","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2016-04-27/ha-7670-9","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/1822","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1822","label":"§ 1822 BGB","mentions":2},{"id":"GBO/29","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"29","label":"§ 29 GBO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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